Gebäudealter und angemessener Kaufpreis
Eine Förderung wird für den Erwerb eines nicht (mehr) wohnbaugeförderten Wohnhauses (einer Wohnung) mit einem Alter von mindestens 4 Jahren (gerechnet ab Ausstellung des Baubescheids) zu einem angemessenen Preis gewährt. Hier finden Sie die angemessenen Preise für die Erwerbsförderung nach § 15 TWFG 1991 je Gemeinde.