Allgemeine Fördervorschriften für Landschaftsdienstprojekte
Allgmeine Informationen
Wer kann eine Förderung beantragen?
- Gebietskörperschaften
- Tourismusverbände
- Gemeinden
- Vereine
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung kann bis zu 50 % der anrechenbaren Netto-Gesamtkosten betragen.
Eine bis zu 70 prozentige Förderung kann bei Adaptionen, die dem Ziel der Barrierefreiheit dienen, beantragt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung oder Höhe der Förderung.
Welche Voraussetzungen müssen vor Beantragung erfüllt werden?
- Das Vorhaben muss frei zugänglich und unentgeltlich benutzbar sein
- Behördliche Genehmigungen sind vor Genehmigung des Vorhabens einzuholen
- Das Vorhaben muss wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam sein
- Die Ausrichtung nach der Landesstrategie muss gegeben sein
- Der vollständig und rechtmäßig ausgefüllte Förderantrag muss inklusiveVerpflichtungserklärung im Original eingereicht werden
- Die der jeweiligen Maßnahme entsprechenden Förderunterlagen sind vollständig einzureichen. Dazu zählen: Nutzungsvereinbarungen, Angebote bzw. Kostenaufbereitungsmodelle, Projektbeschreibungen, usw.
Welche Verpflichtungen hat der Förderwerber?
- Die einschlägigen Bestimmungen der gültigen Förderrichtlinie, des aktuellen Förderkataloges sowie der Verpflichtungserklärung sind einzuhalten
- Die ordnungsgemäße Nutzung und Instanthaltung des Fördergegenstandes muss für mindestens 10 Jahre gewährleistet sein
- Bei Fertigstellung des Vorhabens, Änderungen der Laufzeit oder der Projektausführung ist die bewilligende Stelle unverzüglich zu informieren
Wie sieht die Förderabwicklung aus?
Die Förderabwicklung variiert je nach Vorhaben und ist bei der jeweiligen Fördermaßnahme nachzulesen.
Für alle Förderungsvorhaben gilt:
- Die Förderzusage erfolgt schriftlich mit evtuellen Auflagen (ausgenommen Entgeltförderung von Mountainbikestrecken und Mountainbike-Beschilderung)
- Sämtliche anfallenden Leistungen werden ab Eingang des Förderantrages anerkannt
- Die Projektlaufzeit ist vom Antragseingang bis zum Ende der Genehmigung beschränkt
- Der Zeitraum der Maßnahmenumsetzung muss plausibel sein
- Kontrollen der ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme werden stichprobenartig durchgeführt
- Fördermissbrauch ist gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar
Genaue Informationen zu den allgemeinen Förderbedingungen und den einzelnen Maßnahmen finden Sie im aktuellen Förderkatalog Landschaftsdienst. Die rechtliche Basis bildet die Förderrichtlinie Landschaftsdienst.