Informationen für Einrichtungen, Organisationen und Vereine
Welche Verantwortung haben wir?
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen, sowie in Organisationen und Vereinen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit ist unverzichtbar und wichtig und muss dementsprechend geschätzt werden. Kinder und Jugendliche müssen gerade dort sichere Orte vorfinden, in denen sie sich gut entwickeln und beschützt aufwachsen können. Gewalt, Übergriffe und Machtmissbrauch dürfen hier keinen Platz haben! Damit diese Sicherheit auch bestmöglich geboten werden kann, braucht es die Mitarbeit aller Erwachsenen, die in diesen Bereichen tätig sind.
Voraussetzung dafür ist, dass das Thema Gewalt kein Tabuthema ist - weder für Kinder und Jugendliche noch für Erwachsene. Dabei möchten wir aber gleich zu Beginn klarstellen, dass es nicht darum geht, einen Generalverdacht auszusprechen, sondern dass dies auch dem Schutz der einzelnen Einrichtungen und Organisationen dient.
Weil es gerade in der Kinder- und Jugendarbeit eine gute Vertrauensbasis und persönliche Nähe braucht, damit die Arbeit überhaupt funktionieren kann, ist die Möglichkeit von Grenzüberschreitungen nicht zu unterschätzen. Sowohl Eltern als auch Kinder und Jugendliche bringen den Betreuungspersonen großes Vertrauen entgegen. Dadurch kann zwar einerseits eine sehr enge und für alle bereichernde Beziehung entstehen, andererseits besteht aber auch die Gefahr, dass dieses Vertrauen missbraucht wird. Damit das nicht passiert, sind klare Standards und Regeln, die Sicherheit bieten und möglichen Übergriffen vorbeugen, unumgänglich. Die Nähe so zu gestalten, dass dabei auch die notwendigen Grenzen eingehalten werden, ist in der Kinder- und Jugendarbeit unverzichtbar. Kinder und Jugendliche darin zu bestärken, dass sie "Nein" sagen und sich jemandem anvertrauen, ist dabei genauso wichtig, wie die Schulung und Sensibilisierung jener Personen, die die Betreuung übernehmen!
Es braucht hier gleichermaßen eine Kultur der Grenzachtung und des aufmerksamen Hinschauens. Es muss klar kommuniziert werden, dass Übergriffe und Gewalt nicht toleriert werden. Für viele Menschen ist Gewalt und Missbrauch häufig noch ein Tabuthema. Viele wagen es nicht, sich Hilfe zu holen, wenn sie selbst betroffen sind. Häufig zeigt sich auch, dass Betreuerinnen und Betreuer überfordert sind, wenn sich Kinder ihnen anvertrauen und von Übergriffen - sei es zu Hause oder in Einrichtungen - berichten. Es erfordert nicht nur Mut hinzuschauen und zu handeln, es ist auch das Wissen um die Dynamik bei Gewalt und Missbrauch notwendig, um sensibel und adäquat zu handeln.
Ein professioneller Umgang mit der Thematik sowie das Schaffen von Rahmenbedingungen, die Schutz gewährleisten, sollen Qualitätsmerkmale für alle Einrichtungen, Organisationen und Vereine sein. Es darf zwar zu keiner Dramatisierung kommen, aber genausowenig dürfen solche Fälle und Meldungen bagatellisiert werden.
Auch wenn das Thema vor allem Kinder und Jugendliche betrifft, fällt Kinderschutz eindeutig in die Zuständigkeit der Erwachsenen!
Was machen Kinderschutzbeauftragte?
Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft sollte es in allen Einrichtungen, Organisationen und Vereinen mindestens eine für Kinderschutzfragen zuständige Person geben.
Diese Person hat eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert und ist als Kontaktperson für Kinderschutz den MitarbeiterInnen, sowie allen Kindern, Jugendlichen und Eltern bekannt und steht diesen bei Fragen zur Verfügung. Sie ist aber letztlich auch dafür zuständig und verantwortlich, dass alle Kinderschutzmaßnahmen intern umgesetzt und regelmäßig überwacht werden. Es ist zudem ihre Aufgabe, das Wissen zum Thema Kinderschutz in der Einrichtung, Organisation oder dem Verein weiterzugeben.
