A Lebensraumförderung
- A.1 Artenreiche Zweischnittwiesen
- A.2 Streuobstwiesen
- A.3 Lärchenwiesen
- A.4 Halb- bzw. Trockenrasen / Magerwiesen / Kalkmagerrasen
- A.5 Bergmähder
- A.6 Weiden
- A.7 Kleinstrukturen in der Kulturlandschaft
- A.8 Feuchtwiesen und Streuwiesen
- A.9 Moore
- A.10 Fließgewässer
- A.11 Be- und Entwässerungsgräben
- A.12 Stehende Gewässer
- A.14 Almen
- A.15 Wälder
- A.16 Sonstige incl. Neophytenbekämpfung
A.1 Artenreiche Zweischnittwiesen
Bedeutung:
Artenreiche Zweischnittwiesen in Form ungedüngter bis mäßig gedüngter Gold- und Glatthaferwiesen waren bis vor ca. 70 Jahren der ertragreichste Wiesentyp auf mittleren Standorten. Diese Blumenwiesen wurden traditionell ein- bis zweimal jährlich gemäht und alle ein bis zwei Jahre mit Festmist gedüngt.
Artenreiche Gold- und Glatthaferwiesen findet man heute nur mehr vereinzelt auf Flächen, die nicht wegen des Ertrages, sondern aufgrund ihrer Lage extensiv bewirtschaftet werden. Dazu zählen relativ steile Böschungen, Hänge oder Terrassenkanten. Viele dieser Reste extensiv genutzter Grünlandflächen wurden im Zuge der Industrialisierung der Landwirtschaft durch Geländekorrekturen und Düngung in ertragreiche Wiesen umgewandelt oder dort, wo dies nicht möglich war, aufgeforstet. Eine Erhöhung der Schnittfrequenz bei gleichzeitigem Anstieg der Düngegaben führte zu einer deutlichen Artenverarmung (durchschnittlich 10 gegenüber ursprünglich 40 Pflanzenarten).
Abgesehen vom landschaftsästhetischen Wert, den diese typischen Blumenwiesen besitzen, bieten diese extensiven Wiesen Nahrungs- und Lebensgrundlage für eine Vielzahl von Tieren; vor allem für zahlreiche wirbellose Tiere wie Spinnen, Schmetterlinge, Käfer und Heuschrecken. Von der Vielfalt der Kleintiere profitieren wiederum Reptilien, Kleinsäuger und Vögel der Kulturlandschaft. Bei nicht zu früher Mahd sind sie auch ideal für bodenbrütende Vogelarten wie Braunkehlchen und Feldlerchen.
A.1.1 Standardförderungen für artenreiche Zweischnittwiesen
Zielsetzung:
Erhaltung artenreicher Gold- und Glatthaferwiesen durch traditionelle Bewirtschaftungsweise. Diese Maßnahmen können auf folgende Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
- 6520 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Landesweit für (potenziell) besonders artenreiche Glatt- und Goldhaferwiesen.
Förderungsvoraussetzungen:
Grundsätzlich gilt neben den allgemeinen ÖPUL-Auflagen der Verzicht auf Gülle- und Jaucheausbringung. Festmist-Düngungsvorgaben und Schnittzeitpunkte werden flächenspezifisch vereinbart.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
497,- bis 1.247,- €/ha/Jahr, abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs oder Antrag auf Standardförderung
A.1.2 Neuanlage von artenreichen Zweischnittwiesen
Zielsetzung:
Initiierung oder Wiederherstellung artenreicher Gold- und Glatthaferwiesen auf Acker- und Intensivgrünlandstandorten.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär innerhalb von Schutzgebieten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Verwendung von regionalem Saatgut oder naturnaher Saatgutmischungen für artenreiche Glatthaferwiesen nach Umbruch oder bei Rekultivierung (Neueinsaat);
- Maßnahme findet auf Acker oder bisherigem Intensiv- bzw. artenarmem Grünland statt;
- Wahl der Maßnahme und Saatgutmischung in Absprache mit der Förderstelle;
- Verpflichtung zur dauerhaften naturschutzkonformen Bewirtschaftung.
Fördersatz:
Gefördert werden maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
A.2 Streuobstwiesen
Bedeutung:
Unter dem Begriff Streuobstwiesen werden Wiesen mit mittel- und hochstämmigen oft alten Obstbaumsorten zusammengefasst. In einigen Streuobstwiesen findet man heutzutage noch Bestände alter Apfel- oder Birnensorten. Der Abstand zwischen den Obstbäumen (ca. 10 m) in den Streuobstwiesen ermöglicht die Wiesen- bzw. Weidenutzung. Durch Obstverkauf, Most- bzw. Schnapserzeugung findet eine Doppelnutzung der Flächen statt. Der Grasschnitt erfolgt zumeist spät nur einmal (max. zweimal) jährlich.
Die ökologische Bedeutung einer Streuobstwiese ist bemerkenswert:
- Streuobstwiesen gehören zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas und sind wichtig als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.
- In den Baumhöhlen der Obstbäume können gefährdete Vogelarten wie Gartenrotschwanz, Kleiber, Spechte (auch Kleinspecht [7]), Wiedehopf oder Wendehals nisten. Daneben finden auch Siebenschläfer, Haselmäuse oder Fledermäuse Unterschlupf.
- Auf einer Streuobstwiese können pro m2 bis zu 8.000 Lebewesen existieren (ca. 1.000 leben direkt am Baum). Bei Verzicht auf Schädlingsbekämpfung sind Altobstbäume besonders reich an Insekten und Spinnenarten.
- Streuobstwiesen sind eine wichtige Nahrungsquelle für Bestäuber, wie z. B. Bienen, Hummeln und Schmetterlinge.
- Die nicht geernteten Früchte sind Winterfutter für Vögel und Wild.
Auch humanökologisch wird die Bedeutung der Streuobstwiesen sehr hoch gestellt, da sie Dörfer harmonisch in die Kulturlandschaft einbinden, die häufig monotone Agrarlandschaft bereichern und mithelfen, Klimaextreme zu mildern [6]. Ein Hochstammbaum kann in einem Jahr ca. 100 kg Staub aufnehmen und binden. Pro Stunde werden ca. 4.000 m3 Luft gefiltert. Dabei werden 2 kg Kohlendioxid aufgenommen und 2 kg Sauerstoff an die Umwelt abgegeben. 500-800 Liter Wasser können über einen Hochstammbaum verdunsten.
Die Streuobstwiese ist mittlerweile ein gefährdeter Biotoptyp, da er in der Vergangenheit vielfach durch Intensivgrünland oder Intensivobstbau abgelöst wurde.
Begriffe:
Halb-, Hochstamm: Bezeichnungen für Stammform bei Obstbäumen; die Stammhöhe bzw. der beginnende Astansatz beträgt beim Halbstamm 120-160 cm, beim Hochstamm 180 cm.
Unterlage:
Die „Unterlage“ ist der Wurzelkörper und bestimmt die Wuchsstärke eines Baumes. Man unterscheidet zwischen stark-, mittel- und schwachwüchsigen Veredelungsunterlagen. Großkronige Obstbäume in Streuobstwiesen brauchen stark wachsende Veredelungsunterlagen. Eigenschaften: starkwachsend, standfest, sehr ertragreich, erste Erträge ab ca. 4. Standjahr, geeignet für Obstwiesen, Feldflur, Straßenbaum, Obstanbau, Hausgarten. Höhe bis zu 12 m; Lebensdauer: 60 bis 100 Jahre.
Obstsorten und Veredelungsunterlagen
Broschüre Kulturgut Obstgären (Grünes Tirol)
A.2.1 Standardförderungen für Streuobstwiesen
Zielsetzung:
Mit der Naturschutzförderung sollen Streuobstwiesen als naturfachlich wertvoller Biotoptyp der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Auch die Materialkosten für die Neuanlage einer Streuobstwiese mit alten Sorten kann als Projekt gefördert werden (siehe A.2.2)
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Streuobstwiesen werden nur als landwirtschaftlich genutzte Flächen gefördert, nicht in privaten Hausgärten.
Grundsätzlich gilt neben den allgemeinen ÖPUL-Naturschutzauflagen der Verzicht auf Gülle- und Jaucheausbringung. Festmist-Düngungsvorgaben und Schnittzeitpunkte werden flächenspezifisch vereinbart.
Zusätzlich gilt:
Erhaltung der Baumanzahl und der ökologisch wertvollen Baumstrukturen; bei Bedarf Nachpflanzung mit geeigneten Sorten für den Streuobstanbau mit alten oder traditionell typischen Sorten mit mindestens Halbstamm oder auf stark wachsender Unterlage.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
486,- bis 1.300- €/ha/Jahr, abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs oder Antrag auf Standardförderung
A.2.2 Neupflanzung von landschaftsprägenden Obstbäumen
Zielsetzung:
Erhöhung des Bestandes an landschaftsprägenden Obstbäumen in der Landschaft und im Siedlungsbereich zur Verbesserung der naturschutzfachlichen, landschaftsästhetischen und humanökologischen Situation aber auch als Beitrag zur Generhaltung von „alten“ traditionellen Sorten bzw. bodenständigen Lokalsorten.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
- Pflanzung von mittel- bis hochstämmigen Obstbäumen (alte oder regionaltypische Sorten gemäß Obstsortenliste);
- Pflanzung halb- oder hochstämmiger Obst bäume auf stark wachsenden Unterlagen;
- Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und naturschutzkonformer Pflege.
