Informationen zur Antragstellung betreffend das Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“
Allgemeine Informationen zum Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“
Mit 01.06.2026 wurde das Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ eingeführt. Dieses Sonderfach löst die bisherige Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin „alt“ ab.
Es können daher nur mehr Anträge betreffend die Ausbildung im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ gestellt werden. Anträge betreffend die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin „alt“ können nicht mehr gestellt werden.
Für anerkannte Ausbildungsstätten (Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in Krankenanstalten), Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen im Bereich der Allgemeinmedizin „alt“ sind nachstehende Punkte zu beachten:
- Die bisherige Anerkennung für die Allgemeinmedizin „alt“ berechtigt vorübergehend auch zur Ausbildung im neuen Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“. Dafür ist es jedoch unbedingt erforderlich, dass Sie bis 31.05.2027 einen Antrag auf Anerkennung für das neue Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ stellen.
- Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin „alt“ bleiben bis 31.05.2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ auszuüben.
- Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien können ab sofort einen Antrag auf Anerkennung als Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxis bzw. Lehrambulatorium im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ stellen. Für den Antrag sind die unten angeführten Formulare zu verwenden.
- Ausbildungsstätten (Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in Krankenanstalten) benötigen für die Anerkennung unter anderem einen Nachweis der erbrachten Leistungszahlen, welche in Form von Excel-Tabellen („Schablonen“) durch das zuständige Bundesministerium zur Verfügung gestellt werden. Diese Schablonen stehen voraussichtlich im ersten Quartal 2027 zur Verfügung.
Sie haben grundsätzlich bereits jetzt die Möglichkeit, den Antrag zu stellen. Eine finale Bearbeitung ist jedoch erst bei einer Nachreichung der Schablonen möglich.
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung im Sonderfach „Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dies auch dann, wenn Sie bereits für die Allgemeinmedizin „alt“ anerkannt sind. Dazu ist es – mit einer Ausnahme – erforderlich, dass auch alle Nachweise (nochmals) vorgelegt werden müssen.
Seit 01.01.2023 führt der Landeshauptmann bzw. für diesen die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten die Anerkennungsverfahren. Haben Sie daher einen Anerkennungsbescheid ab dem genannten Datum, ist es nicht erforderlich, dass alle Unterlagen nochmals vorgelegt werden.