C Landschaftsschutzförderung
Begriff:
Unter traditioneller bäuerlicher Kleinarchitektur werden traditionelle bauliche landwirtschaftliche Landschaftsstrukturen verstanden, insbesondere schindelgedeckte landwirtschaftliche Nutzbauten (Almgebäude/Almställe, Heustadel/Schupfen, Viehunterstände, Mühlen), Kornharpfen, Holzzäune, Trockenmauern, Lesesteinriegel u. ä..
C.1 Schindelungen
C.1.1 Dachschindelung mit heimischen Schindeln
Bedeutung, Zielsetzung:
Die Dachdeckung mit Holzschindeln zählt zu den ältesten Techniken der Gebäudeeindeckung. Durch die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Holzdeckungsarten sollen die Mehrkosten gegenüber billigeren, rationellen Dachdeckungsarten (Ziegel, Welleternit usw.) abgegolten werden.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark).
Zielobjekte sind traditionelle Gebäude der freien Kulturlandschaft, wie z. B. Almgebäude und Almställe, Heustadel/Heuschupfen, Gebäude an vielfrequentierten Wanderwegen u. a. Wirtschaftsgebäude; bei hoher Bedeutung für das Landschaftsbild auch Mühlen u. ä. kulturelle Objekte.
In begründeten Ausnahmefällen sind auch traditionelle Objekte in der Nähe von Schutzgebieten förderbar, sofern diese mit einem Schutzgebiet optisch in Verbindung stehen. Auch Schindelungen auf naturtouristisch wichtigen Gebäuden (wie z. B. Schutzhütten) in Schutzgebieten können gefördert werden.
Förderungsvoraussetzungen:
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen
- Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung
Fördersätze:
Es werden pro Gebäude maximal 100 m² Dachfläche gefördert. Weist die einzudeckende Dachfläche mehr als 100 m² auf, müssen die zusätzlichen Kosten selbst getragen werden.
- Dachschindelung mit gespaltenen Lärchenschindeln: € 62,- /m²
- Dachschindelung mit geschnittenen Lärchenbrettern: € 35,- /m²
- Dachschindelung mit gespaltenen Fichtenschindeln: € 46,- /m²
- Dachschindelung mit geputzten Lärchenschindeln: € 27,- /m²
- Dachschindelung umdecken, ausbessern: € 9,- /m²
- Windsbretter erneuern: € 13,- /lfm
Unterlagen:
C.1.2 Wandschindelung
Zielsetzung:
Neben Dächern werden in Tirol traditionellerweise auch Wandflächen von wetterexponierten Gebäuden mit Holzschindeln versehen. Diese landschaftsangepasste Bauweise ist sehr aufwändig und kostenintensiv. Durch finanzielle Unterstützung sollen die Mehrkosten abgedeckt werden.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark).
Förderungsvoraussetzungen:
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan
- Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung
Fördersätze:
Es werden pro Gebäude maximal 100 m² Wandfläche gefördert.
- Wandschindelung mit gespaltenen Lärchenschindeln: € 64,- /m²
- Wandschindelung mit gespaltenen Fichtenschindeln: € 46,- /m²
- Wandschindelung mit geschnittenen Lärchenbrettern: € 46,- /m²
Unterlagen:
C.2 Sanierung und Neubau von traditionellen Heuschupfen / Lärchenwiesenstadeln
Bedeutung, Zielsetzung:
Die kleinstrukturierte Landwirtschaft im Tiroler Berggebiet hat die charakteristische Methode der Heulagerung in Schupfen/Lärchenwiesenstadeln abseits des Heimgutes hervorgebracht. Nach dieser traditionellen Bauweise errichtete Heuschupfen prägen wesentlich die Tiroler Kulturlandschaft. Durch den Rückgang der Bergmahd und die Aufgabe von Grenzertragsstandorten sind sie jedoch zunehmend von Verfall bedroht.
Gleichzeitig sind sie ein wichtiger Teil der Lebensraumausstattung. Aus ökologischer Sicht besitzen Heuschupfen Bedeutung als Lebensraum für verschiedene Kleintiere (z. B. Ameisen, Käfer, Hautflügler, Schmetterlinge etc.) und Kulturfolger (z. B. Fledermäuse, Kleinsäuger, Vögel).
Durch die Förderung soll ein Anreiz für den Erhalt dieses kulturhistorisch interessanten Gebäudetyps geboten werden. Außerdem wird durch die Doppelfunktion für Wiesen- und Holznutzung der Wert der Lärchwiesen erhöht.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark).
Förderungsvoraussetzungen:
das beantragte Gebäude steht innerhalb einer Lärchenwiese, Bergmahd, Alm oder Lärchenweide bzw. grenzt an diese an;
Neuerrichtung nur unter Vorlage einer Bauanzeige und falls erforderlich eines naturschutzrechtlichen Bescheides;
traditionelle Größenverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
keine betonierten Bodenplatten;
Zustimmung der GrundeigentümerInnen;
bei Neubau: Vorlage naturschutzrechtliche Genehmigung und Bauanzeige;
Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung.