Fördersätze:
1/3 der Pflanzenkosten bis max. € 100.- / Baum
Im Rahmen von Aktionen des Verbandes der Obst- und Gartenbauvereine Tirols werden ebenfalls ⅓ der Pflanzenkosten übernommen. Pro Endbegünstigter/m werden hier maximal 10 Bäume gefördert.
Obstsorten und Veredelungsunterlagen
Broschüre Kulturgut Obstgären (Grünes Tirol)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes (Einzelansuchen oder alternativ: Abwicklung im Rahmen einer Baumpflanzaktion des Verbandes der Obst- und Gartenbauvereine Tirols)

A.3 Lärchenwiesen
Bedeutung:
Lärchenwiesen sind ein Relikt aus vergangenen Zeiten, geschaffen durch die Tätigkeit der Bauern und Bäuerinnen, die aus den Wäldern die Schatten spendenden Fichten oder Zirben entfernten und die Lärche stehen ließen. Durch die feinen Nadeln der Lärchen, die im Herbst abgeworfen werden, kommt viel Licht auf den Waldboden. Der aufkommende gras- und krautreiche Unterwuchs kann als Wiese oder Weide genutzt werden. Aber auch das Holz der Lärche ist vor allem als Bauholz begehrt. Es ist wetterbeständig und findet seit jeher Anwendung im landwirtschaftlichen Bereich.
Der Artenreichtum der Lärchenwiesen ist sehr hoch, da Pflanzen des Waldes, der Wiesen und der Weiden hier wachsen können. Der Untergrund der Lärchenwiesen ist sehr unterschiedlich und reicht von trockenen bis feuchten, von hügeligen, flachen bis zu parkähnlichen Landschaften. Auch im steilen Gelände werden Lärchenwiesen als Weiden genutzt oder gemäht, da die Lärche als Pfahlwurzler die Hänge stabilisiert. Im Gegensatz zur Fichte, die den Boden oft „auslaugt“, führt die Lärche die Nährstoffe wieder dem Boden zu. Was also dem Boden im Frühjahr entzogen wird, kommt im Winter durch die abfallenden, gut verrottenden Nadeln wieder der Wiese zugute.
Außerdem hat dieser traditionelle Kulturlandschaftstyp durch seine landschaftsästhetischen Qualitäten große Bedeutung für Landschaftsbild und Erholungswert.
A.3.1 Standardförderungen für Lärchenwiesen
Zielsetzung:
Mit der Standardförderung sollen Lärchenwiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6520 Berg-Mähwiesen;
- 7230 Kalkreiche Niedermoore.
Anwendungsgebiet:
ÖPUL-Naturschutzförderung landesweit, in Schutzgebieten außer dem Nationalpark auch Landesförderung möglich.
Förderungsvoraussetzungen:
Grundsätzlich gilt neben den allgemeinen ÖPUL Auflagen der Verzicht auf Gülle- und Jaucheausbringung.
Für die Erhaltung der Altersstruktur wird die Unterstützung von Naturverjüngung empfohlen (Verpflockung der aufkommenden Junglärchen und Schutz vor Verbiss).
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
567,- bis 1.429,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
Mögliche Kombinationen:
Wiederherstellung von Lärchenwiesen/-weiden: bei länger nicht bewirtschafteten oder stark zugewachsenen Flächen können Maßnahmen wie z. B. die Entnahme von Fichten gefördert werden - siehe Waldumweltmaßnahmen A.15;
A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
Zielsetzung:
Um das typische Landschaftsbild von nicht mehr bewirtschafteten Lärchenwiesen und –weiden zu erhalten, ist zumindest eine alljährliche Pflege (Räumung von herabgefallenen Ästen auf wenige Asthaufen, Entfernung des Fichtenjungwuchses) erforderlich. Dadurch ist gewährleistet, dass die Nutzung jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Anwendungsgebiet:
Nicht mehr bewirtschaftete, aber gepflegte Lärchenwiesen in Schutzgebieten (außer Nationalpark).
Förderungsvoraussetzungen:
- jährlich einmaliges Säubern der Lärchenwiesenflächen von heruntergestürzten Ästen;
- händisches Entfernen von aufkommendem Fichtenjungwuchs;
- keine Teilnahme der Fläche an ÖPUL-Maßnahmen (keine aktive landwirtschaftliche Nutzung);
- keine Düngung der Fläche;
- Holznutzung nur femel- oder plenterartig.
Fördersatz:
229,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
Mögliche Kombinationen:
- Wiederherstellung von Lärchenwiesen/-weiden: siehe Waldumweltmaßnahmen A.15;
Standardförderungen für Lärchenwiesen (A.3.1.), sobald die Fläche wieder bewirtschaftet wird.
A.4 Halb- bzw. Trockenrasen / Magerwiesen / Kalkmagerrasen
Bedeutung:
Halbtrockenwiesen sind sekundär, d. h. durch Eingriffe des Menschen (Rodung, Mahd, Beweidung) entstanden. Sie zählen zu den kräuterreichen Wiesengesellschaften trockener bis wechseltrockener Böden auf Fels (vor allem Kalk), Sand, Kies und Geröll. Man findet Halbtrockenwiesen in sonnenexponierten Lagen (Wiesenhänge, Hohlwegböschungen, Buckelwiesen usw.), mit allgemein schlechter Wasser- und Nährstoffversorgung vor. Die regelmäßig wiederkehrende Mahd übt einen entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Pflanzendecke aus. Eine wichtige Rolle spielen Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahd: Im Gegensatz zur heutigen mehrschürigen Fettwiese (bis zu sechs Schnitte pro Jahr) fand die Heuernte auf Halbtrockenwiesen früher nur einmal im Jahr statt, und zwar spät, meist Mitte bis Ende Juli. So entgingen viele Pflanzen, vor allem frühblühenden Arten, der Sense und konnten ihren Jahreszyklus bis zur Fruchtreife vollständig abschließen.
Der Höhepunkt ihrer Blütenentwicklung liegt im Frühjahr bzw. Frühsommer. Die spärliche Vegetationsdecke besitzt nur eine geringe, ausgleichende Wirkung gegenüber Witterungseinflüssen. Die Folge sind starke Temperaturschwankungen im Tages- und Jahresverlauf sowie hohe Verdunstungsraten. Halbtrockenwiesen wurden in den letzten Jahrzehnten vor allem durch übermäßige Düngung, Acker-Umbruch, Aufforstung, Nutzungsaufgaben, Bebauung, Sand- und Kiesabgrabungen usw. zurückgedrängt, daher sind sie heutzutage schutzwürdig.
In intakter Natur kommen Halbtrockenwiesen meist zusammen mit bzw. neben anderen Trockenbiotopen vor. Ein beachtlicher Teil ihrer Fauna benötigt deshalb zwingend ein Mosaik unterschiedlicher Biotope bzw. eine reiche Biotopvernetzung.
Die charakteristischen Arten der Halbtrockenwiese sind Gräser wie Aufrechte Trespe, Fieder-Zwenke, Furchen-Schwingel, Schmalblättriges Rispengras, Flaumhafer, Wiesenhafer usw. Auch die Fauna der Halbtrockenrasen ist sehr artenreich und setzt sich besonders aus vielen Insekten und Schmetterlingen zusammen. Aber auch für die Heuschreckenfauna hat die Halbtrockenwiese eine große Bedeutung.
Halbtrockenwiesen sind bedrohte Lebensräume mit artenreicher Flora und Fauna. Die Weiternutzung der Halbtrockenwiesen durch Mahd oder Beweidung ist wichtig, um ihre Artenvielfalt zu gewährleisten.
A.4.1 Standardförderungen für Halb- bzw. Trockenrasen / Magerwiesen / Kalkmagerrasen
Zielsetzung:
Mit der Naturschutzförderung sollen Halb-Trockenwiesen und Magerwiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
- 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
- 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Es gilt neben den allgemeinen ÖPUL-Auflagen der Verzicht auf Gülle- und Jaucheausbringung.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten]. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
756,- bis 1.210,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung.
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.5 Bergmähder
Begriff, Bedeutung:
Bergmähder werden definiert als maximal einmal pro Jahr gemähte Wiesen oberhalb der örtlichen Dauersiedlungsgrenze. Sie sind die höchstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Wiesen und zählen zugleich zu den artenreichsten Biotopen in der Landwirtschaft. Die Artengarnitur kann 50 und mehr Pflanzenarten umfassen. Bergmähder sind Wiesenflächen an oft sehr steilen Hängen. Sie sind für die reine Beweidung ungeeignet, stellen jedoch für die Bergbauernbetriebe oft eine wichtige Fläche zur Gewinnung von qualitativ hochwertigem Heu dar. Sie werden infolge ihrer Lage nur einmal im Jahr oder halbschürig gemäht.
Bergmähder waren und sind angesichts des hohen Bewirtschaftungsaufwandes bei vergleichsweise geringem Ertrag zunehmend von Auflassung bedroht, gleichzeitig jedoch ökologisch sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume.
A.5.1 Standardförderungen für Bergmähder
Zielsetzung:
Mit der Unterstützung der Bewirtschaftung von Bergmähdern werden verschiedene Zielsetzungen verfolgt:
- Erhaltung eines typischen Elements der Tiroler Kulturlandschaft: die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft ist eine Verpflichtung Österreichs gegenüber der Alpenkonvention.
- Positive Auswirkungen auf die Biodiversität: die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt über einen längeren Zeitraum die Artenvielfalt.
- Positive Auswirkungen auf die Schutzfunktion: bewirtschaftete Bergmahdflächen sind stabiler als aus der Nutzung genommene Bergmahdflächen. Werden Bergmahdflächen aus der Nutzung genommen, steigt die Gefahr von Erosionen und Rutschungen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten;
- 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen;
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen);
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europ. Festland) auf Silikatböden;
- 6520 Berg-Mähwiesen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Düngeverzicht;
keine Geländeveränderungen;
kein Biozideinsatz.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden je nach Art der Bewirtschaftung verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare mehrjährige Förderverträge werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
halbschürige Mahd: 513,- bis 847,80 €/ha/Jahr
jährliche Mahd: 739,80 bis 1.366,20 €/ha/Jahr
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
Zielsetzung:
Die Mahd ehemaliger Bergmähder wird wieder aktiviert, die aufgelassenen Bergmähder werden für die Mahd hergerichtet (Auflesen von Steinen, Schwenden, Mulchen).
Die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt die Artenvielfalt. Durch die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung wird ein wertvoller ökologischer Lebensraum für seltene Pflanzen und Tierarten (besonders Schmetterlinge) wieder hergestellt und in der Folge wieder bewirtschaftet.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten (ausgenommen Nationalpark).
Förderungsvoraussetzungen:
Es muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei der Fläche um eine ehemalige Bergmahd handelt. Der Waldcharakter darf nicht überwiegen.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Schwenden von Jungbäumen, Sträuchern und Zwergsträuchern, Auflesen von Steinen und Deponierung am Rand der Wiese
- Einsaat offener Bereiche: vor der Einsaat muss unbedingt das Keimbett bereitet werden. Dafür wird der Rohhumus (die Nadelstreu) aus der Fläche entfernt. Die Einsaat muss mit standortangepasstem Saatgut oder mit Heudrusch erfolgen
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde und der Schutzgebietsbetreuung
- Die nachfolgende Bewirtschaftung muss sichergestellt sein.
Fördersätze: 712,- bis 3.560,- € / ha je nach Verbuschungsgrad
100 % 3.560,- €/ha
80 % 2.848,- €/ha
60 % 2.136,- €/ha
40 % 1.424,- €/ha
20 % 712,- €/ha
In besonderen fachlich begründeten Fällen kann die Förderung auf Basis von Projektkosten berechnet werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:
Standardförderungen für Bergmähder (A.5.1).
A.5.3 Flexibles Fördersystem für Bergmähder in Schutzgebieten
Bedeutung, Zielsetzung:
In den besonders entlegenen und oft nicht er schlossenen Regionen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Bergmähder nicht mehr weiter bewirtschaftet werden, besonders hoch. In Schutzgebieten wird oftmals auf die Erschließung durch Wege verzichtet. Um zumindest eine Mahd alle 3-5 Jahre zu unterstützen, wurde das Angebot eines flexiblen Fördersystems für Bergmähder entwickelt. Dabei erhalten Bauern und Bäuerinnen im Jahr der Mahd für die gemähte Fläche eine einmalige Förderung, ohne eine längerfristige Verpflichtung einzugehen.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete außer Nationalpark.
Förderungsvoraussetzungen:
Förderung gilt nur für Bergmähder, die aufgrund der besonderen extensiven Nutzungsgewohnheiten (Mahd max. alle 3-5 Jahre bzw. nur bei besonders günstiger Witterung) nicht im ÖPUL oder in einer jährlichen Landesförderung unterstützt werden können;
Mahd und Abtransport des Mähgutes;
keine Geländeveränderungen;
kein Biozideinsatz;
Düngeverzicht.
Fördersatz:
700,- bis 970,- €/ha im Jahr der Mahd, abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Hinweis: Es darf keine Überschneidung mit bestehenden ÖPUL-Förderungen geben.
Unterlagen:
Mögliche Kombinationen/Folgenutzungen:
Umstieg in jährliche oder halbschürige Standardförderungen für Bergmähder (A.5.1);
Vorhergehend: Instandsetzung von Bergmähdern (A.5.2).
A.6 Weiden
Bedeutung:
Im Gegensatz zur ursprünglich großflächigen Weidelandschaft sind die heutigen Verbreitungsgebiete von Magerweiden auf meist kleinflächig steile Hangpartien und stark kupiertes Gelände beschränkt. Diese Standorte sind für die Mähnutzung meist ungeeignet oder unwirtschaftlich. Magerstandorte sind besonders durch Aufforstung und Nutzungsaufgabe gefährdet.
Aber auch in flacherem Gelände sind extensive Weiden mit vielen Landschaftsstrukturen wie Hügel, Sträucher, Steinmauern, Hecken, ungenutzte Bereiche etc. sehr wertvoll.
Magerweiden sind sehr vielfältige Lebensräume, die in der Regel nicht gedüngt werden. Die Besonderheit dieses Lebensraumes ergibt sich durch die traditionelle Beweidung und den mageren Boden. Auf diesen Standorten wachsen auf kleinem Raum Pflanzen, die durch eine Mahd verschwinden würden, darum ist die Erhaltung der Magerweide sehr wichtig und die Weiterführung der traditionellen Nutzung von großer Bedeutung.
A.6.1 Standardförderungen für Weiden
Zielsetzung:
Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Erhaltung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Kalkmagerweiden und aller Arten der Borstgraswiesen (Orchideenwiesen) außerhalb von Almgebieten durch extensive Beweidung. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen);
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden;
- 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit für extensive Beweidung von Trocken- und Magerstandorten, Buckelwiesen sowie von wertvollen, strukturreichen Hutweiden und Lärchweiden, die nicht Teil einer Almfläche sind.
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist. Landesförderungen werden vorrangig in Natura 2000 Gebieten und anderen Schutzgebieten gemäß TNSchG 2005 vergeben.
Eine Zufütterung und zusätzliche Düngung auf den geförderten Weideflächen sind nicht erlaubt.
Fördersätze:
464,- bis 543,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Lärchweiden: 589,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.6.2 Spezielle Pflegemaßnahmen auf Weiden im Naturschutzgebiet Kauns-Kaunerberg-Faggen
Zielsetzung:
Traditionell extensiv beweidete Trockenhänge bestimmen das Erscheinungsbild und den naturschutzfachlichen Wert des Naturschutzgebietes Kauns-Kaunerberg-Faggen entscheidend mit.
Ziel ist es, in Abstimmung auf einen Landschaftspflegeplan, naturschutzkonforme Bewirtschaftungs- und Nutzungsmethoden, insbesondere traditionelle und extensive Beweidungen, zu fördern. Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung und Verbesserung
der seltenen Trockenvegetationskomplexe, insbesondere der Pflanzengesellschaften Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (Festuco-Brometalia), Berberitzen-Rosengebüsch (Berberideto-Rosetum), Tragant-Schwingel-Halbtrockenrasen (Astragalo-Brometum), der artemisienreichen Gesellschaften und der Gamander-Erdseggengesellschaften;
der Schmetterlings- und Wildbienenfauna;
des genetischen Austausches mit ähnlichen Standorten, insbesondere mit den Fließer Sonnenhängen;
der Pflege und Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes sowie des Erholungswertes der Landschaft (z. B. alter Zaunformen, Trockensteinmauern).
Anwendungsgebiet:
Naturschutzgebiet Kauns-Kaunerberg-Faggen.
Förderungsvoraussetzungen:
Die jährliche Förderung wird für Maßnahmen vergeben, die im Landschaftspflegeplan enthalten sind bzw. dessen Umsetzung dienen. Dies ist von der Schutzgebietsbetreuung zu prüfen. Eine Überschneidung mit Maßnahmen, welche über die ÖPUL-Standardförderung abgedeckt sind, ist nicht zulässig.
Zufütterung und zusätzliche Düngung auf den geförderten Weideflächen sind nicht erlaubt.
