Hier ist was los! Feste und Veranstaltungen
Meldung von öffentlichen und nicht-öffentliche Veranstaltungen
Die beabsichtigte Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ist bei der zuständigen Behörde (in der Regel bei der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um eine gemeinde- oder bezirksübergreifende Veranstaltung) anzumelden. Veranstaltungen unter 1.000 Personen sind bis vier Wochen vorher anzumelden, ansonsten gilt eine Frist von sechs Wochen.
Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist (öffentliche Bewerbung, keine persönliche Einladung) oder Entgelt eingehoben wird (darunter fallen auch freiwillige Spenden) oder ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden soll (z. B. → Vereinsfest).
Hinweis: Bei größeren Veranstaltungen sollte man von vornherein die zuständige Gemeinde bzw. Behörde kontaktieren.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz regelt die Bedingungen. Die Meldepflicht hängt von Art, Ort und Größe der Veranstaltung ab.
Erste Informationen finden Sie hier: Land Tirol: Veranstaltungen
Weitere Bewilligungen wie Sicherheit; Brandschutz; Sanitärkonzept, Verkehr
Über diese möglichen notwendigen Bewilligungen informieren Sie sich bitte bei den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Die Kontakte finden Sie hier: Bezirke & Gemeinden | Land Tirol
Registrierkassenpflicht
Für gemeinnützige Vereine gelten Erleichterungen nach der Gewerbeordnung, es besteht bei kleineren Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Diese Erleichterungen sind also an Höchstbeträge der Einnahmen gebunden.
Die Umsatzgrenzen sind für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getrennt zu ermitteln. Das bedeutet, dass für jeden einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. größere Vereinsfeste) eigenständig geprüft wird, ob die maßgeblichen Umsatzgrenzen überschritten werden. Diese liegen bei einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro netto sowie bei Barumsätzen (einschließlich Bankomat- und Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto. Eine Zusammenrechnung der Umsätze verschiedener wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder eine Verrechnung mit den Umsätzen unentbehrlicher Hilfsbetriebe erfolgt nicht.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bundesministerium für Finanzen: Häufig gestellte Fragen zu Vereinen
AKM
Sobald geschützte Werke öffentlich dargeboten werden, muss die Veranstaltung bei der AKM angemeldet werden. Wenn der Ertrag einer Veranstaltung wohltätigen Zwecken zugutekommt und die Mitwirkenden auf eine Bezahlung verzichten, ist kein Betrag an die AKM abzuführen. Die AKM prüft nach der Anmeldung die Befreiung.
Weitere Informationen unter: AKM / austro mechana: Service
Jugendschutz – Alkohol – Tabak
Es besteht eine Aushangpflicht der Gesetzesbestimmungen.
Einen Überblick über die Bestimmungen in Tirol finden Sie hier: Land Tirol: Jugendschutz
Das „Kleine Vereinsfest“
Ein "kleines Vereinsfest“ ist steuerrechtlich eine gesellige Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins, die als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt und somit steuerlich begünstigt ist.
- Organisation & Durchführung: Mindestens 75 % der Arbeit müssen von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen unentgeltlich geleistet werden.
- Dauer: Die Veranstaltung darf insgesamt höchstens 72 Stunden pro Kalenderjahr dauern, wobei die Ausschankstunden zählen.
- Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern: Diese ist in geringem Ausmaß zulässig, muss aber ebenfalls unentgeltlich erfolgen.
- Verköstigung: Übliche Verköstigung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Foto- und Filmaufnahmen
Wir empfehlen, bei Veranstaltungen und in Vereinsräumlichkeiten einen Aushang zur Weiterverbreitung und -verwendung von Foto- und Filmaufnahmen auszuhängen.