Fördersatz:
- Unteren Kranz austauschen: € 592,-
- Holzdachrinnen erneuern: € 26,- /lfm
- gesamte Hütte incl. Schindeldach neu bauen: € 4.260,-
- gesamte Hütte neu bauen ohne Schindeldach: € 2.409,-
Unterlagen:
C.3 Holzzäune
Bedeutung, Zielsetzung:
Traditionelle Holzzäune wurden zunehmend von rationellen Formen, insbesondere Stacheldraht und Elektrozaun verdrängt. Durch abgestufte Förderungssätze, die den Aufwand bei der Herstellung berücksichtigen, soll ein Anreiz für die Errichtung und Instandhaltung dieser landschaftsästhetisch wertvollen Kulturlandschaftselemente geboten werden.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark); in naturschutzfachlich begründeten Fällen auch außerhalb (z. B. Feuchtgebietsschutz).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:
Förderbare Zaunformen:
- Schrägezäune
- Stangenzäune
- Bretterzaun
- sonstige traditionelle Zaunformen (Spelten-, Kreuzzäune)
Nicht förderfähig sind:
- Zäune auf Sockel (Zementsockel)
- Zäune mit Metallsäulen, Metallausführungen, Bahnschwellen, Leitungsmasten sowie Kunststoffmaterialien
- Umfriedungszäune im Siedlungsbereich bzw. von Ferienhäusern und Gärten
- vorgefertigte Zäune
- mit Holzschutz und anderweitig imprägnierte Zäune
- Zäune, deren Pfosten mit Öl, Carbolineum oder anderen umweltbelastenden Mitteln behandelt wurden
- Zäune aus nicht heimischen Holzarten
Förderungsvoraussetzungen:
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan;
bei Neuerrichtung: Zustimmung der GrundeigentümerInnen;
- Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung.
C.3.1 Schrägezaun
Fördersätze:
- Neuerrichtung Schrägezaun: € 25,- /lfm
- Instandhaltung Schrägezaun: € 1,30 /lfm/Jahr
- Umlegen Schrägezaun € 6,70 / lfm/Jahr
Unterlagen:
C.3.2 Stangenzäune
Fördersätze:
- Stangenzaun mit Holznägeln und Zaunringen: € 7,80 /lfm
- Stangenzaun mit Holznägeln: € 7,80 /lfm
- Durchlass bei Stangenzaun mit gelochten Säulen: € 42,- /Durchlass
Unterlagen:
C.3.3 Bretterzäune
Förderungsvoraussetzungen:
Bretterzäune werden nur gefördert, wenn
- an gleicher Stelle schon ein traditioneller Bretterzaun bestand (Ersatz für einen kaputten Bretterzaun) oder
der Zaun an eine naturschutzgeförderte Fläche angrenzt und zur Zielerreichung auf dieser Fläche benötigt wird (z. B. Abzäunung einer Weide auf Lärchenwiesen)
Variante 1: Bretterzaun aus ungesäumten Brettern und Säulen, genagelt: Ca. 1,60-1,80 m lange Zaunsäulen (rund oder gespalten; optional auch geschnittene Vierkanthölzer) werden in Abständen von ca. 2-3 m in den Boden geschlagen. An die Zaunsäulen werden in einem Abstand von 15-20 cm 3-4 Bretter mit Nägeln waagrecht befestigt. Die Bretter haben eine durchschnittliche Stärke von 25 mm, eine Länge von 4 m und sind nicht gesäumt, d. h. nicht parallel geschnitten.
- Variante 2: Bretterzaun aus Schwartlingbrettern, genagelt („Schwartlingzaun“): Ausführung wie Variante 1 jedoch mit Schwartlingbrettern. Als „Schwartling“ (durchschnittliche Stärke: 25 mm) wird das erste und letzte Brett eines Baumstammes bezeichnet, nachdem dieser die Bandsäge verlassen hat. Ein Schwartling ist darum an einer Seite abgerundet.
Fördersätze:
- Bretterzaun aus ungesäumten Brettern und Säulen, genagelt: € 5,90 €/lfm
In Ausnahmefällen können auch Bretterzäune aus gesäumten Brettern gefördert werden. Dadurch reduziert sich der Fördersatz allerdings auf 50%. - Bretterzaun aus Schwartlingbrettern, genagelt („Schwartlingzaun“): € 3,90 €/lfm
Unterlagen:
C.3.4 Speltenzäune
Förderungsvoraussetzungen:
- Variante 1: Speltenzaun, geflochten: Die Zaunsäulen (zumeist Lärchenstämme, Länge: 1,80 m; Durchmesser: ca. 25 cm, gespalten, nicht geschnitten!) werden ca. 40-60 cm tief in die Erde gesetzt. Entfernung zwischen den Säulen: 4-6 m. An den Säulen werden oben und etwa 10 cm über dem Boden 2 runde oder gespaltene (nicht geschnittene) Querstangen angebracht. Die ca. 5-15 cm breiten Spelten werden aus 1,40-1,80 m langen, dicken Lärchenstämmen herausgespalten („gekloben“). Anschließend werden sie mit Fichtenästen an die obere Querlatte geflochten. Der Abstand zwischen den einzelnen Spelten ergibt sich durch die Dicke der Flechtbänder und beträgt 5-6 cm. Zum Flechten verwendet man bis zu 1,80 m lange Fichtenäste, mancherorts auch Weidenäste. Die Fichtenäste werden über Feuer etwa 10 Minuten lang geröstet und dadurch biegsam gemacht. Nach dem Flechten werden die Spelten ungefähr 10-15 cm tief in die Erde geschlagen. Höhe des Speltenzaunes: ca. 130-160 cm.