Die Schutzgebietsbetreuung plant jährlich im Vorhinein die notwendigen Zaunmaßnahmen des folgenden Jahres.
Förderprämien:
Förderung für Maßnahmen, die über die ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen hinausgehen wie z.B. Organisation der Weidepflege, Neophyten- und Problempflanzenbekämpfung, Instandhaltung der Waalanlage, Entsteinen, weitere Kosten in Zusammenhang mit der Beweidung gemäß Pflegeplan, Pflege und Ausmähen des Lehrpfades.
Bis zu € 3.000.- /Jahr (auf Basis von Arbeitsaufzeichnungen, Belegen, Bericht)
Neuerrichtung ziegensicherer Zaun: € 45.- /lfm
Als Neuerrichtung gilt, sobald ein ganzes Zaunelement von ca. 4 m Breite abgebaut werden muss und mehr als die Hälfte neues Material gebraucht wird.
Instandhaltung ziegensicherer Zaun: € 10.- /lfm
A.6.3 Spezielle Pflegemaßnahmen im Naturschutzgebiet und Natura2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge
Zielsetzung:
siehe A.6.2
Anwendungsgebiet:
Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge.
Förderungsvoraussetzungen:
Die jährliche Förderung wird für Maßnahmen vergeben, die im Managementplan enthalten sind. Dies ist von der Schutzgebietsbetreuung zu prüfen. Eine Überschneidung mit Maßnahmen, welche über die ÖPUL-Standardförderung abgedeckt sind, ist nicht zulässig.
Zufütterung und zusätzliche Düngung auf den geförderten Weideflächen sind nicht erlaubt.
Die Schutzgebietsbetreuung plant jährlich im Vorhinein die notwendigen Zaunmaßnahmen des folgenden Jahres.
Förderprämien:
Förderung für Maßnahmen, die über die ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen hinausgehen wie z.B. Organisation der Weidepflege, diverse Materialen in Zusammenhang mit der Pflege der Weiden, Neophyten- und Problempflanzenbekämpfung, Entsteinen, weitere Kosten in Zusammenhang mit der Beweidung..
Bis zu € 8.000.- /Jahr (auf Basis von Arbeitsaufzeichnungen, Belegen, Bericht)
Neuerrichtung ziegensicherer Zaun: € 45.- /lfm
Als Neuerrichtung gilt, sobald ein ganzes Zaunelement von ca. 4 m Breite abgebaut werden muss und mehr als die Hälfte neues Material gebraucht wird.
Instandhaltung ziegensicherer Zaun: € 10.- /lfm
A.7 Kleinstrukturen in der Kulturlandschaft
Begriff:
Kleinstrukturen sind naturschutzfachlich wertvolle, aber auch landschaftlich bedeutende Landschaftselemente. Als Kleinstrukturen gelten:
- Einzelbäume, die zur Landschaftsästhetik beitragen wie Höhlenbäume, einzelstehende Lärchen, Vogelbeeren, Buchen, Bergahorn oder kleine Baumgruppen;
- Hecken, Ufergehölz und Gebüschgruppen;
- Quellen, Tümpel oder Vernässungen;
- Böschungen und Raine;
- Lesesteinmauern;
- Lesesteinhaufen;
- Findlinge.
A.7.1 ÖPUL-Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen
Zielsetzung:
Ziel ist die dauerhafte Sicherung ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamer Kleinstrukturen zur
- Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen;
- die Erhaltung spezieller Tierarten mit einem Vorkommensschwerpunkt im Bereich von Kleinstrukturen;
- Erhaltung spezieller Tierarten, die Kleinstrukturen als Nist-, Nahrungs- und Rastplätze nutzen;
- Erhaltung von Rückzugsräumen für viele Kleintiere während der Mahd.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii (auf Lesesteinriegeln und Trockenmauern)
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete zur Erhaltung und Pflege von Kleinstrukturen angeboten. Die Bewirtschaftungserschwernis, die aus dem Erhalt der Kleinstrukturen resultiert, wird abgegolten:
zusätzlich zur ÖPUL-Flächenprämie 54,- bis 259,- €/ha/Jahr je nach Pflegaufwand für die Landschaftselemente.
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.7.2 Neupflanzung von Einzelbäumen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neupflanzung bzw. Nachpflanzung naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Einzelbäume zur Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Projektfläche befindet sich im freien Gelände, nicht in Gärten bzw. innerhalb von Siedlungen;
Als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume zu verwenden;
Einvernehmen mit GrundstückseigentümerInnen;
- keine Gülle- und Jaucheausbringung im Nahbereich des Baumes;
Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und naturschutzkonformer Pflege.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Pflanzen- und Baumschutzmaterialkosten bis maximal € 500.- pro Einzelbaum. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Hecken und Feldgehölze zur Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Projektfläche befindet sich im freien Gelände, nicht in Gärten bzw. innerhalb von Siedlungen;
gruppenweise Pflanzung;
Breite mindestens 3 m;
mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihiger (mehrreihigen) Aufbau;
die Heckenanlage soll sich harmonisch in die Landschaft einfügen, die Linienführung ist dem natürlichen Gelände anzupassen;
als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubgehölze gemäß der „Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol“ zu verwenden;
Pflanzenauswahl und Durchführung nach Beratung oder in Absprache mit einer Naturschutz-Fachperson;
Einvernehmen mit GrundstückseigentümerInnen;
keine Gülle- und Jaucheausbringung im Nahbereich der Hecke;
Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und naturschutzkonformer Pflege.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Pflanzen- und Materialkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
Zielsetzung:
Trockenmauern sind charakteristische Elemente der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft in Tirol. Sie bestehen als Begrenzungs- und Stützmauern entlang von Wegen und Steigen, als Stützmauern zur Terrassierung von Kulturgründen oder im Fall der Lesesteinriegel als „Zaun“ für das Weidevieh.
Trockenmauern sind auch naturkundlich von Bedeutung, da sie aufgrund ihrer zahlreichen Strukturierungen und Höhlensysteme sowie durch die Speicherung der Wärme vielen einheimischen Tieren (z. B. wärmeliebenden Reptilien und Arthropoden) und trockenheitsliebenden Pflanzen Schutz und Lebensraum bieten. Nachdem über Generationen hinweg Steine aus den Feldern gelesen wurden, um die Bewirtschaftung zu erleichtern, fielen in den letzten Jahrzehnten viele Lesesteinmauern der Flurbereinigung zum Opfer.
Ziel ist daher die dauerhafte Bestandessicherung oder Neuanlage dieser ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamen Landschaftselemente.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
die Trockenmauer/ der Lesesteinriegel dient nicht zur Einfriedung von Gärten;
Verwendung von Natursteinen;
keine Verwendung von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln;
die Zwischenräume werden sorgfältig mit kleineren Steinen ausgefugt, die die Funktion eines Binders übernehmen;
zur Vermeidung von Frostschäden ist die Mauer mit kleinen Steinen locker zu hinterfüllen (Abbildung 15);
keine Gülle- und Jaucheausbringung im Nahbereich der Mauer;
bei Sanierungen muss dem Antrag ein Foto vom Zustand vor der Sanierung der Mauer beigelegt werden.
Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und naturschutzkonformer Pflege.
Fördersatz:
Neuanlage Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 55,- €/lfm
Sanierung Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 45,- €/lfm
Neuanlage frei stehende Trockensteinmauer : 70,- €/lfm
Sanierung frei stehende Trockensteinmauer : 60,- €/lfm
Unterlagen:
A.8 Feuchtwiesen und Streuwiesen
Begriff, Bedeutung:
Unter einer Feuchtwiese versteht man feuchtes, eher nährstoffreiches, ein- bis zweischüriges Wirtschaftsgrünland. Diesen Wiesentyp findet man schwerpunktmäßig in Talauen im Bereich von Flutmulden, an quelligen Hängen, in staunassen Bodenmulden oder auf leicht entwässerten und gedüngten Niedermooren.
Die Vegetation setzt sich aus nutzbaren Gräsern und Kräutern zusammen (besonders Wiesenfuchsschwanz, Wiesen-Schwingel, Rasenschmiele, Wald-Binse, Sumpfdotterblume, Mädesüß, Kohldistel, andere Hochstauden-Arten etc.). Auch Orchideenarten (z. B. Knabenkräuter) profitieren von der Bewirtschaftung. Bei ausbleibender Mahd würden diese Orchideen von Sträuchern und Büschen verdrängt werden und verschwinden.
Streuwiesen und Kleinseggenrieder sind nährstoffarme nasse Wiesen und wurden ursprünglich hauptsächlich für die Streugewinnung und Pferdefutter genutzt. Diese Wiesen werden sehr spät gemäht und nicht gedüngt.
Feuchtwiesen besitzen häufig eine wichtige Pufferfunktion zwischen nährstoffarmen Moorflächen und intensiver genutztem Wirtschaftsgrünland. Bei nicht zu frühem Schnittzeitpunkt übernehmen diese Bestände oft eine wichtige tierökologische Funktion als Nahrungs-, Brut- und Aufzuchtlebensraum v. a. für wiesenbrütende Vögel (Baumpieper, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen etc.).
Durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung wurden Feuchtwiesen stark zurückgedrängt. Bei später Mahd werden Nützlinge (z. B. Spinnen, Käfer usw.), die in der Landwirtschaft eine wichtige Rolle spielen, in ihrer Vielfalt erhalten. Sie wirken als Gegenspieler von Schädlingen auf Kulturpflanzen.
A.8.1 Standardförderungen für Feuchtwiesen und Streuwiesen
Zielsetzung:
Aufrechterhaltung einer standortgerechten, auf naturschutzfachliche Aspekte (Mähzeitpunkt, Düngungs- und Beweidungsverzicht etc.) abgestimmte Bewirtschaftung von Feuchtwiesen und Streuwiesen. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae);
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe;
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae;
- 7230 Kalkreiche Niedermoore.
Achtung: Die Mahd oder Beweidung von echten Hochmooren wird aus naturschutzfachlicher Sicht nicht empfohlen. Hochmoore sollten nicht (mehr) bewirtschaftet werden. Als Förderung kommt stattdessen ein Nutzungsverzicht wie in A.9.1 (Moorerhaltungsprämie) beschrieben in Betracht.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
- keine Düngung;
- Befahrungsverbot bis zum ersten Schnitt zum Schutz von Bodenbrütern.
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden verschiedene Auflagenpakete angeboten. Vergleichbare Prämien werden auch über Landesförderungen angeboten, wenn eine ÖPUL-Teilnahme nicht möglich ist.
1.102,- bis 1.500,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
Zielsetzung:
Renaturierung oder Neuanlage von naturschutzfachlich wertvollen Feuchtwiesen z. B. durch Verbesserung oder Wiederherstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes und Entbuschungsmaßnahmen. Bezüglich dem Nährstoffhaushalt sollten auch die Nachbarflächen mitberücksichtigt werden (Pufferflächen). Durch eine nachfolgende naturschutzkonforme Bewirtschaftung soll die langfristige Erhaltung von Feuchtwiesen und Streuwiesen erreicht werden (Mähzeitpunkt, Düngungs- und Beweidungsverzicht etc.).
Diese Maßnahmen können auf eine Erhaltung und Verbesserung folgender Lebensräume der FFHRichtlinie Anhang I abzielen:
- 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae);
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe;
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae;
- 7230 Kalkreiche Niedermoore.
Weitere geschützte Lebensräume:
Basenarme Niedermoore.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
Fachplanung zur Renaturierung und nachfolgenden Erhaltungsmaßnahmen liegt vor und Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde ist hergestellt;
- Ausschließlich mechanische Schwendung!
Keine weiteren Entwässerungen, kein Umbrechen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.);
Sicherstellung der dauerhaften naturschutzkonformen Mahd und/oder Pflege (z. B. in Verbindung mit Standardförderung für Feuchtwiesen A.8.1.).
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes, z. B.
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen z. B. durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.;
Temporäre Vernässung durch zeitweisen Verschluss von Entwässerungsanlagen bis kurz vor der Mahd;
Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche;
- Entbuschungsmaßnahmen.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1)
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):
- Auflassung von Entwässerungsgräben (A.11.2)
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
A.9 Moore
Begriff, Bedeutung:
Moore sind von Wasser geprägte Lebensräume, in denen – im Gegensatz zu den meisten anderen Ökosystemen – das abgestorbene Pflanzenmaterial durch den Wasserüberschuss nicht vollständig abgebaut, sondern zu Torf wird. Je nach Herkunft des Wassers können sich unterschiedliche Moortypen entwickeln.
Hochmoore sind jene Moore, die sich mit ihrem Torfkörper und einem mooreigenen Wasserkörper über den Grundwasserspiegel empor wölben. Die Vegetation wird ausschließlich von Niederschlägen gespeist. Hochmoore sind sauer, äußerst nährstoffarm und meist ein Ökosystemkomplex aus Moorwäldern, vegetationsarmen Torfmoor-Schlenken und größeren Wasserkörpern. Hochmoore sind aufgrund ihrer geringen Wüchsigkeit nicht ertragreich und für die Landwirtschaft von sehr geringer Bedeutung. Sie werden aber teilweise vom Weidevieh auf der Suche nach Wasser aufgesucht und dabei zum Teil vertreten. Viehtritt und Eutrophierung durch Düngung schädigen die Moore langfristig. Auch eine Veränderungen des hydrologischen Regimes oder Torfnutzung führt zur Zerstörung des Moores. Jegliche Nutzung von Hochmooren steht daher im Widerspruch zu Naturschutzzielen.
Niedermoore werden durch Oberflächenwasser nass gehalten. Hangwasser, Grundwasser oder temporäre Überflutungen bringen Nährstoffe ins System. Im Vergleich zu landwirtschaftlich intensiv genutztem Grün- und Ackerland gelten Niedermoore aber als nährstoffarme Lebensräume. Unter dem Einfluss mehr oder weniger ausgeprägter Bodenfeuchtigkeit und verschiedener Formen der Bewirtschaftung können sich sehr unterschiedliche Pflanzengemeinschaften ausbilden: Schilfröhrichte, Großseggenrieder, Pfeifengraswiesen, Kleinseggenrieder u. ä.. In der Regel handelt es sich bei diesen Pflanzenbeständen um seltene und daher wertvolle Lebensräume. Besonders angepasste Insekten und Vögel sind Teil ihres Lebens oder während ihres ganzen Lebens an derartige Biotope gebunden.
Niedermoore sind wirtschaftlich wenig ertragreich und werden kaum noch (als Streuwiesen) genutzt, sodass sie zu verbuschen drohen. Eine Pflegemahd oder Schwenden in periodischen Abständen kann zur Erhaltung von Niedermooren notwendig sein. Ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, um den Lebensraumcharakter für seltene Tiere und Pflanzen zu erhalten, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen.
A.9.1 Standardförderungen für Moore
Zielsetzung:
Ziel ist der Schutz und Erhalt und die ökologische Verbesserung von Hoch- und Niedermooren. Dabei zielt die Förderungen zur Moorerhaltung auf die Nicht-(Mehr-)Bewirtschaftung ab. Sollten naturschutzfachlich begründete Pflegemaßnahmen notwendig sein, kommen die Förderkategorien A.8.1 oder A.9.2 oder A.9.3 in Betracht. Wesentlich für die nachhaltige Erhaltung von Mooren ist auch die Berücksichtigung der angrenzenden Flächen. Diese sollten so bewirtschaftet werden, dass keine Nährstoffe in die Moore eingebracht werden: Düngeverzicht und regelmäßige Mahd der Pufferflächen mit Abtransport des Mähguts.
Diese Maßnahmen zielen auf die nachhaltige Verbesserung und Erhaltung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I ab:
7110 * Lebende Hochmoore;
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore;
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore;
7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion);
7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae;
7220 * Kalktuffquellen (Cratoneurion);
7230 Kalkreiche Niedermoore;
7240 * Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae;
91D0 * Moorwälder.
Weitere geschützte Lebensräume:
- Basenarme Niedermoore;
- Bruchwälder.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderauflagen:
Verzicht auf Torfabbau (bei Hochmooren);
Verzicht auf Düngung;
Verzicht auf Beweidung;
regelmäßige händische Entfernung aufkommender Gehölze;
keinerlei Eingriffe, wie Aufforstungen, Entwässerungen, Umbrechen, Geländeveränderungen; Maßnahmen im Rahmen von mit der Behörde abgestimmten Renaturierungsprojekten sind zulässig;
kein Einsatz von Pestiziden, Insektiziden;
Verzicht auf Fassung unterirdischer Quellen, welche die Feuchtgebiete speisen;
Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben;
Verhinderung von Nährstoffeintrag aus Nachbarflächen;
betrifft Abzäunung: Zaunerrichtung rechtzeitig vor der Weidesaison unter Verwendung eines Elektrozaunes; regelmäßige Kontrollen des Zaunes.
Förderverträge zur Moorerhaltung werden mehrjährig abgeschlossen, angepasst an die jeweilige ÖPUL Förderperiode. Die Prämie wird automatisch jährlich zu Jahresende angewiesen, sofern die Förderauflagen eingehalten werden und die Förderung nicht abgemeldet wird.
Fördersätze:
- Moorerhaltungsprämie für Niedermoore: € 284,- ha/Jahr
- Moorerhaltungsprämie für Hochmoore: € 218,- ha/Jahr
- Abzäunung der Feuchtbiotope mit Elektrozaun zum Schutz vor Weidevertritt: € 1,-/lfm/Jahr
- Bei Errichtung von traditionellen Holzzäunen können einmalig erhöhte Fördersätze beantragt werden (vgl. C.3).
