Therapien
Ärztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.
Therapien umfassen: