Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis – Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Folgende Ausbildungsabschnitte des Sonderfaches „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ müssen in einer Lehrpraxis (allgemeinmedizinische Ordinationsstätte) absolviert werden:
- 6 Monate der Sonderfach-Grundausbildung im Fachgebiet „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“
- 6 bis 18 Monate (zeitlich gestaffelt je nach Beginn der Basisausbildung) der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fachgebiet „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“
Folgende Ausbildungsabschnitte des Sonderfaches „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ können in einer Lehrpraxis ((fachärztliche Ordinationsstätte) absolviert werden:
insgesamt 6 Monate der Sonderfach-Grundausbildung in zwei der nachstehenden Fachgebiete
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Augenheilkunde und Optometrie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Urologie
- Radiologie
- Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Psychotherapeutische Medizin
ein Fachgebiet umfasst 3 Monate
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrpraxis für die Ausbildung im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die Antragstellerin/der Antragsteller nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden),
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz (800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr) verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin bzw. eine Fachärztin/einen Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Hinweis: Im Rahmen einer Lehrpraxis darf/dürfen jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Ärztinnen/Ärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (§ 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Antrag
Für die Anerkennung als Lehrpraxis im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ist nachstehendes Antragsformular auszufüllen und samt den erforderlichen Beilagen per E-Mail an gesundheitsrecht.krankenanstalten@tirol.gv.at zu übermitteln.
Antrag Lehrpraxis – Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 12 ÄrzteG 1998)
Erforderliche Beilagen
- Nachweis über das Leistungsspektrum (siehe Nachweis Ausbildungsinhalte oben)
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung (bspw. durch Vorlage einer Bestätigung der Ärztekammer)
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung
- Ordinationspläne und/oder Fotodokumentationen über die räumliche Ausstattung der Ordinationsstätte
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars (Medizinische Didaktik und Erstellung eines Ausbildungskonzeptes – in Präsenz; Ärztliches Berufsrecht, Vertragspartnerrecht, Arbeitsrecht, Gesundheitsökonomie, Praxismanagement und Personalführung – Online)
- Fortbildungsdiplom(e)
- bei Wahlärztinnen/Wahlärzten: Nachweis der erforderlichen PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie unter “Beilagen”.