- Kleinflächenprämie zum Moorschutz in Weidegebieten:
Für kleinflächige Moore innerhalb von Weidegebieten, die vor Weidevertritt mit einem mobilen oder fixen Zaun geschützt werden, gibt es eine Pauschale pro Fläche. Diese umfasst die Moorerhaltungsprämie und die Zaunerrichtung:
- Auszäunen von Moorflächen bis 100 m² € 75,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 101 bis 500 m² € 135,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 501 bis 1.000 m² € 185,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 1.001 bis 2.000 m² € 280,-/Jahr
Erst-Entbuschung von Mooren / Feuchtwiesen:
Konzept für Entbuschung und nachhaltige naturschutzkonforme Erhaltung und Pflege liegt vor Projektbeginn vor;
Einmalige mechanische Entbuschung und Erstmahd;
Entfernung des Pflanzgutes;
Durchführung nach dem 1. September;
Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vor Projektbeginn.
Fördersätze: 638,- bis 3.190,- € / ha je nach Verbuschungsgrad:
100 % der Fläche verbuscht € 3.190,-/ ha
80 % € 2.552,-/ ha
60 % € 1.914,-/ ha
40 % € 1.276,-/ ha
20 % € 638,-/ ha
Mögliche Kombinationen:
- Niedermoor- (A.9.2) bzw. Hochmoor-Renaturierung (A.9.3): Für begleitende Maßnahmen im Rahmen eines Projektes beträgt die Förderung Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden;
- Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Im Rahmen des ÖPUL werden Standardförderungen für Feuchtwiesen angeboten, die einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen;
Standardförderungen für die naturschonende Bewirtschaftung der Pufferzonen / Nachbarflächen (siehe A.1.1, A.5.1, A.8.1):
Erstellung einer ökologischen Fachplanung, z. B. Konzept für nachhaltige naturschutzkonforme Erhaltung und Pflege (Kap. F).
Unterlagen:
A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Niedermooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Weitere Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Entbuschung, Mahd, Beweidung) können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sie sind individuell durch NaturschutzexpertInnen bzw. im Rahmen eines Pflegekonzeptes festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Konzept für Renaturierung und nachhaltige naturschutzkonforme Erhaltung und Pflege liegt vor Projektbeginn vor;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde ist hergestellt;
Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist durch eine Fachplanung festzulegen; ausschließlich mechanische Schwendung;
Dauerhafter Verzicht auf Entwässerungen, Umbrechen, Kulturgattungsänderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.);
Festgestellte Schädigungen in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben;
Verhinderung von Nährstoffeintrag aus Nachbarflächen.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Mechanische Entbuschung nach Maßgabe des Pflegeplanes einer Fachplanung;
Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche;
Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke z. B. durch
Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen;
Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen;
Alternative Methoden zur Renaturierung nach Abstimmung.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):Moorerhaltungsprämie, Abzäunung sensibler Feuchtbiotope, Erst-Entbuschung;
- Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): im Rahmen des ÖPUL Naturschutzprogrammes und der Landesförderung werden Standardförderungen für Feuchtwiesen angeboten, die einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen;
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3;
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F).
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Hochmooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Dadurch soll ein Beitrag für die Umsetzung der österreichweiten Moorstrategie 2030+ geleistet werden.
Nachfolgende Pflegemaßnahmen (Abzäunung, Entbuschung, Pflegemahd) können sinnvoll sein. Sie sind individuell durch eine Fachplanung festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fachplanung zur Renaturierung und nachfolgenden Erhaltungsmaßnahmen liegt vor und Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde ist hergestellt;
Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einer Fachplanung festzulegen; ausschließlich mechanische Schwendung!
Verhinderung von Nährstoffeintrag aus Nachbarflächen (Pufferflächen schaffen und pflegen).
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke, z. B. durch Veränderung der abiotischen Standortsituation, wie
Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen;
Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen;
mechanische Entbuschung nach Maßgabe des ökologischen Pflegeplanes;
sonstige Maßnahmen, die für Erhaltung bzw. ökologische Verbesserung von Hochmooren naturschutzfachlich notwendig sind.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1);
Für Nachbar- bzw. Pufferflächen: Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1);
- Errichtung traditioneller Holzzäune (C.3);
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F).
Unterlagen:
A.10 Fließgewässer
Begriff, Bedeutung:
Fließgewässer sind die „Lebensadern“ der alpinen Tallandschaften. Mit den angrenzenden Auen und Ufergehölzen bilden sie wichtige Lebensräume für seltene gewässerspezifische Tier- und Pflanzenarten, aber auch Versteck- und Rückzugsraum für Tiere aus der angrenzenden Kulturlandschaft. In Verbindung mit den Zubringern und Nebengewässern sind sie oft die letzten durchgängigen „Tierwanderwege“ im Talraum.
Natürliche und naturnahe Fließgewässer nützen auch dem Menschen, vor allem durch ihre außerordentlich hohe Selbstreinigungskraft und ihre positive Wirkung auf das lokale Klima und den Grundwasserhaushalt. Zudem bieten sie vielfältige Erholungsmöglichkeiten.
A.10.1 Neuanlage von Ufergehölzsäumen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Ufergehölzsäume mit der Funktion als
Pufferstruktur zu anthropogenen Nutzungen im Umland des Fließgewässers (Schutz vor Störungen und Nährstoffeintrag);
Brut-, Deckungs- und Nahrungshabitat für die semiaquatische und terrestrische Tierwelt;
habitatbestimmendes Element für die aquatische Fauna (Beschattung, Nährstoffeintrag, Strukturen etc.);
Biotopverbundelement und Ausbreitungskorridor für wandernde Tiere.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Fördervoraussetzungen:
gruppenweise Pflanzung, Breite mind. 3 m; mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihigen (mehrreihigen) Aufbau;
als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische standortgerechte Laubgehölze gem. der „Artenliste für Hecken- und Ufergehölzpflanzungen im Bundesland Tirol“ zu verwenden;
Pflanzenauswahl und Durchführung nach naturkundlichen Fachplanung;
Zustimmung des/der GrundstückseigentümerInnen;
keine Düngung im Nahbereich, Verhinderung des Nährstoffeintrages aus Nachbarflächen.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten; in besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.10.2 Fließgewässer-Renaturierung
Zielsetzung:
Renaturierung/Revitalisierung von derzeit in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Fließgewässern. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Verbesserung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
- 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica
- 3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
- 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
- 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Erstellung einer ökologischen Fachplanung;
Maßnahme dient in hohem Maße den Zielen des Naturschutzes;
Maßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Wasserwirtschaft und/oder WLV;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde;
Die Maßnahme ist durch kein anderes wasserbauliches Förderprogramm zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes und des Hochwasserabflusses förderbar;
Es besteht keine Verpflichtung aus anderen Regelwerken (z. B. Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) zur Umsetzung der Maßnahme.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Entfernung von Ufersicherungen;
Aufweitung des Gewässerbettes;
Gewässerrückbau nach Kriterien des naturnahen Wasserbaus (ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen, variable Linienführung, hohe Breiten- und Tiefenvarianz, variable Uferneigungen und Gewässerbreiten etc.);
Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen, z. B. Verrohrungen, nicht fischpassierbare Abstürze etc.);
fischpassierbare Anbindung von Nebengewässern;
Anlage von Nebenarmen.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Die Möglichkeit der Finanzierung über andere Förderschienen, z. B. im Bereich des Wasserbaus sind vor Beantragung der Naturschutzförderung zu prüfen.
Mögliche Kombinationen:
Unterlagen:
A.11 Be- u. Entwässerungsgräben
Begriff, Bedeutung:
Entwässerungsgräben sind künstliche Gerinne zur Wasserableitung bzw. zur Tieferlegung des Grundwasserspiegels. Viele Talböden Tirols wurden in der Vergangenheit entwässert. Die angelegten Gräben sind meist nur bei höheren Abflüssen der korrespondierenden Flüsse und Bäche wasserführend. Linienführung und Böschungsneigungen sind gleichförmig.
Bedingt durch regelmäßige Räumungsarbeiten und periodisches Trockenfallen gedeihen nur Arten, die an diese spezifischen standörtlichen Bedingungen angepasst sind (z. B. Ranunculus fluitans, Veronica beccabunga, Lemna minor). In besonnten Abschnitten begleiten häufig Röhrichtbestände die Entwässerungsgräben, die von Schilf dominiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Entwässerungsgräben interessante Elemente der Flusslandschaft darstellen.
In der intensiveren Kulturlandschaft kommt es durch maschinelle Grabenräumung, oft mit Grabenfräsen, Entfernung von Ufergehölzen und hohem Stickstoffeintrag zur Minderung dieser Lebensräume. Maßnahmen zur Verbesserung können sein: naturahe Ufergestaltung der Gräben mit flacheren Böschungen, Einbringen von Strukturelementen, Bepflanzung der Böschungen, Pufferrandstreifen etc.
