Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis – Fachärztliche Ausbildung (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Lehrpraxen von niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten können einen Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung eines Sonderfaches anbieten, soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist (§ 8 Abs. 4 ÄrzteG 1998). Die zulässige Höchstdauer der fachärztlichen Ausbildung in einer Lehrpraxis ergibt sich aus der ÄAO 2015.
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ordinationsstätte niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte als Lehrpraxis ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die/der Antragstellende nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den PatientInnen muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden),
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Hinweis: Im Rahmen einer Lehrpraxis darf/dürfen jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Ärztinnen/Ärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (§ 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Antrag
Erforderliche Beilagen
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung (bspw. durch Vorlage einer Bestätigung der Ärztekammer)
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung (bspw. durch Vorlage eines ÖQMed-Zertifikats oder einer Auflistung)
- Ordinationspläne und/oder Fotodokumentationen über die räumliche Ausstattung der Ordinationsstätte
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars (Medizinische Didaktik und Erstellung eines Ausbildungskonzeptes – in Präsenz; Ärztliches Berufsrecht, Vertragspartnerrecht, Arbeitsrecht, Gesundheitsökonomie, Praxismanagement und Personalführung – Online)
- Fortbildungsdiplom(e)
- Nachweis des Leistungsspektrums des entsprechenden Fachgebietes/Sonderfaches bzw. der beantragten Module
- bei Wahlärztinnen/Wahlärzte: Nachweis der erforderlichen PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben – Lehrpraxis
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie unter „Beilagen“.