- Variante 2: Speltenzaun, genagelt: Die ca. 1,80 m langen, ungeschnittenen Zaunstecken oder -säulen werden in einem Abstand von 2-4 m ungefähr 40-60 cm tief in den Boden geschlagen. Etwa 25-30 cm über dem Boden wird waagrecht eine 4-6 m lange runde oder gespaltene (nicht geschnittene) Stange (Bodenstange) aufgenagelt. Eine zweite Querlatte wird auf Dreiviertelhöhe des Zaunpfostens befestigt. Die Spelten haben eine Stärke von 5-15 cm und werden durch Spaltung von Lärchenstämmen oder aus Stangen hergestellt (keine geschnittenen Spelten!). Die Spelten werden am oberen Ende zugespitzt und anschließend an die beiden Querstangen angenagelt. Die Höhe des Zaunes beträgt 130-160 cm.
Fördersätze:
- Variante 1: Speltenzaun, geflochten: € 15,60 /lfm
- Variante 2: Speltenzaun, genagelt: € 10,- /lfm
Unterlagen:
C.3.5 Kreuzzaun
Förderungsvoraussetzungen:
3-6 Steckenpaare werden schräg in den Boden geschlagen, sodass sich jeweils 3-6 Kreuzungspunkte bilden. Auf diese Kreuzungspunkte (Scheren), die von oben nach unten ca. 30-50 cm Abstand aufweisen, werden 3-6 Stangen gelegt. Die Steckenpaare weisen einen Abstand von ca. 4-5m auf.Der Kreuzzaun ist auch auf steilem Gelände leicht zu errichten, da die Stangen jeweils auf einen nächsthöheren Kreuzungspunkt gelegt werden können und demnach fast waagrecht zu liegen kommen. Wenn die Steckenpaare tief genug in den Boden gerammt werden, ist der Kreuzzaun ein langhaltender Zaun.
Fördersatz:
- Kreuzzaun: € 13,- /lfm
Unterlagen:
C.3.6 Sonstige traditionelle Zaunformen
Bedeutung, Zielsetzung:
Neben den unter C.3.1 bis C.3.5 beschriebenen traditionellen Zaunformen existieren weitere kulturlandschaftlich bedeutende Zauntypen, die v. a. aufgrund des hohen Handarbeitsaufwandes kaum noch Anwendung finden und daher aus dem Bild der bäuerlichen Kulturlandschaft zu verschwinden drohen. Durch die Gewährung einer Projektförderung soll für Interessierte ein Anreiz geschaffen werden, besonders arbeitsaufwändige und z. T. in Vergessenheit geratene Zaunformen wiederzubeleben.
Förderungsvoraussetzungen:
Die Projektförderung für sonstige traditionelle Zaunformen gilt insbesondere für:
- Flechtzäune
- Girschtenzaun
- Girschtenzaun mit Wid`n
- Bänderzaun
- sonstige traditionelle Sonderformen
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit).
Unterlagen:
C.3.7 Instandhaltung von Schrägezäunen
Anwendungsbereich:
Schutzgebiete außer Nationalpark.
Förderungsvoraussetzungen:
Förderung gilt nur für traditionelle Schrägezäune. Bei der Instandhaltung von Schrägezäunen hat der Bewirtschafter, die Bewirtschafterin jedes Jahr die gesamte Länge der Zäune abzugehen und Erneuerungsarbeiten durchzuführen. Diese Erneuerungsarbeiten sind:
- Ersetzen von abgefaulten Spelten;
- Befestigen von alten Spelten;
- Aufstellen von durch Schneedruck bzw. anderweitig niedergelegten Schrägezäune.
Umlegen von Schrägezäunen:
Die Schrägezäune werden zum Schutz vor einer Zerstörung durch die Lawinen und Schneedruck „umgelegt“ und im darauf folgenden Frühjahr wieder aufgestellt.
Fördersatz:
- Instandhaltung von Schrägezäunen: € 1,30 /lfm
- Umlegen von Schrägezäunen: € 6,70 /lfm
Unterlagen:

C.4 Sonstige Landschaftsschutzprojekte
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch thematisch nicht genannter innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Landschaftsschutzes.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark); in besonderen begründeten Fällen auch außerhalb.
Förderungsvoraussetzungen:
Projekt dient überwiegend Interessen des Landschaftsschutzes;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde bzw. der Schutzgebietsbetreuung.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Sanierung von alten Hohlwegen;
Errichtung von Brücken unter Beachtung traditioneller landschaftsangepasster Bauweisen und –formen;
Stein- oder Schieferplattendeckung von Dächern;
etc..
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.

