Die temporäre Einstauung von Gräben bis wenige Wochen vor der Mahd, um den Wasserstand in den angrenzenden Feuchtwiesen zu heben, ist eine Maßnahme, bei der die Wiesen in Bewirtschaftung bleiben und die Biodiversität gefördert werden kann.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
- 7230 Kalkreiche Niedermoore
A.11.1 Pflege von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich optimierte Pflege, ökologische Verbesserung sowie temporäre Aufstauung bestehender Entwässerungsgräben.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
Erstellung einer ökologischen Fachplanung;
Grabenpflege dient den Zielen des Naturschutzes, d. h.
jahreszeitlich abgestimmte Durchführung der Räumungsarbeiten;
ökologische Aufwertung;
Pflege erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Naturschutz, Wasserwirtschaft und/oder WLV;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Pflege und Neupflanzung von Grabenbegleitgehölzen nach naturschutzfachlichen Kriterien;
Pflege von Grabenböschungen nach naturschutzfachlichen Kriterien;
händische Grabenräumung oder sonstige Alternativen zur Grabenräumung ohne starke Beeinträchtigung des Gewässers (z. B. Durchziehen eines Baumstammes mit dem Traktor);
Entfernung nicht standortheimischer Pflanzen (z. B. Neophyten wie kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut etc.);
Strukturierungsmaßnahmen wie z. B. Aufweitungen des Gewässerbettes, variable Uferneigungen etc.;
Initiierung eines naturnahen Ufergehölzsaumes;
Verbesserung der Durchgängigkeit für Fische u. a. Gewässerlebewesen (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen);
zusätzliche naturkundliche Maßnahmen (z. B. Grundwassertümpel auf Zwickelflächen);
Errichtung von Grabensperren zur temporären Vernässung der angrenzenden Wiesen bis zur Mahd;
Betreuung durch eine ökologische Fachperson.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F):
ÖPUL-Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen (A.7.1): im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen angeboten. Diese können auch für die Pflege von Entwässerungsgräben angewendet werden (z. B. Ausmähen);
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.11.2 Auflassung von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich begründete Auflassung von Entwässerungsanlagen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Erstellung einer ökologischen Fachplanung;
Maßnahmen dienen den Zielen des Naturschutzes;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Gefördert wird das Funktionslossetzen intakter Entwässerungsanlagen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes von Moorflächen, Feucht- und Streuwiesen, z. B.
- durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.;
- in Verbindung mit Verzicht auf Düngung.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1);
- Moorerhaltungsprämie (A.9.1);
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F).
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.11.3 Erhaltung und Pflege traditioneller Bewässerungsanlagen (Waale, Piezen/Pitzen)
Begriff, Bedeutung:
Waale sind künstlich angelegte Bewässerungskanäle, die besonders in niederschlagsarmen Gebieten Tirols schon seit Jahrhunderten Wiesen und Weiden mit Wasser versorgen. Piezen oder Pitzen sind kleine stehende Gewässer, in welche die Waale münden, um als Wasserreservoir für die Bewässerung zu dienen. Durch Docken und Schieber kann das Wasser gezielt weitergeleitet werden.
Beim Bau der Waale wurden entweder Steine oder Holz verwendet. Die Waalsohle ist flach, die Seitenwände sind sorgfältig mit Steinen senkrecht gemauert. Bei Felswänden oder anderen Übergängen wurden Holzrinnen verwendet. Waale sind immer so angelegt, dass die Fließgeschwindigkeit möglichst gering ist. Die Regulierung der Fließgeschwindigkeit und der Fließmenge erfolgt über ein System aus Einkehren (Fassung am Bach), Auskehren, Schwellbretter und Überläufen.
Intakte Waale finden sich in Tirol nur noch vereinzelt. Die heute noch bestehenden Waale sind zumeist beliebte Wanderwege, andere sind ganz aufgelassen und durch moderne Bewässerungsanlagen ersetzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Waale wegen der üppigen Vegetation, der reichhaltigen Tierwelt entlang ihres Verlaufs und als Zeugnis der traditionellen bäuerlichen Kultur erhaltenswert. Auch die Tümpel und Teiche, die aus den Waalen gespeist werden (Piezen, Pitzen), sind bei entsprechender Pflege wertvolle Lebensräume z.B. für Libellen, Amphibien oder Edelkrebse.
Zielsetzung:
Erhaltung und Pflege von traditionellen Bewässerungskanälen („Waalen“) und Piezen/Pitzen innerhalb einer extensiv genutzten Kulturlandschaft.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Ausschließliche Verwendung traditioneller ortsüblicher Materialien (Holz, Stein); kein Beton, keine Kunststoff- oder Metallrohre;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung, Angabe aller möglichen Subventionsgeber sowie der Eigenmittel und Eigenleistungen;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Instandsetzung des Gerinnes;
Instandsetzung von Einkehren, Auskehren, Schwellbretter, Überläufen. Docken u.ä.;
Revitalisierung der Pitzen, Piezen und deren naturnahe Gestaltung.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
A.12 Stehende Gewässer
Begriff, Bedeutung:
Stehende Gewässer im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen einerseits natürliche Seen und Weiher inklusive Augewässer (Autümpel, Auweiher, Alt- und Totarme), andererseits mehr oder weniger naturnahe anthropogene Stillgewässer (künstliche Teiche, Baggerseen).
Bei ungestörter, natürlicher Entwicklung zeichnen sich stehende Gewässer durch naturnahe Ufersituationen und Biozönosen aus. Flachwasserbereiche und Buchten werden von Röhricht- oder Großseggenbeständen eingenommen. Diesen ist häufig ein submerser Makrophyten- und Schwimmblattgürtel vorgelagert.
Aus faunistischer Sicht besitzen stehende Gewässer, v. a. beim Fehlen von Fischen, eine wichtige Laichplatzfunktion für Amphibien. Die naturnahen Ufer begünstigen auch das Vorkommen einer artenreichen Wirbellosenfauna, die zumindest während gewisser Entwicklungsphasen an das Wasser gebunden ist (z. B. Wasserwanzen, Schwimmkäfer, Klein- und Großlibellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Schlammfliegen, Zweiflügler etc.). Fischreiche Stillgewässer können außerdem eine wichtige Nahrungsgrundlage für gefährdete Arten wie Eisvogel oder Fischotter darstellen. Wasser- und Schilfzonen bieten zudem potenzielle Nistplätze und Nahrungshabitate für eine vielfältige Vogelfauna.
A.12.1 Renaturierung von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Ziel ist die Pflege und Renaturierung kleinerer oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen;
- 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions;
- 3160 Dystrophe Seen und Teiche.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen
keine Garten- oder Schwimmteiche;
absoluter Düngeverzicht im Bereich des Stillgewässers, der gesamten anschließenden Uferzonen sowie mindestens im Bereich eines 5 m breiten Streifens;
keine Verwendung von Teichfolien oder anderen künstlichen Dichtmaterialien (Ausnahmen nur bei speziellen Artenschutzprojekt nach Beurteilung durch Sachverständige der Abt. Umweltschutz);
wird die Ufervegetation gemäht, so ist das Mähgut aus dem Uferbereich zu entfernen;
kein Besatz mit Fischen; sollte der Besatz durch Dritte passieren, ist dies umgehend der Förderstelle zu melden und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen; keine Fütterung oder Haltung von Wassergeflügel;
keine Eingriffe, wie Aufschüttungen, Ablagerungen, Verunreinigungen des Wassers, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide), wesentliche Veränderung des Wasserspiegels etc.;
festgestellte Eingriffe oder wesentliche Veränderungen des Stillgewässers sind der Naturschutzbehörde zu melden;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
(teilweiser) Schutz vor Betretung der Ufer (Abzäunung, Besucherlenkung);
Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Wasserversorgung;
Optimierung der strukturellen Ausstattung (Schaffung von Tiefstellen und Flachufern, Anlage von offenen Ufersteilwänden, Einbringung von Strukturelementen in Form von Totholz, Findlinge, Initiierung eines Ufergehölzstreifens etc.);
Zurückdrängung von Verlandungen.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkoste. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F):
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.12.2 Neuanlage von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Neuanlage kleiner oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
keine Garten- oder Schwimmteiche;
ökologischen Fachplanung liegt vor;
Stillgewässer dient überwiegend den Zielen des Naturschutzes;
Deponierung des Aushubmaterials darf naturschutzfachlichen Interessen nicht widersprechen;
(Fisch-)Teiche oder Tümpel mit befestigten Uferzonen sowie Teiche mit Regelböschungen ohne Flachwasserzone sowie Schwimmteiche sind von dieser Förderung ausgenommen;
keine Verwendung von Teichfolien (Ausnahmen nur bei speziellen Artenschutzprojekt nach Beurteilung durch Sachverständige der Abt. Umweltschutz);
kein Besatz mit Fischen; sollte der Besatz durch Dritte passieren, ist dies umgehend der Förderstelle zu melden und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen;
keine Fütterung oder Haltung von Wassergeflügel;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und naturschutzkonformen Pflege;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Neuschaffung offener Stillwasserflächen unter Beachtung naturschutzfachlicher Aspekte wie z. B. Schaffung von Tiefstellen und Flachufern;
Anlage von offenen Ufersteilwänden;
Einbringung von Strukturelementen in Form von Totholz oder Findlingen;
Initiierung eines Ufergehölzstreifens.
