Schließung einer Filiale Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Meldung über die Schließung einer weiteren Betriebsstätte.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
AchtungHat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Standort der weiteren Betriebsstätte
- GISA-Zahl
- Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (→ Stadt Wien)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Online-Verfahren:
Gewerbe - Weitere Betriebsstätte - Einstellung der Gewerbeausübung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)