Landarbeiter*innen
Wer macht was bei Landarbeiter*innen?
Das Landarbeitsrecht fällt seit einer Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) 2020 unter den Artikel 11 B-VG. Dieser bestimmt, dass der Bund die gesamte Gesetzgebung regelt. Diese Bundesregelungen befinden sich im Landarbeitsgesetz 2021 (LAG 2021; § 145 ff). Die Landarbeits-Organisationsgesetze (LAOG) der Bundesländer regeln nur die Vollziehung der Bundesregelungen. Die Zuständigkeit zur Errichtung von Verwaltungsorganen ist bei den Ländern.
Zur Vollziehung des Bundesgesetzes wurden folgende Organe eingerichtet:
- Land- und Forstwirtschaftsinspektion
- Obereinigungskommission
- land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
- Gleichbehandlungskommission
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.
Im LAG 2021 sind Bestimmungen zur Gleichbehandlung enthalten.
Das LAG 2021 regelt das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter*innen, sowie den Arbeiter*innen- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter*innen sowie Angestellte handelt.
Das LAG 2021 umfasst folgende Zuständigkeiten:
- Vertragsmäßige Dienstnehmer*innen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- Vertragsmäßige Dienstnehmer*innen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn sie zusätzlich Hauswirtschaftsdienst verrichten
- Personen, die höhere, kaufmännische oder Kanzleidienste in Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieben leisten
- Vertragsmäßige Dienstnehmer*innen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft/eines öffentlichen Fonds, nur insoweit, als für diese Arbeitnehmer*innen keine besonderen Vorschriften bestehen.
- Dieses Bundesgesetz gilt hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen:
- Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert fühlen.
- Teilnahme an Sitzungen der Gleichbehandlungskommission.
- Durchführen von Ermittlungen über Auftrag der Gleichbehandlungskommission mit der Befugnis betriebliche Räume zu betreten und in sämtliche Unterlagen einzusehen.
- Einholen von Stellungnahmen des Dienstgebers bei vermuteter Diskriminierung.
- Durchführung unabhängiger Untersuchungen (weisungsfrei).
- Erstattung unabhängiger Berichte und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.