Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte – Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 9 ÄrzteG 1998)
Folgende Einrichtungen können diesen Antrag stellen
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
- sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
- Sonderkrankenanstalten
Für folgende Fachgebiete kann ein Antrag gestellt werden
- Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate; ausschließlich in einer ZAE möglich)
- Innere Medizin (6 Monate)
- Pflichtfach Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
- Pflichtfach Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
- Pflichtfach Neurologie (3 Monate)
- Pflichtfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
- Wahlfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate; Pflichtfach bei Ausbildungsbeginn ab 01.06.2030)
- Wahlfach Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate; Pflichtfach bei Ausbildungsbeginn ab 01.06.2030)
- Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin (3 Monate)
- Wahlfach Augenheilkunde und Optometrie (3 Monate)
- Wahlfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (3 Monate)
- Wahlfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe (3 Monate)
- Wahlfach Urologie (3 Monate)
- Wahlfach Radiologie (3 Monate)
- Wahlfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation (3 Monate)
- Wahlfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus § 9 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (ausgenommen Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Zahl der Ausbildungsstellen
Die Zahl der Ausbildungsstellen, welche genehmigt werden können, hängt zum einen vom Leistungsspektrum und zum anderen von der Zahl der an der Abteilung/Organisationeinheit tätigen Fachärztinnen/Fachärzten ab.
Umfang des Leistungsspektrums
Bei der Festsetzung der Ausbildungsstellen ist die Tätigkeit der Fachärztinnen/Fachärzte der jeweiligen Abteilung/Organisationseinheit angemessen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3b Z 2 ÄrzteG 1998). Vor diesem Hintergrund muss die Leistungszahl für die jeweilige Fertigkeit im Leistungsspektrum den Wert der Richtzahl um etwa 50% pro Ausbildungsstelle überschreiten.
Beispiel: Bei einer Richtzahl von 40 (Eingriffen) wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Eingriffe von einer Fachärztin/einem Facharzt der Organisationseinheit selbst durchgeführt wird. Damit eine Ausbildungsstelle genehmigt werden kann, muss sohin eine Leistungszahl von 60 (Eingriffen) nachgewiesen werden.
FachärztInnenschlüssel
Die Zahl der für eine Ausbildungsstätte beantragten Ausbildungsstellen für die Ausbildung in einem Fachgebiet des Sonderfaches „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ darf die Zahl der an der Abteilung/Organisationseinheit beschäftigten Fachärztinnen/Fachärzte nicht überschreiten (§ 9 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
Beispiel: Eine Abteilung mit 13 Fachärztinnen/Fachärzten (inklusive Abteilungsleitung) kann maximal 13 Ausbildungsstellen beantragen.
Antrag
Für die Anerkennung einer Abteilung/Organisationseinheit einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte in einem Fachgebiet des Sonderfaches „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ist nachstehendes Antragsformular auszufüllen und samt den erforderlichen Beilagen per E-Mail an gesundheitsrecht.krankenanstalten@tirol.gv.at zu übermitteln.
Hinweis: Für die Anerkennung ist dabei unter anderem ein Nachweis der Leistungszahlen zu erbringen. Dieser Nachweis ist in Form einer Excel-Tabelle („Schablone“) des zuständigen Bundesministeriums vorzulegen. Diese Schablonen stehen voraussichtlich im ersten Quartal 2027 zur Verfügung. Sie haben grundsätzlich bereits jetzt die Möglichkeit, den Antrag zu stellen. Eine finale Bearbeitung ist jedoch erst bei einer Nachreichung der Schablonen möglich.
Die Erteilung einer Anerkennung für die Fachgebiete „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ (ZAE), „Augenheilkunde und Optometrie“ sowie „Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation“ ist bereits möglich.
Antrag Krankenanstalt – Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 9 ÄrzteG 1998)
Erforderliche Beilagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Auflistung der fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie unter „Beilagen“.