Gerade im Bereich des Kinderschutzes stellen wir immer wieder fest, dass nicht selten Hilflosigkeit eintritt, wenn man mit dem Thema konfrontiert wird. Doch gerade dann ist es absolut notwendig, sturkturiert und professionell zu handeln. Die/der Kinderschutzbeauftragte in der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann in einem solchen Fall kontaktiert werden und gemeinsam kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden.
Was können wir tun, um Kinder und Jugendliche bestmöglich zu schützen?
Ein interner Kinderschutzplan mit klaren Standards und Regeln kann sowohl für die betreuten Kinder und Jugendlichen als auch für die Einrichtung ein erhebliches Maß an Sicherheit bieten und so möglichen Übergriffen vorbeugen! Wir empfehlen folgende Maßnahmen:
- Kinderschutz als Bestandteil in die Satzung / Statuten aufnehmen
- Festlegung klarer interner Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
- Mindestens eine geschulte Kontaktperson (Kinderschutzbeauftragte) pro Einrichtung, Organisation, Verein
- Handlungsplan, wie bei Vorkommnissen oder mit Meldungen im Akutfall umzugehen ist
- Klarheit darüber, welche Unterstützungsangebote Betroffenen angeboten werden können
- Gute und nachvollziehbare Dokumentation von Vorkommnissen und Bearbeitungen
- Verantwortungsbewusste Auswahl der haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen (Vorlage eines Strafregisterauszugs empfohlen)
- Verbindliche Verhaltensregeln für haupt- und ehrenamtliche MitarbeiterInnen im Umgang mit betreuten Kindern und Jugendlichen
- Gute Kommunikationskultur (nach innen und nach außen)
- Interne und externe Anlaufstellen und Vertrauenspersonen sollten allen bekannt sein
- Informationsworkshops für Kinder und Jugendliche zum Thema Gewalt
- Schulungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Sensibilisierung freiwilliger HelferInnen
- Installation interner und externer Kontrollsysteme
Die hier genannten Punkte stellen nur Empfehlungen möglicher Maßnahmen zur Umsetzung dar, die selbstverständlich noch erweitert oder an die jeweilige Struktur der Einrichtung angepasst werden können.
Wann besteht Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe?
Aufgrund der guten Vertrauensbasis in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, kann es auch immer wieder vorkommen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen von Gruppenstunden, Ausflügen, Veranstaltungen oder Ferienwochen von familiären Schwierigkeiten oder Problemen berichten.
Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder wurden, besteht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen eine Mitteilungspflicht an die zuständige Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Die Mitteilungspflicht entsteht nicht bereits bei bloßer Vermutung einer Kindeswohlgefährdung, sondern erst bei begründetem Verdacht. Dieser besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung gegeben sind. Auch wenn in anderer Weise das Wohl eines bestimmten Kindes erheblich und konkret gefährdet ist und diese Gefährdung durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden kann, ist die Kinder- und Jugendhilfe zu kontaktieren. Darunter fällt z. B. eine Suchterkrankung der Eltern, beharrliche Schulverweigerung oder die wiederholte Abgängigkeit Minderjähriger aus dem elterlichen Haushalt.
Zur Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe sind unter anderem verpflichtet:
- Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen (z. B. Krippen, Kindergärten, Horte, sonstige Tagesbetreuungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, aber auch Tageseltern, PrivatlehrerInnen, JugendleiterInnen etc.)
- Private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche) oder freiberuflich tätige Personen (z. B. MitarbeiterInnen der ambulanten Familienbetreuung) etc.
Eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der Mitteilungspflicht ist, dass die Wahrnehmung der Kindeswohlgefährdung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit oder im Laufe der Berufsausübung gemacht wird. Die Verschwiegenheitspflicht steht der Mitteilungspflicht nicht entgegen!
Die Einrichtung hat unverzüglich schriftlich Mitteilung an die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe zu erstatten.
Darüber hinaus kann jede Person eine Gefährdung von Minderjährigen – wenn notwendig auch anonym – der Kinder- und Jugendhilfe melden.
- Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf dieser Seite: Infomaterial und Broschüren