Campingwesen
Gemäß Gesetz vom 21.03.2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001) ist das Kampieren (Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus) außerhalb genehmigter Campingplätze grundsätzlich verboten.
Erlaubt sind lediglich das Biwakieren im hochalpinen Gelände und das Kampieren aufgrund Verordnung des Bürgermeisters bei örtlichem Bedarf. Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.