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Landeshauptmann Anton Mattle

Landeshauptmann Anton Mattle

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1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

Zuständig für Wohnbauförderung, Hochbau, Sport, Integration sowie die Liegenschaften des Landes

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Zuständig für Land- und Forstwirtschaft, Grundverkehr, Raumordnung, Straßenbau, Energie, Traditionswesen

Landesrat Mario Gerber

Landesrat Mario Gerber

Zuständig für Wirtschaft, Tourismus sowie Digitalisierung

Landesrätin Cornelia Hagele

Landesrätin Cornelia Hagele

Zuständig für Gesundheit, Pflege, Bildung sowie Wissenschaft und Forschung

Landesrätin Astrid Mair

Landesrätin Astrid Mair

Zuständig für Sicherheit, ArbeitnehmerInnen, Generationen sowie Zivil- und Katastrophenschutz

Landesrätin Eva Pawlata

Landesrätin Eva Pawlata

Zuständig für Soziales, Inklusion sowie Frauen

Landesrat René Zumtobel

Landesrat René Zumtobel

Zuständig für Verkehr sowie Umwelt- und Naturschutz

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    Tiroler Landtagsgeschichten. Der Podcast mit bewegenden Anekdoten, unerwarteten Wendungen und spannenden Persönlichkeiten!

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C Landschaftsschutzförderung

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Dachschindelung
Dachschindelung
© Land Tirol/Revital
Dachschindelung© Land Tirol/Revital
Wandschindelung
Wandschindelung
© Land Tirol/Revital
Wandschindelung© Land Tirol/Revital
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C.1 Schindelungen

C.1.1 Dachschindelung mit heimischen Schindeln

Bedeutung, Zielsetzung:

Die Dachdeckung mit Holzschindeln zählt zu den ältesten Techniken der Gebäudeeindeckung. Durch die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Holzdeckungsarten sollen die Mehrkosten gegenüber billigeren, rationellen Dachdeckungsarten (Ziegel, Welleternit usw.) abgegolten werden.

Anwendungsgebiet:

Die Förderung wird in Schutzgebieten (außer Nationalpark) angeboten; Zielobjekte sind traditionelle Gebäude der freien Kulturlandschaft, wie z. B. Almgebäude und Almställe, Heustadel/Heuschupfen, Gebäude an vielfrequentierten Wanderwegen u. a. Wirtschaftsgebäude. Bei hoher Bedeutung für das Landschaftsbild auch Mühlen, Kapellen u. ä. In begründeten Ausnahmefällen sind auch traditionelle Objekte im Nahbereich von Schutzgebieten förderbar, sofern diese mit einem Schutzgebiet optisch in Verbindung stehen.

Förderungsvoraussetzungen:

  • Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen
  • Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung

Fördersätze:

Maximale förderbare Fläche: 100 m²

  • Dachschindelung mit gespaltenen Lärchenschindeln: € 62,- /m²
  • Dachschindelung mit geschnittenen Lärchenbrettern: € 35,- /m²
  • Dachschindelung mit gespaltenen Fichtenschindeln: € 46,- /m²
  • Dachschindelung mit geputzten Lärchenschindeln: € 27,- /m²
  • Dachschindelung umdecken, ausbessern: € 9,- /m²
  • Windsbretter erneuern: € 13,- /lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.1.2 Wandschindelung

Zielsetzung:

Neben Dächern werden in Tirol traditionellerweise auch Wandflächen von wetterexponierten Gebäuden mit Holzschindeln versehen. Diese landschaftsangepasste Bauweise ist sehr aufwändig und kostenintensiv. Durch finanzielle Unterstützung sollen die Mehrkosten abgedeckt werden.

Anwendungsgebiet:

Die Förderung wird in Schutzgebieten (außer Nationalpark) angeboten und betrifft die Wandschindelung von traditionellen landwirtschaftlichen Gebäuden der freien Kulturlandschaft wie z. B. Almgebäude und Almställe, Heuststadel / Heuschupfen, Gebäuden an vielfrequentierten Wanderwegen u. a. Wirtschaftsgebäude. Bei hoher Bedeutung für das Landschaftsbild auch Mühlen u. Ä. In begründeten Ausnahmefällen sind auch traditionelle Objekte außerhalb von Schutzgebieten förderbar, sofern diese mit einem Schutzgebiet optisch in Verbindung stehen.

