Beilagen
Bitte schließen Sie die für Ihren Antrag erforderlichen Beilagen dem Antrag an.
Beachten Sie, dass bei Online-Formularen alle erforderlichen Beilagen vollständig vorliegen, bevor der Antrag ausgefüllt wird. Die Beilagen sind im letzten Abschnitt des jeweiligen Online-Formulars hochzuladen. Der Antrag kann nur abgeschickt werden, wenn alle erforderlichen Anlagen angehängt werden.
Welche konkreten Beilagen erforderlich sind, finden Sie unter dem Punkt „Beilagen“ beim jeweiligen Antrag.
Schriftliches Ausbildungskonzept
Krankenanstalten
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 5 ÄrzteG 1998 muss für die Anerkennung als Ausbildungsstätte unter anderem ein schriftliches Ausbildungskonzept vorgelegt werden.
Dieses Ausbildungskonzept – welches von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu erstellen ist – soll unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegen.
Für jedes Sonderfach ist eigenes Ausbildungskonzept vorzulegen. Für das Wissenschaftliche Modul im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist ebenfalls ein gesondertes Ausbildungskonzept erforderlich. Darin ist darzulegen, wie die Inhalte der Anlage 34 KEF und RZ-V 2015 der Turnusärztin/dem Turnusarzt vermittelt und von dieser/diesem erworben werden können.
Lehrpraxen
Im schriftlichen Ausbildungskonzept ist die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festzulegen.
Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
Krankenanstalten
Der Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums ist durch eine vollständig befüllte Schablone (Excel-Tabelle) zu erbringen.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium stellt auf Anfrage an aerzteausbildung@gesundheitsministerium.gv.at die abteilungs-/organisationseinheitenbezogenen Daten aus dem DIAG zur Verfügung. Dabei ist das relevante Fachgebiet/Sonderfach zu nennen. Daten, die dem Bundesministerium nicht vorliegen (in der Excel-Tabelle grün hinterlegt), sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu ergänzen.
Hinweis: Für das neue Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ stehen die Schablonen voraussichtlich im ersten Quartal 2027 zur Verfügung. Sie haben grundsätzlich bereits jetzt die Möglichkeit, den Antrag zu stellen. Eine finale Bearbeitung ist jedoch erst bei einer Nachreichung der Schablonen möglich.
Die Erteilung einer Anerkennung für die Fachgebiete „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ (ZAE), „Augenheilkunde und Optometrie“ sowie „Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation“ ist unter Verwendung der untenstehenden Nachweise bereits jetzt möglich.
KA Nachweis Ausbildungsinhalte 1.B.2.1.1_Pflichtfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin SFG
KA Nachweis Ausbildungsinhalte 1.B.2.2.2_Wahlfach Augenheilkunde und Optometrie SFG
Lehrpraxen
Der Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums von Lehrpraxen niedergelassener Ärztinnen/Ärzte ist durch Vorlage des mit Leistungszahlen befüllten Rasterzeugnisses des jeweiligen Fachgebietes/Sonderfaches zu erbringen (siehe https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015).
Für den Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ sind nachstehende Vorlagen zu verwenden:
LP Nachweis Ausbildungsinhalte 1.B.2.1.1_Pflichtfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin SFG
LP Nachweis Ausbildungsinhalte 1.B.3_Pflichtfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin SFS
Wenn Sie eine Mustervorlage für ein bestimmtes Fachgebiet/Sonderfach benötigen, wenden Sie sich bitte unter Angabe des Fachgebietes/Sonderfaches an die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten.
Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Bestätigung der Richtigkeit der im Formular samt Beilagen angegebenen Daten - Krankenanstalten
Bestätigung der Richtigkeit der im Formular samt Beilagen angegebenen Daten - Lehrpraxis
Nachweis der apparativen Ausstattung
Apparative Ausstattung "Allgemeinmedizin"
Apparative Ausstattung “Frauenheilkunde und Geburtshilfe”
Apparative Ausstattung “Haut- und Geschlechtskrankheiten”
Apparative Ausstattung “Innere Medizin und Pneumologie”
Apparative Ausstattung “Kinder- und Jugendheilkunde”
Apparative Ausstattung “Medizinische und Chemische Labordiagnostik”
Apparative Ausstattung “Orthopädie und Traumatologie”
Apparative Ausstattung “Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie”
Apparative Ausstattung “Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin”
Apparative Ausstattung “Radiologie”
Wenn die von Ihnen benötigte Mustervorlage nicht zur Verfügung steht, wenden Sie sich bitte unter Angabe des Sonderfaches an die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten.
Bestätigungsnachweis über die Vermittlung der Inhalte der Anlage 33 KEF und RZ-Verordnung 2015
Ausbildungsinhalte Basisausbildung gemäß Anlage 33 KEF und RZ-V 2015
Kooperationsvereinbarung
Gemäß § 18 Abs. 5 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ist im Falle des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder durch Kooperation mit einem anerkannten Lehrambulatorium oder einer anerkannten Lehr(gruppen)praxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
Vorlage zur Verfassung einer Kooperationsvereinbarung für Module mit der Dauer von 9 Monaten
Vorlage zur Verfassung einer Kooperationsvereinbarung für fachfremde Kooperationen