Brauchtumsfeuer

Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für eine reibungslose Abwicklung

Osterfeuer, Sonnwendfeuer und Herz-Jesu-Feuer stehen vor der Tür

In Kürze ist es wieder soweit und zahlreiche Vereine und Gruppen sind bereits an der Planung eines Brauchtumsfeuers dran. Denn das Osterfeuer (30. März), das Herz-Jesu-Feuer (9. Juni) sowie das Sonnwendfeuer (21. Juni) stellen Fixpunkte in der Tiroler Traditionslandschaft dar. Um einen reibungslosen Ablauf bestmöglich zu gewährleisten, sind Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen unbedingt zu beachten. Zudem muss auch eine Meldung an die jeweilige Gemeinde ergehen.

Hier die wichtigsten Infos zusammengefasst:

Meldung an die Gemeinde

  • Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern besteht eine Meldepflicht an die Gemeinde spätestens zwei Wochen im Vorhinein. Das ist wichtig, um den Behörden und den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, im Falle eines auftretenden Brandes rasch und effizient reagieren zu können. Unterbleibt diese Meldung, darf das Feuer nicht entzündet werden.

Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen

  • Es dürfen nur biogene Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Holz, Schilf, Rebholz, Grasschnitt und Laub) in trockenem Zustand verwendet werden. Nicht angezündet werden dürfen daher Materialien wie Altreifen, Gummi, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Kunststoffe, Lacke, synthetischen Materialien, Verbundstoffe etc.
  • Bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrolle ist das Abbrennen zu unterlassen.
  • Es ist eine körperlich und geistig geeignete Person als Aufsicht bis zum Ende, d.h. bis zum Erlöschen der Glutnester, sicherzustellen.
  • Bei Witterungsverhältnissen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, ist das Entzünden von Feuer auch in Waldnähe untersagt.
  • Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers ist erforderliches Löschgerät (z.B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser, etc.) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten.
  • Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist verboten.
  • Das Verbrennen des Osterfeuers hat im Bereich eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen. Die Schutzinteressen des Abfallwirtschaftsgesetzes müssen dabei berücksichtigt werden. Dazu zählen unter anderem, dass Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen nicht gefährdet werden. Zudem dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen durch starke Rauchentwicklung zu vermeiden.

Hinweis: Das Abbrennen an anderen Tagen als den gesetzlichen anerkannten (Oster-, Herz-Jesu- sowie Sonnwendfeuer) ist nicht erlaubt.

Zur weiteren Erklärung: Was wird unter einem Brauchtumsfeuer verstanden?

Unter Brauchtumsfeuer sind solche Feuer zu verstehen, die in einer festen sozialen Gruppe zur Brauchtumspflege entzündet werden. Es ist also nicht etwa jedes von Einzelpersonen entzündete Feuer als Brauchtumsfeuer zu qualifizieren, sondern es muss sich dabei um Brauchtumspflege im Rahmen einer (kirchlichen, vereinsmäßigen oder traditionell ortsüblichen) Gemeinschaftsaktion handeln.