Antrag auf Anerkennung oder Gleichhaltung in einem EU/EWR-Staat erworbenen Berufsqualifikation
Allgemeine Informationen
Die gesetzliche Grundlage dieses wichtigen Gewerbeberechtigung ist die Gewerbeordnung insbesondere die im VI. Hauptstück mit den §§ 373a bis 373l aufgenommenen so genannte „EWR-Anpassungsbestimmungen“.
Im § 373c Gewerbeordnung 1994 wird daher die Möglichkeit einer Anerkennung der den Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat ausgeübte Tätigkeiten (kurz: EWR-Anerkennung) ermöglicht. Nähere Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der EWR-Anerkennung für bestimmte Gewerbe finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung). Im Rahmen der genannten Verordnung wurden die Anerkennungsrichtlinien der EU umgesetzt. Für die Erteilung einer EWR-Anerkennung ist nunmehr seit 14.11.2012 der Landeshauptmann zuständig.
Bestehen keine Anerkennungsrichtlinien oder sind diese nicht durch Verordnung umgesetzt, so verpflichten die §§ 373d und 373e Gewerbeordnung 1994 die Behörden individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (so genannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren). Für die Erteilung einer EWR-Anerkennung sowie für die Durchführung von Gleichhaltungsverfahren ist der Landeshauptmann zuständig.
Voraussetzungen
Für reglementierte Gewerbe (diese sind an einen Befähigungsnachweis gebunden - siehe Liste im § 94 GewO) ist jedoch die Erlangung der unten genannten EWR-Anerkennung bzw. EWR-Gleichhaltung erforderlich. Diese Anerkennung bzw. Gleichhaltung kann jedoch entfallen, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder wenn der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der letzten zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.
Fristen
Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zur Verbesserung dieses Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
EWR-Anerkennung:
• Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
• Nachweise über Art und Dauer des bisherigen Bildungsganges (Kurs-, Schulbestätigung, Bestätigung über staatlich anerkannte Ausbildung, ...)
• Nachweise über Art und Dauer der bisherigen selbständigen Tätigkeiten(Bescheinigung der Behörde, Gewerbeschein,...)
• Nachweise über Art und Dauer der bisherigen unselbständigen Tätigkeiten(Arbeitsbescheinigungen der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates)
EWR-Gleichhaltung:
• Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
• Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis oder Diplom nach Art. 3 Abs.1 lit. c der Richtlinie2005/36/EG
• Nachweis (Bestätigung) über eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe (Dienstzeugnisse, Gewerbeschein, etc...)
Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind die angeführten Unterlagen samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Kosten
Gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 sind in Gewerbeverfahren keine Verwaltungsabgaben oder Gebühren vorzuschreiben.