Förderungsvoraussetzungen:

  • Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan
  • Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung

Fördersätze:

Maximale förderbare Fläche: 100 m²

  • Wandschindelung mit gespaltenen Lärchenschindeln: € 64,- /m²
  • Wandschindelung mit gespaltenen Fichtenschindeln: € 46,- /m²
  • Wandschindelung mit geschnittenen Lärchenbrettern: € 46,- /m²

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung 

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Sanierter Lärchenwiesenstadel
Sanierter Lärchenwiesenstadel
© Land Tirol/Revital
Sanierter Lärchenwiesenstadel© Land Tirol/Revital
Neuerrichteter Lärchenwiesenstadel in Rundholzbauweise
Neuerrichteter Lärchenwiesenstadel in Rundholzbauweise
© Land Tirol/Revital
Neuerrichteter Lärchenwiesenstadel in Rundholzbauweise© Land Tirol/Revital
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C.2 Sanierung und Neubau von traditionellen Heuschupfen / Lärchenwiesenstadeln in Rundholzbauweise

Bedeutung, Zielsetzung:

Die kleinstrukturierte Landwirtschaft im Tiroler Berggebiet hat die charakteristische Methode der Heulagerung in Schupfen/Lärchenwiesenstadeln abseits des Heimgutes hervorgebracht. Nach dieser traditionellen Bauweise errichtete Heuschupfen prägen wesentlich die Tiroler Kulturlandschaft. Durch den Rückgang der Bergmahd und die Aufgabe von Grenzertragsstandorten sind sie jedoch zunehmend von Verfall bedroht.
Gleichzeitig sind sie ein wichtiger Teil der Lebensraumausstattung. Aus ökologischer Sicht besitzen Heuschupfen Bedeutung als Lebensraum für verschiedene Kleintiere (z. B. Ameisen, Käfer, Hautflügler, Schmetterlinge etc.) und Kulturfolger (z. B. Fledermäuse, Kleinsäuger, Vögel).
Durch die Förderung soll ein Anreiz für den Erhalt dieses kulturhistorisch interessanten Gebäudetyps gegeben werden.

Anwendungsgebiet:

Schutzgebiete (außer Nationalpark)

Förderungsvoraussetzungen:

  • Heustadel/Heuschupfe muss am Standort bereits vorhanden sein; die beantragte Maßnahme liegt innerhalb einer Bergmahd, Alm oder Lärchenwiese bzw. grenzt direkt an diese an
  • Neuerrichtung nur, wenn Sanierung eines bestehenden Heustadels technisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig erscheint
  • Traditionelle Größenverhältnisse müssen gewahrt bleiben
  • keine betonierten Grundplatten
  • Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen und Zeitplan
  • Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung
  • bei Neubau Bauanzeige, Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde

Fördersatz:

  • Unteren Kranz austauschen: € 592,-
  • Holzdachrinnen erneuern: € 26,- /lfm
  • Gesamte Hütte incl. Schindeldach neu bauen: € 4.260,-