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:

A.14 Almen
Begriff, Bedeutung, Zielsetzung:
Almen sind landwirtschaftlich genutzte Weideflächen außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Je nach aufgetriebener Tierkategorie, Seehöhe oder Besitzverhältnissen werden verschiedene Almtypen unterschieden (Sennalm, Melkalm, Galtviehalm, Hochalm, Mittelalm, Niederalm, Gemeinschaftsalm, Privatalm/Einzelalm etc.).
Viele Almen zeichnen sich durch das Vorkommen besonderer oder seltener Pflanzen- und Tierarten, ihre Vielfalt an Lebensräumen oder auch durch ihren landschaftlichen Reiz aus. Das Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen und Standorten ist das Ergebnis einer jahrhundertealten, standortangepassten Almwirtschaft und kann auch in Zukunft durch die naturverträgliche Bewirtschaftung der Almen aufrechterhalten werden.
Almwirtschaft ist aber mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Vor allem die Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume ist mitunter kaum rentabel. Durch gezielte Förderung soll die Erhaltung dieser Lebensräume (auch als ein typisches Element der Tiroler Kulturlandschaft im Sinne der Alpenkonvention) gewährleistet bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit von Almen verbessert werden.
Naturschutzfachlich orientierte Maßnahmen im Almbereich können für zahlreiche in Anhang I und II der FFH- Richtlinie aufgelistete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten sowie Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie Bedeutung besitzen. Details siehe Literatur [32].
Hier finden Sie einen Film über die gelingende Zusammenarbeit von Almwirtschaft und Naturschutz im Naturpark Karwendel: AlmenREICH grenzenlos sowie eine Broschüre.
Auf Almweideflächen können Gehölze (Fichte, Lärche, seltener Rotbuche und Bergahorn), aber auch Gebüsche (Grünerlen, Latschen) und Zwergsträucher (Wacholder, Alpenrosen) zu einem Problem werden. Jährlich gehen viele Hektar naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden durch Verwaldung oder Verbuschung verloren. Bei fehlender Weidepflege nimmt die Verbuschung oft innerhalb eines Jahrzehnts überhand und kann nur mühsam bekämpft werden. Im Rahmen des „Naturschutzplans auf der Alm“ wird das Schwenden von Gehölzen, Gebüschen und Zwergsträuchern meist in Kombination mit anderen Maßnahmen vorgeschlagen. Ziel ist die Erhaltung oder Neuschaffung naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden. In manchen Fällen dient die Weidefreistellung auch dazu, Weideflächen als Ersatz für Nutzungsverzicht auf Feuchtflächen bereit zu stellen.
Das Land Tirol bietet hier zwei Fördermöglichkeiten an:
A.14.1. Naturschutzplan auf der Alm (Projekte für Erstmaßnahmen)
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete innerhalb der Tiroler Naturparke.
Förderungsvoraussetzungen:
- Almflächen liegen in einem Naturpark;
- Maßnahmen basieren auf einem „Naturschutzplan auf der Alm“ (siehe Kap. F.2.2);
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Wiederherstellung von Magerweiden (durch händisches, mosaikartiges Schwenden oder Steineklauben);
- Wiederherstellung von Landschaftselementen (z. B. Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen);
- Errichtung von temporären oder fixen ortsüblichen Zäunen zur Weidelenkung in sensiblen Zonen des Almbereichs.
Fördersatz:
Für die Maßnahmenumsetzung kommen Pauschalsätze pro ha Maßnahmenfläche zur Anwendung.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.14.2. Optionaler Zuschlag für Naturschutz auf der Alm (mehrjährige ÖPUL-Förderung)
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark).
Förderungsvoraussetzungen:
- Almflächen liegen in einem Schutzgebiet außer Nationalpark;
- Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme Almbewirtschaftung;
- Bestoßungsgrenze max. 1,5 RGVE/Hektar;
- vollständiger Verzicht auf organische oder mineralische Düngemittel in Mooren, Feuchtflächen, Kalk und Silikatmagerrasen (mit Ausnahme von Borstgrasrasen);
- Tränkestellen dürfen nicht in Feuchtflächen oder Quellfluren errichtet werden;
- es dürfen auf der Alm keine Geländekorrekturen oder Neuentwässerungen stattfinden;
- Teilnahme an mindestens vier Stunden Bildungsangebot zu biodiversitätsfördernder Almwirtschaft.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Naturschutzorientiertes Weidemanagement;
- Naturschutzorientiertes Düngemanagement;
- Biotopmanagement und Pflege strukturreicher Flächen .
Detaillierte Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Factsheet Naturschutz auf der Alm
Fördersatz:
Die Förderprämie errechnet sich aus der Grundprämie plus flächenspezifischen Zuschlägen, die pro ha prämienfähige Almweidefläche ausbezahlt werden. Der ÖPUL-Naturschutz-Zuschlag wird zusätzlich zur ÖPUL-Almprämie gewährt.
Anmeldung:
Die Anmeldung für A.14.2 ist in der aktuellen ÖPUL-Förderperiode 2023-2028 nicht mehr möglich.
Querverweis auf förderbare Naturschutzmaßnahmen im Almbereich:
Im vorliegenden Förderhandbuch finden sich zahlreiche Standard-Förderungsmöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen im Almbereich, z. B.:
- A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
- A.5.1 Standardförderungen für Bergmähder
- A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
- A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
- A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
- A.8.1 Standardförderungen für Feuchtwiesen
- A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
- A.9.1 Standardförderungen für Moore (Moorerhaltungsprämie, Kleinflächenprämie, Abzäunung sensibler Bereiche, Erst-Entbuschung)
- A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
- A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
- A.10 Fließgewässer
- A.11 Be- und Entwässerungsgräben
- A.12 Stehende Gewässer
- A.15 Wälder („Waldumweltmaßnahmen“)
- C.1 Schindelungen
- C.2 Sanierung und Neubau von traditionellen Heuschupfen / Lärchenwiesenstadeln
- C.3 Holzzäune
D.2.2 Bewusstseinsbildende Infrastruktur
etc.

A.15 Wälder (Waldumweltmaßnahmen)
Allgemeine Hinweise
Maßnahmen, welche die Biodiversität im Wald fördern, werden von der Abteilung Umweltschutz gemeinsam mit der Abteilung Forstorganisation finanziert. Das Förderangebot orientiert sich dabei an der „Biodiversitätsleitlinie des Landes Tirol für den Lebensraum Wald“. Die Abwicklung von Förderanträgen erfolgt über die Landesforstdirektion bzw. die Bezirksforstinspektionen.
In jährlichen Förderkonferenzen werden die Schwerpunkte und Förderbudgets festgelegt.
Beispiele für mögliche Fördermaßnahmen:
Wiederherstellung von Lärchweiden- und Lärchwiesenwäldern;
standortsangepasste, ökologisch wertvolle Waldrandgestaltung;
Belassen von stehendem Totholz bzw. Bruthöhlenbäumen als ökologisch wertvoller Lebensraum;
Abgeltung für die boden- und naturverjüngungsschonende Pferderückung;
Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten in Waldökosystemen (z. B. Auerwild, Schwarzer Apollofalter etc.);
Abgeltung für flächige Bekämpfungsmaßnahmen von Neophyten im Wald gemäß der Tiroler Strategie für den Umgang mit gebietsfremden Pflanzenarten (Neophyten);
Förderinformationen, aktueller Förderkatalog und Antragformular:
Siehe https://www.tirol.gv.at/umwelt/wald/foerderung/foerderung-wald/

A.16 Sonstige besondere Lebensräume
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch nicht genannter innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Lebensraumschutzes.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
- Maßnahme dient einem Lebensraumtyp, der nach TNSchG 2005 bzw. TNSchVO 2006 geschützt ist oder in einem Schutzgebiet liegt;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde;
Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring).
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.16.1 Neophytenbekämpfung
Zielsetzung:
Umsetzung von Maßnahmen entsprechend der Tiroler Strategie für den Umgang mit gebietsfremden Pflanzenarten (Neophyten) zum Schutz von Lebensräumen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Prinzipiell ist für jeden Förderantrag eine fachliche Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tiroler Neophytenstrategie vorzusehen, welche folgende Kriterien beurteilt:
- Priorität der Bekämpfung laut Neophytenstrategie;
- Erfolgseinschätzung der geplanten Maßnahmen;
- Kosten-Nutzen-Beurteilung;
- Konzept zur sachgerechten Entsorgung des Material;
- Zustimmung Grundeigentümer:innen.
Fördersatz:
Einzelfallentscheidung nach Priorisierung und Verfügbarkeit der Fördermittel.




































