Geld & Steuer
Grundsätzlich unterliegen Vereine der allgemeinen Steuerpflicht, dem Gebührengesetz sowie den Landes- und Gemeindeabgaben.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine sind in der Regel steuerlich begünstigt.
Kleine Vereine unterschreiten meist die Besteuerungsgrenzen.
Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Finanzen unter:
Bundesministerium für Finanzen: Häufig gestellte Fragen zu Vereinen
Steuerliche Begünstigung
Gemeinnützige und mildtätige Vereine zahlen in der Regel für Aktivitäten im Rahmen ihrer begünstigten Zwecke keine Körperschafts-, Umsatz- oder Kommunalsteuer - z.B. für den Kartenverkauf von Theatervereinen oder Musikvereinen und -kapellen oder auch für Nenngelder bei Laufveranstaltungen.
Mitgliedsbeiträge
Echte Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar, wenn keine konkreten Gegenleistungen des Vereins in Zusammenhang stehen.
Unechte Mitgliedsbeiträge, also Zahlungen, bei denen konkrete Gegenleistungen erhalten werden, sind allerdings zu versteuern.
Vorsteuerabzug
Wenn Vereine Personal beschäftigen, dann gelten grundsätzlich für das Personal die allgemeinen Bestimmungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Lohnverrechnung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, daher kann es hilfreich sein, diese Aufgabe auszulagern.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Wenn Vereine Personal beschäftigen, dann gelten grundsätzlich für das Personal die allgemeinen Bestimmungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Lohnverrechnung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, daher kann es hilfreich sein, diese Aufgabe auszulagern.
Freiwilligenpauschale – klein und groß
Es wird zwischen kleiner und großer Freiwilligenpauschale unterschieden.
Die seit 2024 mögliche Auszahlung der Pauschale hängt allerdings vom Budget des Vereines ab, diese steuerfreie Zuwendung für Freiwilligenarbeit ist eine freiwillige Vereinsleistung.
Vertiefende Informationen unter: Bundesministerium für Finanzen Freiwilligenpauschale
Leistungen von Mitgliedern, z.B. bei Festen
Vereinsmitglieder, die unentgeltliche Tätigkeiten bei ihren Veranstaltungen leisten, müssen nicht bei der ÖGK angemeldet werden. Ebenso wenig ist eine Versteuerung notwendig. Das betrifft auch Familienmitglieder.
Spenden/Spendenbegünstigung
Spenden gelten als freiwillige Zahlungen, die keinen Vorteil erwarten lassen und ohne Gegenleistung erfolgen. Sie müssen vom Empfangenden nicht versteuert werden. Jeder Verein/Körperschaft kann beim Finanzamt ein Spendenbegünstigungsbescheid beantragen, um in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden. Das Formular wird auf FinanzOnline zur Verfügung gestellt.
Über die Absetzbarkeit von Spenden informiert das Finanzamt. Zahlreiche nützliche Hinweise sind auf der Seite des Finanzamtes zu finden: Bundesministerium für Finanzen: Spendenbegünstigung
Spenden sammeln darf grundsätzlich jeder Verein. Das Tiroler Sammlungsgesetz regelt den Ablauf und die Ausnahmen. Erste Informationen unter: Land Tirol: Sammlungen
Sponsoring und Sponsorenbetreuung
Bei Sponsoring und Inseraten steht eine konkrete Gegenleistung dahinter. Eine Dokumentation empfiehlt sich. Wenn die Einnahmen aus Sponsoring 10.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen, sind keine Werbeabgaben fällig. Online Werbeleistungen unterliegen jedoch der Digitalsteuer.
Wichtig ist natürlich eine regelmäßige Betreuung der Sponsoring- und Werbepartner. Die Gewinnung von Werbe- und Sponsorenpartnern ist ebenso wichtig wie deren Betreuung – am besten durch ein geeignetes Vereinsmitglied.
Vereinskonto; Einnahmen/Ausgaben; Buchführung
Für die meisten Vereine wird eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreichend sein. Die Grenze für Einnahmen/Ausgaben liegt bei 1 Mill. EUR pro Jahr. Wird dieser Wert überschritten, ist die doppelte Buchführung erforderlich.
Auch für die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt eine sieben Jahre lange Aufbewahrungspflicht der Unterlagen. Jeder Eintrag ist mit einem entsprechenden Beleg verbunden. Zur besseren Übersicht können Kostenstellen erstellt werden.
Über die Buchführung wird in der Mitgliederversammlung berichtet. Außerdem müssen Vereine eine Vermögensübersicht über Finanz- und Sachvermögen erstellen.
Ein Vereinskonto ermöglicht eine transparente Finanzgebarung, oft werden Sonderkonditionen gewährt. Sprechen Sie mit den Banken vor Ort!
ORF Beitrags-Befreiung
- Vereine, die keine Kommunalsteuer abführen müssen, sind im Regelfall nicht registrierungspflichtig und somit vom ORF-Beitrag befreit.
- Für gemeinnützige und mildtätige Vereine auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge fällt in der Regel kein ORF-Beitrag an.
- Befindet sich am Vereinssitz allerdings auch ein Hauptwohnsitz, so ist von dieser Person der ORF-Beitrag zu leisten.
- Die Situation ändert sich bei Steuerpflicht des Vereins und bei Anstellungsverhältnissen. Weiterführende Informationen finden Sie hier:
ORF-Beitrag: Unter diesen Voraussetzungen sind Vereine befreit | Freiwilligencenter NÖ
Strafregisterbescheinigung
Für viele ehrenamtliche Tätigkeiten wird eine Strafregisterbescheinigung benötigt. Für Freiwillige ist dieser kostenlos.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine Freiwilligenorganisation gemäß Freiwilligengesetz oder um spendenbegünstigte Organisationen handelt.
Umfangreiche Informationen unter: ARGE Freiwilligenzentren Österreich: Strafregisterbescheinigung
Dort gibt es auch Informationen, wie man die Bestätigung als Freiwilligenorganisation erhält.