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

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Girschtenzaun; Skizze
Girschtenzaun; Skizze
© Land Tirol/Revital
Girschtenzaun; Skizze© Land Tirol/Revital
Flechtzaun, dichtere Art; Skizze
Flechtzaun, dichtere Art; Skizze
© Land Tirol/Revital
Flechtzaun, dichtere Art; Skizze© Land Tirol/Revital
Kreuzzaun
Kreuzzaun
© Land Tirol/Revital
Kreuzzaun© Land Tirol/Revital
Speltenzaun, genagelt
Speltenzaun, genagelt
© Land Tirol/Revital
Speltenzaun, genagelt© Land Tirol/Revital
Speltenzaun, geflochten
Speltenzaun, geflochten
© Land Tirol/Revital
Speltenzaun, geflochten© Land Tirol/Revital
Schwartlingzaun
Schwartlingzaun
© Land Tirol/Revital
Schwartlingzaun© Land Tirol/Revital
Bretterzaun
Bretterzaun
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Bretterzaun© Land Tirol/Revital
Stangenzaun mit gelochter Säule
Stangenzaun mit gelochter Säule
© Land Tirol/Revital
Stangenzaun mit gelochter Säule© Land Tirol/Revital
Zaunring
Zaunring
© Land Tirol/Revital
Zaunring© Land Tirol/Revital
Stangenzaun mit Holznägeln und Zaunringen
Stangenzaun mit Holznägeln und Zaunringen
© Land Tirol/Revital
Stangenzaun mit Holznägeln und Zaunringen© Land Tirol/Revital
Schrägzaun in ebenem Gelände
Schrägzaun in ebenem Gelände
© Land Tirol/Revital
Schrägzaun in ebenem Gelände© Land Tirol/Revital
Schrägzaun in steilem Gelände
Schrägzaun in steilem Gelände
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Schrägzaun in steilem Gelände© Land Tirol/Revital
Schrägzaun mit Spelten
Schrägzaun mit Spelten
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Schrägzaun mit Spelten© Land Tirol/Revital
Bänderzaun; Skizze
Bänderzaun; Skizze
© Land Tirol
Bänderzaun; Skizze© Land Tirol
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C.3 Holzzäune

Bedeutung, Zielsetzung:

Traditionelle Holzzäune wurden vor allem in den letzten Jahrzehnten zunehmend von rationellen Formen, insbesondere Stacheldraht und Elektrozaun verdrängt. Durch abgestufte Förderungssätze, die den Aufwand bei der Herstellung berücksichtigen, soll ein Anreiz für die Errichtung und Instandhaltung dieser landschaftsästhetisch wertvollen Kulturlandschaftselemente geschaffen werden.

Anwendungsgebiet:

Schutzgebiete (außer Nationalpark); in begründeten Fällen auch außerhalb

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:

Förderbare Zaunformen:

  • Schrägezäune
  • Stangenzäune
  • Bretterzaun
  • sonstige traditionelle Zaunformen (Spelten-, Kreuzzäune)

Nicht förderfähig sind:

  • Zäune auf Sockel (Zementsockel)
  • Zäune mit Metallsäulen, Metallausführungen, Bahnschwellen, Leitungsmasten sowie Kunststoffmaterialien
  • Umfriedungszäune im Siedlungsbereich bzw. von Ferienhäusern und Gärten
  • vorgefertigte Zäune
  • mit Holzschutz und anderweitig imprägnierte Zäune
  • Zäune, deren Pfosten mit Öl, Carbolineum oder anderen umweltbelastenden Mitteln behandelt wurden
  • Zäune aus nicht heimischen Holzarten

Fixauflagen:

  • Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan
  • Einvernehmen mit der Schutzgebietsbetreuung

C.3.1 Schrägezaun

Fördersatz:

  • Neuerrichtung Schrägezaun: € 25,- /lfm
  • Instandhaltung Schrägezaun: € 1,30 /lfm/Jahr
  • Umlegen Schrägezaun € 6,70 / lfm/Jahr

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.2 Stangenzäune

Fördersätze:

  • Stangenzaun mit Holznägeln und Zaunringen: € 7,80 /lfm
  • Stangenzaun mit Holznägeln: € 7,80 /lfm
  • Durchlass bei Stangenzaun mit gelochten Säulen: € 42,- /Durchlass

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.3 Bretterzäune

Förderungsvoraussetzungen:

Bretterzäune werden nur gefördert, wenn

  • an gleicher Stelle schon ein Bretterzaun bestand (Ersatz für einen kaputten Bretterzaun) oder
  • der Zaun an eine naturschutzgeförderte Fläche angrenzt und zur Zielerreichung auf dieser Fläche benötigt wird (z. B. Abzäunung einer Weide auf Lärchenwiesen)
  • Variante 1: Bretterzaun aus ungesäumten Brettern und Säulen, genagelt:Ca. 1,60-1,80 m lange Zaunsäulen (rund oder gespalten; keine geschnittenen Vierkanthölzer!) werden in Abständen von 2 m in den Boden geschlagenAn die Zaunsäulen werden in einem Abstand von 15-20 cm 3-4 Bretter mit Nägeln waagrecht befestigt. Die Bretter haben eine durchschnittliche Stärke von 25 mm, eine Länge von 4´m und sind nicht (!) gesäumt, d. h. nicht parallel geschnitten.
  • Variante 2: Bretterzaun aus Schwartlingbrettern, genagelt („Schwartlingzaun“): Ausführung wie Variante 1 jedoch mit SchwartlingbretternAls „Schwartling“ (durchschnittliche Stärke: 25 mm) wird das erste und letzte Brett eines Baumstammes bezeichnet, nachdem dieser die Bandsäge verlassen hat. Ein Schwartling ist darum an einer Seite abgerundet.

