Ausscheiden gewerberechtlicher Geschäftsführer Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Hier melden Sie das Ausscheiden eines Geschäftsführers.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
  • Genaues Datum des Ausscheidens

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Amtlicher Lichtbildausweis

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Online-Verfahren:

    Geschäftsführer – Ausscheiden
    Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschafteninnerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmeninnerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.

    Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn

    • mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
    • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 9, 16, 39, 47Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024