Mietzins- und Annuitätenbeihilfe - Information
Wohnungsaufwand
Als Wohnungsaufwand gelten der Hauptmietzins bzw. die auf die Wohnung entfallenden Annuitäten der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten (ohne Grundkosten) aufgenommenen Kredite zuzüglich vorgeschriebener angemessener Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und einer allfälligen Umsatzsteuer. Bei Eigenheimen werden keine derartigen Kosten angerechnet.
Der Wohnungsaufwand vermindert sich um allfällige anderweitige Zuschüsse (wie z.B. von Mietzinsbeihilfen nach dem Einkommensteuergesetz 1988), die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Für den Zeitraum der Gewährung von Beihilfen nach dem Heeresgebührengesetz wird keine Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe gewährt. Der Wohnungsaufwand wird mit höchstens EUR 3,50 je m² förderbarer Nutzfläche für die Beihilfenberechnung berücksichtigt.
Über Ansuchen einzelner Gemeinden kann für deren Gemeindegebiet ausnahmsweise ein Betrag bis zu EUR 5,-- je m² förderbarer Nutzfläche als anrechenbarer Wohnungsaufwand für die Behilfenberechnung zugrundegelegt werden.
Berechnung und Nachweis des (Familien-)Einkommens
Das für die Berechnung der Beihilfe maßgebende Einkommen wird nach der Bestimmung des § 2 (9) TWFG 1991 ermittelt.
Berechnung des Einkommens bei nicht selbstständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern):
Jahresbruttobezüge ohne Familienbeihilfe
abzüglich
- Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, jedoch ohne Werbungskostenpauschale)
- außergewöhnliche Belastungen
- Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen, Opferausweisen und Landarbeiter
- Lohnsteuer.
Berechnung des Einkommens bei selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden):
Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuzüglich
+ der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge des Gewinnfreibetrages, des Werbungskostenpauschales, der Sonderausgaben, des Veranlagungsfreibetrages usw.
abzüglich
- gewinnerhöhend aufgelöste Beträge eines Gewinnfreibetrages
- Einkommensteuer.
Berechnung des Einkommens bei Land- und Forstwirten:
Prozentsatz (laut Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung) x Einheitswert
zuzüglich
+ einen Pauschalbetrag von EUR 360,- monatlich oder ein höheres sonstiges Einkommen
Bei der Berechnung des (Familien-)Einkommens werden zudem berücksichtigt:
- gerichtlich oder vom Land anerkannte vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber oder dessen Gattin (Lebensgefährtin) zufließen oder von ihnen zu zahlen sind
- steuerfreie Bezüge (z.B. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld usw.)
- ein angemessener Teil sonstiger Einnahmen (gesamte Mindestsicherung, angemessenes Trinkgeld)
- Mindestsatz nach §5 Abs.2 lit. b des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für weitere Personenen, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird
Das (Familien-)Einkommen ist nachzuweisen:
- bei nicht selbstständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) durch einen Lohnzettel oder eine Lohnsteuerbescheinigung für jenes Kalenderjahr, das der Einreichung des Förderungsansuchens vorangeht.
- bei selbstständig Erwerbstätigen (Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden) durch den Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr. Bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, so ist neben dem Einkommensteuerbescheid auch der entsprechende Lohnzettel (siehe Nachweis bei Nichtselbstständigen) vorzulegen.
- bei Land- und Forstwirten durch den letzten vorliegenden Einheitswertbescheid und durch allfällige sonstige Einkommensnachweise
- bei anderen Einkommen (Unterhaltsleistungen, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Mindestsicherung, Sozialhilfe usw.) durch die Vorlage entsprechender Nachweise.
- Lehrlingsentschädigungen zählen nicht zum Einkommen
Für die Berechnung der Beihilfe wird das Einkommen des Beihilfenbeziehers, der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (der Beihilfenbezieherin, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten) ein Drittel des Einkommens der zum Haushalt des Beihilfenbeziehers gehörenden sonstigen nahestehenden Personen und das volle Einkommen anderer im Haushalt lebenden Personen herangezogen.
Zur Ermittlung der regelmäßigen bzw. realistisch erscheinenden Einkommensverhältnisse können erforderlichenfalls auch weitere Nachweise, wie z.B. die Erklärung eines glaubhaften Einkommens verlangt und allenfalls auch die jeweils geltenden Richtsätze nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bei der Berechnung der Beihilfe zugrundegelegt werden. Für den Fall, dass im Vergleich zur Wohnungsaufwandsbelastung ein besonders unrealistisches Einkommen angegeben wird, kann die Gewährung der Beihilfe abgelehnt werden.
Wenn Beihilfenbezieher nicht für den gesamten, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen nachweisen können, kann das Einkommen unter Zugrundelegung des nachgewiesenen Zeitraumes berechnet bzw. geschätzt werden. Maßgebend ist grundsätzlich jenes Einkommen, das zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie nachgewiesen und zugrundegelegt wird.
(Beispiel einer Einkommensberechnung)