Zuständigkeiten nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG
Zuständige Behörde für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) liegen.
Für alle anderen Tätigkeiten, für die das MinroG gilt, ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Montanbehörde) zuständig.