Antrag einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen – fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Dieses Antragsformular ist in folgenden Fällen zu verwenden:
- wenn die Abteilung/Organisationseinheit noch nicht als Ausbildungsstätte anerkannt ist,
- wenn eine anerkannte Abteilung/Organisationseinheit ein erhöhtes Anerkennungsausmaß in der Sonderfach-Grundausbildung und/oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung beantragt,
- wenn eine anerkannte Abteilung/Organisationseinheit ein weiteres Modul/mehrere weitere Module in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung beantragt.
Der Antrag kann für die jeweiligen Sonderfächer gemäß § 15 ÄAO 2015 gestellt werden, mit Ausnahme des Sonderfaches „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“. Für dieses Sonderfach gibt es ein eigenes Formular.
Soll ausschließlich die Zahl der Ausbildungsstellen in einer bereits anerkannten Ausbildungsstätte erhöht werden, verwenden Sie bitte das Antragsformular “Antrag einer Krankenanstalt auf Festsetzung weiterer Ausbildungsstellen – fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)“.
Folgende Einrichtungen können einen Antrag stellen
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
- sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
- Sonderkrankenanstalten
- Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für die Sonderfächer Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Klinische Pathologie und Molekularpathologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Transfusionsmedizin)
- Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
- Arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG
- Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher
- Krankenabteilungen in Justizanstalten
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus § 10 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Für die Festsetzung der Ausbildungsstellen der Sonderfach-Grundausbildung und/oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung sind darüber hinaus die Zahl der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
Ausnahmen betreffend die Bestätigung der Übernahme von Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 5 GuKG (pflegerische Leistungen)
Bei folgenden Sonderfächern kann die Bestätigung der Übernahme von Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 5 GuKG im Online-Formular im Abschnitt „Nachweise/Bestätigungen“ mit NEIN beantwortet werden:
- Anatomie
- Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
- Gerichtsmedizin
- Histologie, Embryologie und Zellbiologie
- Klinische Immunologie
- Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
- Klinische Pathologie und Molekularpathologie
- Klinische Pathologie und Neuropathologie
- Klinische Mikrobiologie und Hygiene
- Klinische Mikrobiologie und Virologie
- Medizinische Genetik
- Medizinische und Chemische Labordiagnostik
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- Physiologie und Pathophysiologie
- Public Health
- Radiologie
Zahl der Ausbildungsstellen
Die Zahl der Ausbildungsstellen, welche genehmigt werden können, hängt zum einen vom Leistungsspektrum und zum anderen von der Zahl der an der Abteilung/Organisationeinheit tätigen Fachärztinnen/Fachärzten ab.
Umfang des Leistungsspektrums
Bei der Festsetzung der Ausbildungsstellen in der Sonderfach-Grundausbildung und in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist die Tätigkeit der Fachärztinnen/Fachärzte der jeweiligen Abteilung/Organisationseinheit angemessen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4b Z 2 ÄrzteG 1998). Vor diesem Hintergrund muss die Leistungszahl für die jeweilige Fertigkeit im Leistungsspektrum den Wert der Richtzahl um etwa 50% pro Ausbildungsstelle überschreiten.
In der Sonderfach-Schwerpunktausbildung sind die Leistungszahlen entsprechend der Dauer eines Moduls (9 Monate) zu aliquotieren.
Beispiel: Bei einer Richtzahl von 40 (Eingriffen) wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Eingriffe von der Fachärztin/vom Facharzt der Organisationseinheit selbst durchgeführt wird. Damit eine Ausbildungsstelle genehmigt werden kann, muss sohin eine Leistungszahl von 60 (Eingriffen) nachgewiesen werden.
FachärztInnenschlüssel
Für jede Ausbildungsstelle muss mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte FachärztInnen im Ausmaß eines Vollzeitäquivalentes) an der Abteilung/Organisationeinheit tätig sein. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche (§ 10 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Beispiel: Eine Abteilung mit 11 vollzeitbeschäftigten Fachärztinnen/Fachärzten (inklusive Abteilungsleitung) und 3 teilzeitbeschäftigten Fachärztinnen/Fachärzten mit einem Stundenausmaß von insgesamt 41 Stunden pro Woche, kann maximal 12 Ausbildungsstellen beantragen.
Antrag
Erforderliche Beilagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Auflistung der fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
- ggf. Kooperationsvereinbarung
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie unter „Beilagen“.