Schließung einer Filiale Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Meldung über die Schließung einer weiteren Betriebsstätte.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.

Achtung

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort der weiteren Betriebsstätte
  • GISA-Zahl
  • Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte

Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Online-Verfahren:

    Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung
    Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024