Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Durch die Anerkennung bzw. Gleichhaltung kann der bei reglementierten Gewerben anlässlich der Gewerbeanmeldung oder Geschäftsführerbestellung zu erbringende Befähigungsnachweis substituiert werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldungbzw.Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 oder Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994). Diese Verfahren sind auch für Qualifikationen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar.
Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 373c GewO 1994 festgestellt, ob diese Tätigkeit außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.
Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Anerkennung nach § 373c GewO 1994 nicht möglich, so sind die Behörden nach §§ 373d und 373e GewO 1994 verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).
Der Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung selbst berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Qualifikation aus Mitgliedstaat der EU/Vertragsstaat EWR/Schweiz
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
(siehe Detailinformation unten)
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
(siehe Detailinformation unten)
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
(siehe Detailinformation unten)
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Landeshauptmann
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
(siehe Detailinformation unten)
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 373c, 373d, 373eGewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- EU/EWR-Anerkennungsverordnung
Rechtsbehelfe
(siehe Detailinformation unten)
Detailinformationen
Weitere Informationen zum EWR-Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren...
Verfahrensbeschreibungen: