Gleichbehandlung im Arbeitsleben
Das Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG) hat im Bereich Arbeitsleben folgende Ziele:
- Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst - Frauenförderungsprogramm
- besondere Förderung von Menschen mit Behinderungen im Landesdienst
- Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung
Diskriminierung von Landesbediensteten und Bewerber*innen ist nach dem TGADG verboten. Die gilt sowohl für öffentlich-rechtliche Bedienstete und Vertragsbedienstete als auch für Lehrlinge und Verwaltungspraktikant*innen.
Die Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung unterstützt Landesbedienstete der Landesverwaltung, der Landesmusikschulen und des Tiroler Landeskonservatoriums sowie Landarbeiter*innen in Bezug auf Diskriminierung.
Das TGADG schützt auch in anderen Bereichen vor Diskriminierung: Antidiskriminierung.
Es gibt in Tirol noch weitere Gleichbehandlungsstellen: Sonstige Gleichbehandlungseinrichtungen in Tirol
Was ist eine Diskriminierung?
Eine Diskriminierung ist beispielsweise
- wenn eine Person aufgrund ihres Alters nicht eingestellt wird.
- wenn eine Frau weniger als ihr männlicher Kollege verdient, obwohl sie gleichwertige Arbeit verrichten.
- wenn Bedienstete Fortbildungen nicht besuchen können, weil sie nicht barrierefrei zugänglich sind.
- wenn eine Personen aufgrund ihrer Migrationsgeschichte nicht befördert wird.
- wenn eine Person abwertend über einen Arbeitskollegen spricht, weil dieser dem muslimischen Glauben angehört.
- wenn ein Arbeitskollege gegenüber einer Arbeitskollegin anzügliche Witze macht.
- Wenn eine Person zur Betreuung ihrer Kinder Teilzeit arbeitet und sich ihr Arbeitsplatz dadurch verschlechtert.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich diskriminiert werde?
Bei einer (vermuteten) Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauen- und Behindertenförderungsgebots sieht das TGADG unterschiedliche Möglichkeiten vor.
- Beratung und Information durch die Vertrauenspersonen oder die Gleichbehandlungsbeauftragten
- Schlichtungsgespräch
- Gutachten durch die Gleichbehandlungskommission
- Bei Diskriminierung: Klage/Antrag an die Dienstbehörde
Zwischen diesen Möglichkeiten kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Beratung und Information
durch die Vertrauensperson
Vertrauenspersonen sind die unmittelbaren Ansprechstellen für Bedienstete und Bewerber*innen in Sachen Gleichbehandlung und Frauenförderung “vor Ort”.
- Sie befassen sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Bereich.
- Sie nehmen Anfragen, Wünsche und Anregungen entgegen.
- Sie behandeln Beschwerden oder leiten sie - natürlich nur auf Wunsch - an die Gleichbehandlungsbeauftragten weiter.
- Sie sind weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
durch die Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Gleichbehandlungsbeauftragten beraten und informieren über die Möglichkeiten nach TGADG. Sie werden nur mit Einverständnis der betroffenen Person tätig. Das bedeutet: Sie können nach der Beratung entscheiden, ob Sie weitere Schritte setzen möchten.
Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind weisungsfrei.
Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitarbeiter*innen der Servicestelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wir sprechen mit niemandem über das, was Sie uns erzählen, wenn Sie das nicht möchten.
Die Beratung und Information durch die Gleichbehandlungsbeauftragten ist kostenlos!
Schlichtungsgespräch
Die Gleichbehandlungsbeauftragten führen auf Antrag von Landesbediensteten/Bewerber*innen Schlichtungsgespräche durch.
Was ist das Ziel?
Das Schlichtungsgespräch soll eine Lösung ermöglichen. Wie diese Lösung aussieht, kann ganz unterschiedlich sein und hängt vom Anliegen der betroffenen Person ab. Zum Beispiel:
- Die Diskriminierung soll beendet werden.
- Eine Person soll sich entschuldigen.
- Es soll mehr Information zu einer unklaren Situation geben.
