Teilung / Vereinigung / Umgestaltung von bestehenden Räumlichkeiten zu Wohnungen
Vereinigung, Teilung oder Vergrößerung von Wohnungen sowie Änderung von sonstigen Räumen zu Wohnungen (ohne Änderung der Außenmaße des Gebäudes vgl. § 2 (9) TBO - Umbau)
Anforderungen
- Gebäudealter: unabhängig vom Gebäudealter
- Die bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung(en) soll angestrebt werden.
Im Falle einer Teilung darf die Mindestnutzfläche von 30 m² nicht unterschritten werden. Wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, darf die Nutzfläche mehr als 150 m² betragen.
Förderung
- Einmalzuschuss: 25 % der förderbaren Kosten oder
- Annuitätenzuschuss: 35 % der Anfangsbelastung des Bankkredites
Kostenobergrenze
- Allgemeine Kostenobergrenze
- Spezifische Kostenobergrenze:
- Obergrenze pro Wohnung: € 1.100,- /m² förderbare NF der betroffenen Wohnung
- Obergrenze für neues Erschließungstreppenhaus:
m²netto-Grundrissfläche Treppenhaus x € 2.200,- x Geschosse (ohne Keller)
Förderungsfähige Kosten
- alle baulichen und haustechnischen Maßnahmen, welche bei der Teilung / Vereinigung / Umgestaltung von bestehenden Räumlichkeiten zu Wohnungen anfallen
- alle baulichen und haustechnischen Maßnahmen zur Abgeschlossenheit dieser WG (Treppenhaus)
Nicht förderungsfähige Kosten
- Bodenbeläge, Malerarbeiten, Beleuchtung, Einrichtungsgegenstände udgl.
- reine Renovierungsarbeiten ohne Änderung der Wohnungsgröße
Nachweise und Unterlagen
- Allgemeine Förderungsunterlagen
- Spezifische Förderungsunterlagen: Kopie Baubescheid und Kopie der bewilligten Pläne
Letzte Aktualisierung der Homepage 31.01.2025