Gewerbeanmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Online-Anmeldung eines Gewerbes

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.

Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müsseneine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen ebenso eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für Einzelunternehmer:

Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

Bei reglementierten Gewerben:

  • Befähigungsnachweis oder
  • Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
  • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
  • Bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers:
    • Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern:
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
    • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
      • Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
Achtung

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders
    • Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
    • Bei Gesellschaften bzw. Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
    • Bei Arbeitnehmereigenschaft:
      • Sozialversicherungsnummer
      • Dienstgeberkontonummer
Tipp

Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer ( WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.

Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.

Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt bzw. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.

Beispiel

Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Behörde übermittelt Ihnen einen GISA-Auszug; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.

Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.

Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis

Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( oesterreich.gv.at), Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug ( oesterreich.gv.at).

Für Einzelunternehmer:

Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter
  • Für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer: zusätzlich
    • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Bestätigung der Meldung
    • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
      • Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei reglementierten Gewerben: zusätzlich für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO 1994).

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ( WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS) melden.

    Tipp

    Nähere Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gründungsfahrplan Einzelunternehmen sowie im Gründungsfahrplan Gesellschaften.

    Negative Bescheide können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024