Fördersätze:

  • Bretterzaun aus ungesäumten Brettern und Säulen, genagelt: € 5,90 €/lfm
  • Bretterzaun aus Schwartlingbrettern, genagelt („Schwartlingzaun“): € 3,90 €/lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.4 Speltenzäune

Förderungsvoraussetzungen:

  • Variante 1: Speltenzaun, geflochten:Die Zaunsäulen (zumeist Lärchenstämme, Länge: 1,80 m; Durchmesser: ca. 25 cm, nicht geschnitten!) werden ca. 40-60 cm tief in die Erde gesetzt. Entfernung zwischen den Säulen: 4-6 m. An den Säulen werden oben und etwa 10 cm über dem Boden 2 runde oder gespaltene (nicht geschnittene) Querstangen angebracht. Die ca. 5-15 cm breiten Spelten werden aus 1,40-1,80 m langen, dicken Lärchenstämmen herausgespalten („gekloben“). Anschließend werden sie mit Fichtenästen an die obere Querlatte geflochten. Der Abstand zwischen den einzelnen Spelten ergibt sich durch die Dicke der Flechtbänder und beträgt 5-6 cm. Zum Flechten verwendet man bis zu 1,80 m lange Fichtenäste, mancherorts auch Weidenäste. Die Fichtenäste werden über Feuer etwa 10 Minuten lang geröstet und dadurch biegsam gemacht. Nach dem Flechten werden die Spelten ungefähr 10-15 cm tief in die Erde geschlagen. Höhe des Speltenzaunes: ca. 130-160 cm.
  • Variante 2: Speltenzaun, genagelt: Die ca. 1,80 m langen, ungeschnittenen Zaunstecken oder -säulen werden in einem Abstand von 2-4 m ungefähr 40-60 cm tief in den Boden geschlagen. Etwa 25-30 cm über dem Boden wird waagrecht eine 4-6 m lange runde oder gespaltene (nicht geschnittene) Stange (Bodenstange) aufgenagelt. Eine zweite Querlatte wird auf Dreiviertelhöhe des Zaunpfostens befestigt. Die Spelten haben eine Stärke von 5-15 cm und werden durch Spaltung von Lärchenstämmen oder aus Stangen hergestellt (keine geschnittenen Spelten!). Die Spelten werden am oberen Ende zugespitzt und anschließend an die beiden Querstangen angenagelt. Die Höhe des Zaunes beträgt 130-160 cm.

Fördersätze:

  • Variante 1: Speltenzaun, geflochten: € 15,60 /lfm
  • Variante 2: Speltenzaun, genagelt: € 10,- /lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.5 Kreuzzaun

Förderungsvoraussetzungen:

  • Kreuzzaun: 3-6 Steckenpaare werden schräg in den Boden geschlagen, sodass sich jeweils 3-6 Kreuzungspunkte bilden. Auf diese Kreuzungspunkte (Scheren), die von oben nach unten ca. 30-50 cm Abstand aufweisen, werden 3-6 Stangen gelegt. Die Steckenpaare weisen einen Abstand von ca. 4-5m auf.Der Kreuzzaun ist auch auf steilem Gelände leicht zu errichten, da die Stangen jeweils auf einen nächsthöheren Kreuzungspunkt gelegt werden können und demnach fast waagrecht zu liegen kommen. Wenn die Steckenpaare tief genug in den Boden gerammt werden, ist der Kreuzzaun ein langhaltender Zaun.

