B Artenschutzförderung
- B.1 Besondere Projektgebiete für Bodenbrüter / Wiesenvögel
- B.2 Maßnahmen für Raufußhühner und Steinhuhn
- B.3 Schutzmaßnahmen für den Flußuferläufer und Flussregenpfeifer
- B.4 Amphibienschutzeinrichtungen an Straßen und Wegen
- B.5 Wildtierquerungshilfen und -schutzmaßnahmen an Straßen
- B.6 Fischwanderhilfen
- B.7 Fischereiliche Schutzzonen
- B.8 Nisthilfen
- B.9 Maßnahmen zur Stärkung von Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
- B.10 Grunderwerb für den Arten- und Biotopschutz
- B.11 Pflege von Naturdenkmälern
- B.12 Sonstige Artenschutzprojekte
B.1 Besondere Projektgebiete für Bodenbrüter / Wiesenvögel
Begriff, