Grundverkehrsrecht
Seit dem 01.09.2022 gilt die Vorbehaltsgemeindenverordnung (LGBl. Nr 71/2022).
Damit ist in den als Vorbehaltsgemeinden festgelegten Gemeinden für nahezu jeden Rechtserwerb der nach dem 31.08.2022 stattgefunden hat eine sogenannten „Freizeitwohnsitzerklärung“ abzugeben.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Erwerbe von Grundstücken, deren Nutzung als Freizeitwohnsitz zulässig ist (genehmigte Freizeitwohnsitze, entsprechende Flächenwidmung).
Ausgenommen von der Erklärungspflicht sind auch Erwerbsvorgänge im engen Familienkreis (§ 10 TGVG 1996)
Vorbehaltsgemeinden im Bezirk Innsbruck-Land sind:
Absam, Aldrans, Axams, Baumkirchen, Fulpmes, Götzens, Gries am Brenner, Hall in Tirol, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Matrei am Brenner, Mils, Natters, Neustift im Stubaital, Obernberg am Brenner, Oberperfuss, Patsch, Pfaffenhofen, Rinn, Schönberg im Stubaital, Seefeld in Tirol, Telfs, Trins, Tulfes, Völs, Wattenberg, Wattens, Zirl.
Dieser Neuerung entsprechend wurden auch das Anzeigeformular gem. § 23 TGVG 1996 etwas angepasst.
Hinweise zum Datenschutz
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https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/
Formulare
- Anzeige gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 .doc .pdf
- Nachweis des Vorliegens der Landwirteeigenschaft .pdf
- Nachweis bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Grundstück .pdf
- Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 für unbebaute Grundstücke .doc.pdf
- Freizeitwohnsitzerklärung für Vorbehaltsgemeinden (Erklärung gem. § 14a TGVG 1996) .doc
MitarbeiterInnen
MitarbeiterIn | Klappe | Funktion |
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Mag. LIENER Markus | +43 (0)512 5344 5160 | Referatsleiter |
AMORT Barbara | +43 (0)512 5344 5166 | Sachbearbeiterin |
WAROSCHITZ Patricia | +43 (0)512 5344 5167 | Sachbearbeiterin |
STEINDL Daniela | +43 (0)512 5344 5165 | Sachbearbeiterin |
MADER Gerlinde | +43 (0)512 5344 5162 | Sachbearbeiterin |
Zuständigkeiten:
Hier finden Sie die Zuständigkeiten der Mitarbeiter.