Grund- und Menschenrechts-Koordination
Sicherung der Menschenrechte auf Grundlage von internationalen Übereinkommen
In Österreich besteht eine Vielzahl an historischen Vorschriften, in denen verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte enthalten sind. Eine wesentliche Grundrechtsquelle stellt die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar. Daneben sind zentrale Grundrechte im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) normiert, wie z. B. der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG). Zahlreiche andere Verfassungsgesetze und -bestimmungen in einfachen Gesetzen, wie etwa das Bundesverfassungsgesetz betreffend das Verbot aller Formen rassischer Diskriminierung oder das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit enthalten ebenfalls zentrale grundrechtliche Garantien. Der Staatsvertrag von Saint Germain und der Staatsvertrag von Wien enthalten darüber hinaus Bestimmungen des Minderheitenschutzes, die im Verfassungsrang stehen.
Die jüngste größere Erweiterung des österreichischen Menschenrechtsbestandes erfolgte durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) im Jahr 2011, das im Wesentlichen die Kernbestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernimmt und verfassungsrechtlichem Schutz unterstellt. Darüber hinaus hat Österreich zahlreiche internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert.
Als Folge des Menschenrechtsjahres 1998 wurden auch in allen Bundesländern Menschenrechts-Koordinatorinnen und -Koordinatoren eingesetzt, die als Kontaktstelle in Fragen des Menschenrechtsschutzes zur Verfügung stehen.
weiterführende Informationen
Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt (Grund- und Menschenrechte)