Eisenbahnkreuzungen
Zur Erhöhung der Sicherheit auf niveaugleichen Eisenbahnübergängen fördert das Land Tirol entsprechend den Vereinbarungen aus dem FAG 2024 (§ 29 Abs. 3) Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen.
- Fördergegenstand: Kostenanteile der Gemeinde an den Projektkosten
ausgeschlossen sind Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Inbetriebhaltungskosten - Förderhöhe: richtet sich nach der Finanzkraftkopfquote gem. § 27 Abs. 2 Z2 FAG 2024
Förderrichtlinie
Anlage 1: Mindestinhalte der vorzulegenden Abrechnungsunterlagen
Anlage 2: Verzeichnis der Streckenkategorien bei Eisenbahnkreuzungen
Anlage 3: Verzeichnis der Haupt-, Neben- und Privatbahnen