Fördersatz:

  • Kreuzzaun: € 13,- /lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.6 Sonstige traditionelle Zaunformen

Bedeutung, Zielsetzung:

Neben den unter C.3.1 bis C.3.5 beschriebenen traditionellen Zaunformen existieren weitere kulturlandschaftlich bedeutende Zauntypen, die v. a. aufgrund des hohen Handarbeitsaufwandes kaum noch Anwendung finden und daher aus dem Bild der bäuerlichen Kulturlandschaft bereits verschwunden sind oder zu verschwinden drohen.Durch die Gewährung einer Projektförderung soll für Interessierte ein Anreiz geschaffen werden, besonders arbeitsaufwändige und z. T. in Vergessenheit geratene Zaunformen wiederzubeleben.

Förderungsvoraussetzungen:

Die Projektförderung für sonstige traditionelle Zaunformen gilt insbesondere für:

  • Flechtzäune
  • Girschtenzaun
  • Girschtenzaun mit Wid`n
  • Bänderzaun
  • sonstige traditionelle Sonderformen

Fördersatz:

Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

C.3.7 Instandhaltung von Schrägezäunen

Anwendungsbereich:

Schutzgebiete (außer Nationalpark)

Förderungsvoraussetzungen:

Förderung gilt nur für traditionelle Schrägezäune. Instandhaltung von Schrägezäunen: Der Bewirtschafter, die Bewirtschafterin hat jedes Jahr die gesamte Länge der Zäune abzugehen und Erneuerungsarbeiten durchzuführen. Diese Erneuerungsarbeiten sind:

  • Ersetzen von abgefaulten Spelten
  • Befestigen von alten Spelten
  • Aufstellen von durch Schneedruck bzw. anderweitig niedergelegten Schrägezäune

Umlegen von Schrägezäunen:

Die Schrägezäune werden zum Schutz vor einer Zerstörung durch die Lawinen und Schneedruck „umgelegt“ und im darauf folgenden Frühjahr wieder aufgestellt.

Fördersatz:

  • Instandhaltung von Schrägezäunen: € 1,30 /lfm
  • Umlegen von Schrägezäunen: € 6,70 /lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

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Lesesteinmauern in der Virger Feldflur
Lesesteinmauern in der Virger Feldflur
© Land Tirol/Revital
Lesesteinmauern in der Virger Feldflur© Land Tirol/Revital
Lesesteinmauern
Lesesteinmauern
© Daniela Wagner
Lesesteinmauern© Daniela Wagner
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C.4 Trockensteinmauern und Lesesteinriegel

Gefördert wird

  • die Erhaltung von Trockensteinmauern und Lesesteinriegel im Rahmen der ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen (siehe Kap. A.7.1 und Kap. A.7.2)
  • die Neuanlage und Sanierung von Trockensteinmauern und Lesesteinriegeln (siehe Kap. A.7.4) 

Fördersatz:

Neuanlage Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 55,- €/lfm

Sanierung Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 45,- €/lfm

Neuanlage frei stehende Trockensteinmauer : 70,- €/lfm

Sanierung frei stehende Trockensteinmauer : 60,- €/lfm

Unterlagen:

Antrag auf Standardförderung

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Bogenbrücke aus Naturstein anstelle einer herkömmlichen Betonbrücke; Beispiel für ein besonderes Landschaftsschutzprojekt
Bogenbrücke aus Naturstein anstelle einer herkömmlichen Betonbrücke; Beispiel für ein besonderes Landschaftsschutzprojekt
Bogenbrücke aus Naturstein anstelle einer herkömmlichen Betonbrücke; Beispiel für ein besonderes Landschaftsschutzprojekt© Land Tirol/Revital

C.5 Sonstige Landschaftsschutzprojekte

Zielsetzung:

Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch thematisch nicht genannter innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Landschaftsschutzes.

Anwendungsgebiet:

Schutzgebiete. In besonderen begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb.

Förderungsvoraussetzungen:

Fixauflagen:

  • Projekt dient überwiegend Interessen des Landschaftsschutzes
  • Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
  • Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde

Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):

  • Sanierung von alten Hohlwegen
  • Errichtung von Brücken unter Beachtung traditioneller landschaftsangepasster Bauweisen und –formen
  • Stein- oder Schieferplattendeckung von Dächern

Fördersatz:

Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.

Unterlagen:

Antrag auf Förderung eines Projektes 

Mögliche Kombinationen:

  • Hinweistafel (vgl. auch Kap. D.2)

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