Rechte und Pflichten
Leitung
In den Statuten wird die Funktionsdauer der Leitungsorgane und Rechnungsprüfer*innen festgelegt. Diese beträgt maximal 5 Jahre. Die Neubestellung erfolgt über die Mitgliederversammlung – diese ist nach § 5 Abs. 2 VerG zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Dort wird auch die Tätigkeit des Vorstandes geprüft und in der Regel entlastet.
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer*innen haben die finanziellen Angelegenheiten des Vereines im Blick und prüfen die statutengemäße Verwendung des Vereinsbudgets. Sie erstellen den Prüfungsbericht zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der Mittelverwendung.
Mitglieder
Das Vereinsgesetz formuliert kaum Vorgaben zu den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder. In den Statuten können hier besondere Festlegungen getroffen werden.
Falls Ihr Verein auch Mitarbeiter*innen anstellt, finden Sie hier weitere Informationen dazu:
Tiroler Kulturinitiativen: Arbeitgeber Verein und Beschäftigungsformen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) erfordern einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.
Für Vereine gelten keine datenschutzrechtlichen Erleichterungen. Sie haben – unabhängig davon, ob sie gemeinnützig sind oder nicht – die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO einzuhalten. Je nach Vereinsgröße werden unterschiedlich große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet. Nach den Vorgaben der DSGVO dürfen nur jene personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden, die zur Erreichung des Vereinszwecks unbedingt notwendig sind. Die Erstellung eines Löschkonzepts für personenbezogene Daten ist essentiell.
Eine der zentralen datenschutzrechtlichen Vorgaben ist die Erfüllung der Informationspflichten. Danach sind die Mitglieder jedenfalls über die sie betreffenden Datenverarbeitungen und über ihre aus der DSGVO erwachsenen Rechte aufzuklären. Mitglieder haben unter anderem das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Für Neumitglieder sollte bereits bei der Antragstellung auf Mitgliedschaft eine Information über die sie betreffenden Datenverarbeitungen erteilt werden.
Auch auf einer Vereins-Homepage sollte eine Datenschutzerklärung zu finden sein, welche die Benutzenden in leicht verständlicher Form darüber informiert, ob, warum und in welcher Form ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Erleichterungen in der Praxis können sich daraus ergeben, dass zugleich mit dem Mitgliedsformular die datenschutzrechtliche Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos vom Mitglied bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen eingeholt wird. Die Einwilligung kann von dem Mitglied jedoch jederzeit widerrufen werden.
Bei der Verwendung von Fotos ist neben dem Datenschutz zudem auf Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte zu achten. Es gelten verschiedene Bedingungen für die Verwendung von eigenen Fotos, gekauften Fotos und Stockfotos.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. Datenverlust) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Datenschutzbehörde zu informieren: www.dsb.gv.at
Die Vorgaben der DSGVO und jene des DSG sind von Vereinen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen jedenfalls ernst zu nehmen.
Dokumente rund um das Thema DSGVO (Checkliste, Musterverzeichnisse) sind unter Freiwilligencenter Niederösterreich: Downloads abrufbar.