Campingplatz - Anzeige Errichtung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Errichtung eines Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Technische Beschreibung des Campingplatzes samt Angaben, dass das Vorhaben dem Stand der Technik, den Erfordernissen der Hygiene, des Umweltschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft, der Energieversorgung entspricht sowie keine unzumutbaren Gesundheits- und Lärmbelästigungen entstehen. Nachweis der Widmung und des Eigentums- bzw. Verfügungsrechtes am vorgesehenen Grundstück, allenfalls Vorlage eines Bewilligungsbescheides der Agrarbehörde sowie sicherheitstechnische Beschreibung.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Vorhaben darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zurkenntnisnahme durch die Behörde oder eines Zustimmungsbescheides durchgeführt werden.


Erledigungsdauer

Die Bezirksverwaltungsbehörden/ Landesregierung (wenn der Campingplatz mehrere Bezirke berührt) haben Anzeigen innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis zu nehmen, mit schriftlichem Bescheid mit Auflagen oder unter Bedingungen zuzustimmen oder mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung (wenn der Campingplatz mehrere Bezirke berührt). Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. Behörde nimmt die Anzeige schriftlich zur Kenntnis/erteilt Zustimmung befristet oder mit Auflagen/untersagt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Technische Beschreibung; Beschreibung betreffend Sicherstellung der bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse, der Erfordernisse der Hygiene, des Umweltschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft, der Energieversorgung sowie der Vermeidung von unzumutbaren Gesundheits- und Lärmbelästigungen; Auszug aus dem Flächenwidmungsplan; Grundbuchsauszug bzw. Nachweis über die Verfügungsberechtigung über das betreffende Grundstück; allenfalls Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde; sicherheitstechnische Beschreibung.


Art und Format der vorzulegenden Nachweise

Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die wesentlichen Kosten für die Zurkenntnisnahme bzw. Zustimmung zur beabsichtigten Errichtung betragen nach dem Gebührengesetz: für die Einbringung der Anzeige: 14,30 EUR; für Beilagen 3,90 EUR pro Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 EUR je Beilage; ermäßigte Gebühren für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz eingebracht werden. Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 500,00 EUR. Weiters fallen Kommissionsgebühren und Barauslagen an, deren Höhe vom Projekt und der Verfahrensdauer abhängen und daher im Vorhinein nicht konkret abschätzbar sind. Detaillierte Informationen zur Gebühren/Abgabenregelung finden Sie im Gebührengesetz 1957 und in der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 bzw. erhalten Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Die anfallenden Kosten können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Auch eine wesentliche Änderung eines bestehenden Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Campinggesetz 2001, §§ 4, 5, 12;

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

10.05.2024