Datenerfassung in der Praxis
Was muss (wann) erfasst werden?
Aus der Rechtliche Grundlage TGHKG 2013, § 35 Unabhängiges Kontrollsystem - Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ergibt sich:
-§ 35 Abs. 2: Was muss eingepflegt werden? Abnahmebefunde, Prüf-, u. Inspektionsberichte.
-§ 35 Abs. 3: Bis wann müssen die Daten eingepflegt werden? Bestandsanlagen, die vor der Errichtung der HKADB in Betrieb genommen wurden: Einpflege der Daten des Abnahmebefundes durch die Prüfberechtigten binnen 3 Monaten nach der nächsten wiederkehrenden Überprüfung, Abnahmebefunde sind auch von Anlagen zu erfassen und zu übermitteln, die bereits vor dem Inkrafttreten des TGHKG 2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden.
Neuanlagen
- Stammdaten
- Objekt- und Anlagenblatt
- Abnahmebefund
- Wiederkehrende Prüfung (Feuerungsanlagen)
Bestandsanlagen
- Stammdaten
- Objekt- und Anlagenblatt
- Wiederkehrende Prüfung (Bestandsanlagen)
- Abnahmebefund optional
- Bei einem Austausch einer Anlage ist diese als Neuanlage zu behandeln.
- Die Erfassung erfolgt in der Regel im Zuge der nächsten wiederkehrenden Überprüfung oder im Rahmen anderer Tätigkeiten beim Kunden.

