Brennbare Flüssigkeiten
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, hiezu zählen auch öffentliche oder Betriebstankstellen, müssen die Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (VbF BGBl. II Nr. 45/2023) eingehalten werden.
Als Hilfe für die Erstellung von Einreichunterlagen wird die Vorlage für die Technische Beschreibung für einen Sicherheitsschrank zur Verfügung gestellt.
Wenn bei der Lagerung oder beim Hantieren explosionsfähige Dampf- Luftgemische auftreten können, ist der betriebliche Explosionschutz darauf abzustimmen und ein Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, zu erstellen.
Im privaten Bereich unterliegt die Lagerung von Heizöl den Bestimmungen des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes und der Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung.
Brennbare Flüssigkeiten im Privathaushalt (Benzine, Lösemittel, Lacke, Putzalkohol) sollen in nur Kleinmengen in gut durchlüfteten bzw. lüftbaren Bereichen in fest verschlossenen Behältnissen, unerreichbar für Kinder, aufbewahrt werden.