Ersatz von Fahrtkosten
Menschen mit Suchterkrankungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von ambulanten oder stationären Leistungen nach der Sucht-Richtlinie entstehen und der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zielen dienen. Dazu zählen insbesondere Fahrtkosten, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung, Wahrnehmung von Besuchsrechten, Erledigung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Angelegenheiten sowie von Arztbesuchen anfallen (§ 6a Abs. 1 Sucht-Richtlinie).