Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Gemäß § 55 Abs. 5 WRG 1959 ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in allen Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation in allen behördlichen Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in den der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist.
Gemäß Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung ist von der Abteilung Wasserwirtschaft die Aufgabe „Geschäftsabwicklung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes“ zu besorgen.
Zur Erledigung der Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurde das Kollegialorgan „Wasserwirtschaftliches Planungsorgan“ gebildet. Dieses Kollegialorgan besteht aus Mitarbeiter:innen der Abteilung Wasserwirtschaft, der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht sowie der Abteilung Raumordnung und Statistik. Für die Geschäftsabwicklung wurde eine Geschäftsstelle in der Abteilung Wasserwirtschaft eingerichtet.
Für die Korrespondenz mit der Geschäftsstelle des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Postadresse:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Herrengasse 3
6020 Innsbruck
- Per Email:
planungsorgan@tirol.gv.at