Weitere Förderungen und Maßnahmen des Bundes
Einen umfassenden Überblick über die Förderlandschaft Österreichs finden Sie im Transparenzportal des Bundes unter www.transparenzportal.gv.at.
Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen 2024 vonseiten des Bundes finden sich unter bmf.gv.at/entlastungen2024.
Zahlreiche Initiativen, Reformen, neue Förderungen und Unterstützungsleistungen wurden auch vonseiten des Bundes initiiert, um Mittelstand, GeringverdienerInnen und Familien zu entlasten. Ein vom Bund geschnürtes weiteres Entlastungspaket mit einem Volumen von fast 30 Milliarden Euro bis 2026 wird in einem dreistufigen Prozess umgesetzt.
Hier finden Sie eine Übersicht der Anti-Teuerungsmaßnahmen des Bundes.
Familien
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
- Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und kann ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragt werden. Der Familienbonus Plus beträgt ab Jänner 2024 monatlich 166,68 Euro (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 58,34 Euro monatlich zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird (jährlich somit 700 Euro).
- Kindermehrbetrag: AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen erhalten einen Anspruch auf den Kindermehrbetrag als Negativsteuer, sofern das Einkommen und damit auch die Einkommensteuer so niedrig ist, dass kein Anspruch auf den Familienbonus besteht. Im Jahr 2024 erhöht sich der Kindermehrbetrag von 550 auf 700 Euro pro Jahr und Kind. Damit der Kindermehrbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt werden kann, müssen Sie in der Arbeitnehmerveranlagung bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Familienhärteausgleichsfonds
Befindet sich eine Familie unverschuldet in einer finanziellen Notsituation, die durch ein besonderes Ereignis (beispielweise Krankheit, Behinderung oder Todesfall) ausgelöst wurde, so kann mittels Antragsformular um Unterstützung aus dem Familienhärteausgleichsfonds angesucht werden. Dabei handelt es sich um eine Überbrückungshilfe zur Beseitigung oder Milderung einer Notsituation. Sie haben Fragen zum Familienhärteausgleich? Informationen erhalten Sie beim Familienservice des Bundesministeriums unter 0800 240 262 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr) sowie auf der Website des Bundes.
Familienzeitbonus
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt eines Kindes ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 52,46 Euro täglich (somit rund 1.600 Euro) vorgesehen.
Schulbuchaktion
Damit alle SchülerInnen mit den notwendigen Lehrbüchern für das jeweilige Schuljahr ausgestattet sind, übernimmt der Bund einen Großteil der Kosten für Schulbücher. Eltern bezahlen jeweils einen kleinen Selbstbehalt.
Freifahrt und Fahrtenbeihilfe
SchülerInnen und Lehrlinge, die Familienbeihilfe erhalten, werden
bei den anfallenden Kosten für Öffi-Tickets unterstützt. In Tirol gibt es dafür die kostengünstigen SchulPlus-Tickets und LehrPlus-Tickets oder die regulären Schulund Lehrtickets, die den Weg von zuhause zur Schule bzw. Lehrstätte umfassen. Der Selbstkostenbeitrag beträgt 19,60 Euro für das gesamte Schuljahr.
Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen
Als weitere langfristige Entlastung wurde die sogenannte Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen umgesetzt. Diese ist erstmals mit Jänner 2023 in Kraft getreten. In Zukunft werden also Leistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Schulstartgeld, der Pensionistenabsetzbetrag, die Studienbeihilfe und das Reha-, Kranken-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld jährlich an die Teuerung angepasst – also jährlich um einen bestimmten Wert erhöht. Für das Jahr 2024 erhalten die Familien in Österreich durch die Valorisierung 9,7 Prozent mehr. Das sind bis zu 2.200 Euro mehr pro Jahr.
Informationen zu den konkreten Sozialleistungen sind auf der Seite Valorisierung der Sozialleistungen (→ BMSGPK) verfügbar.
Informationen zu den Familienleistungen sind am Familienportal (→ BKA) verfügbar.
Weitere Informationen und Beratung, unter anderem auch über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten für Familien, finden Sie unter www.bundeskanzleramt.gv.at/familie
Anti-Teuerung Kinderzuschuss
Der „Anti-Teuerung Kinderzuschuss" in Höhe von 60 Euro pro Monat geht an Familien, in denen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage bezogen wird bzw. an Alleinerziehende mit einem monatlichen Bruttoeinkommen unter 2.000 Euro sowie Sozialhilfeempfänger mit Kindern. Die Überweisung des Kinderzuschusses erfolgt automatisch bis Ende 2024. Es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlungen des Bundes erfolgen dabei zeitverzögert - im September für den Juli, im Oktober für den August etc, da der Anspruch jeweils neu geprüft wird.
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung wird im Jahr 2024 von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt.
Erwerbstätige, Angestellte und Kleinunternehmen
Seit 1. Jänner 2023 ist die Abschaffung der Kalten Progression wirksam. Dadurch werden die Menschen und Unternehmen dauerhaft entlastet.
Weitere Entlastungen für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen
- Mitarbeiterprämie: Mit der neu beschlossenen Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fortgeführt. ArbeitgeberInnen haben damit die Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn bis 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zu gewähren.
- Abschreibungen: Im Lohnsteuerausgleich bzw. in der ArbeitnehmerInnenveranlagung können seit 1. Jänner 2023 statt bisher 800 Euro nun bis zu 1.000 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.
- Absetzbeträge: Die Absetzbeträge (Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge) inkl. der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zur Gänze an die zugrundeliegende Inflationsrate (9,9 Prozent) angepasst. Wird ein Absetzbetrag nicht automatisch über die Lohnverrechnung berücksichtigt, kann er jedenfalls über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
- Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird ab 2024 zur weiteren Entlastung von Selbständigen auf 33.000 Euro angehoben. 2023 wurde der Gewinnfreibetrag bereits als Entlastungsmaßnahme für UnternehmerInnen von 13 auf 15 Prozent für die ersten 30.000 Euro angehoben. Davon profitieren Einzel- sowie Klein- und Mittelunternehmen.
- Erhöhung von Freibeträgen: Der monatliche Freibetrag von Überstundenzulagen wird dauerhaft von 86 Euro auf 120 Euro angehoben. Zeitlich befristet (2024 bis 2026) wird der monatliche Freibetrag für 18 Überstunden auf 200 Euro im Monat erhöht. Auch die Freibeträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steigen von 360 auf 400 Euro pro Monat.
- Senkung der Lohnnebenkosten: Um den Faktor Arbeit weiter zu entlasten, werden die Lohnnebenkosten seit 2023 permanent um 0,3 Prozentpunkte gesenkt.
Hier geht’s zum Entlastungsrechner des Bundes: bmf.gv.at/entlastungsrechner