Wie läuft ein Schlichtungsgespräch ab?
- Formloser Antrag der betroffenen Person an die Gleichbehandlungsbeauftragten. Das heißt, er kann schriftlich (per E-Mail), telefonisch oder persönlich gestellt werden. Oft ergibt sich das einfach bei der Beratung durch die Gleichbehandlungsbeauftragten.
- Abklärung des Ziels der betroffenen Person.
- Das Schlichtungsgespräch ist innerhalb von vier Wochen ab Antrag durchzuführen.
Wer ist beteiligt?
- die Gleichbehandlungsbeauftragte
- die betroffene Person
- eine Person, die vom Dienstgeber namhaft gemacht wird
- weitere Personen je nach konkreter Situation
Der Schlichtungsgespräch ist ein Versuch, eine Lösung zu schaffen. Das TGADG sieht außerdem eine Klagemöglichkeit/einen Antrag an die Dienstbehörde vor. Die vorhergehende Durchführung eines Schlichtungsgesprächs ist möglich und in vielen Fällen zielführend, aber nicht verpflichtend.
Gutachten durch die Gleichbehandlungskommission
Was ist ein Gutachten?
Die Gleichbehandlungskommission erstellt auf Antrag von Landesbediensteten/Bewerber*innen oder den Gleichbehandlungsbeauftragten ein Gutachten darüber, ob
- eine Diskriminierung vorliegt
- eine Belästigung vorliegt
- das Frauenförderungsgebot oder
- das Behindertenförderungsgebot verletzt wurde
Stellt die Gleichbehandlungskommission eine Diskriminierung fest, so enthält das Gutachten Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung und die Aufforderung an die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit, die Diskriminierung zu beenden.
Was bewirkt ein Gutachten?
Enthält ein Gutachten konkrete Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung, dann muss die Leitung der Organisationseinheit innerhalb angemessener Frist (längstens drei Monate) mitteilen, ob und wie sie diesem Vorschlag nachgekommen ist. Wenn der Vorschlag nicht umgesetzt wird, muss das begründet werden.
Es ist nicht verpflichtend, die Vorschläge aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission umzusetzen. Das Gutachten stellt ein Beweismittel in einem allfälligen Verfahren (gerichtlich oder dienstrechtlich) dar.
Für einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission gibt es unterschiedliche Fristen. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung zeitnah an die Gleichbehandlungsbeauftragten.
Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist kostenlos.
Weitere Informationen: Gleichbehandlungskommission
Klage/Antrag an die Dienstbehörde
Vertragsbedienstete
Landesbedienstete und Bewerber*innen beim Land Tirol können im Falle einer Diskriminierung Klage auf Schadenersatz beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Liegt eine Diskriminierung vor, so hat die Person Anspruch auf Schadenersatz und zwar auf:
- den Ersatz des Vermögensschadens
- eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Bei Belästigung ist ein Mindestschadenersatz von € 1.000,00 festgelegt.
Zudem kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehen.
Beispiele dafür sind:
- Entgeltdiskriminierung: Anspruch auf Bezahlung der Differenz
- Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen, wie sie vergleichbare Bedienstete haben, die nicht von Diskriminierung betroffen sind
Eine diskriminierende Entlassung, Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses kann innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Wurde eine Vertragsbedienstete aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals (z.B. Behinderung) gekündigt, so besteht nach erfolgreicher Klage ein aufrechtes Dienstverhältnis und der*die Bedienstete erhält eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Beamt*innen
Beamt*innen können im Falle einer Diskriminierung zunächst einen Antrag auf Schadenersatz bei der Dienstbehörde (Abteilung Organisation und Personal) einbringen. Gegen einen negativen Bescheid kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Liegt eine Diskriminierung vor, so hat die Person Anspruch auf Schadenersatz und zwar auf:
- den Ersatz des Vermögensschadens
- eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Bei Belästigung können Beamt*innen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Land Tirol ebenso bei der Dienstbehörde beantragen. Schadenersatzansprüche gegenüber der belästigenden Person sind beim Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen.
Bei Belästigung ist ein Mindestschadenersatz von € 1.000,00 festgelegt.
Zudem kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehen. Beamt*innen haben hier ebenfalls einen Antrag bei der Dienstbehörde zu stellen. Gegen einen negativen Bescheid kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Beispiele dafür sind:
- Entgeltdiskriminierung: Anspruch auf Bezahlung der Differenz
- Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen, wie sie vergleichbare Bedienstete haben, die nicht von Diskriminierung betroffen sind.
Unterstützt die Gleichbehandlungsbeauftragte im Gerichtsverfahren?
Nach TGADG hat die Gleichbehandlungsbeauftragte keine Möglichkeit, vor Gericht zu vertreten. Die Gleichbehandlungsbeauftragte unterstützt vor allem im Vorfeld. Sie kann zum Beispiel Schlichtungsgespräche durchführen. Die Durchführung eines Schlichtungsgesprächs vor der Klage ist möglich und in vielen Fällen zielführend, aber nicht verpflichtend.
Muss ich eine Diskriminierung vor Gericht beweisen?
Die betroffene Person muss im Verfahren vor einem ordentlichen Gericht glaubhaft machen, dass eine Diskriminierung erfolgt ist. Die beklagte Partei muss beweisen, dass es wahrscheinlicher ist, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das heißt: Die Beweislast ist für die betroffene Person niedriger als für die beklagte Partei. Das macht das Verfahren einfacher für die betroffene Person.
Auf was sollte ich achten, wenn ich eine Klage einbringen möchte?
- Ein gerichtliches Verfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden. Die Kosten sind unter anderem vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängig. Wie ein Gerichtsverfahren ausgeht, kann im Vorhinein nicht vorhergesagt werden.
- Eine Klage muss innerhalb bestimmter Fristen eingebracht werden. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung zeitnah an die Gleichbehandlungsbeauftragten.
- Es wird empfohlen, vor dem Einbringen einer Klage zum Amtstag bei Gericht (Infoblatt zum Amtstag) zu gehen oder die kostenlose erste anwaltliche Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Muss ich mit Nachteilen rechnen, wenn ich gegen eine Diskriminierung vorgehe?
Grundsätzlich gilt: Aufgrund einer Beschwerde, einem Antrag an die Gleichbehandlungskommission, einer Klage/einem Antrag an die Dienstbehörde darf niemand benachteiligt werden!
Das gilt für:
- Personen, die von einer Diskriminierung selbst betroffen sind
- Personen, die als Zeug*innen oder Auskunftspersonen auftreten
- Personen, die eine Beschwerde unterstützen
Wenn es zu einer Benachteiligung kommt, ist das ein Verstoß gegen das TGADG, gegen den vorgegangen werden kann.
Für Beratung und Unterstützung wenden Sie sich bitte an die Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (Kontakt).
Wo bekomme ich Unterstützung, wenn es mir nicht gut geht?
Wenn es Ihnen psychisch nicht gut geht, können Sie hier Unterstützung finden.
Landesbedienstete können sich auch an mcb Coaching und Beratung wenden.
Was macht die Gleichbehandlungsbeauftragte sonst noch?
Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben noch weitere Aufgaben:
- Sensibilisierung und Prävention
- Mitwirkung an der Erstellung und Anpassung des Frauenförderungsprogrammes
- Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Stellen im Bereich Gleichbehandlung
- Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes im Bereich Gleichbehandlung (zukünftig Verlinkung auf neue Seite, mit Stellungnahmen der Gleichbehandlungsbeauftragten?)
- Regelmäßige Berichte
Bei weiteren Fragen zur Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten oder zur Beratung und Information wenden Sie sich bitte an die Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (Kontakt).
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu Tätigkeiten der Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung:
- Aktuelles
- Berichte
- Barrierefreiheit
- Schutz vor Diskriminierung von Personen durch Organe des Landes oder der Gemeinden
- Ombudsstelle Barrierefreies Internet
- Tiroler Monitoringausschuss
Sonstige Informationen: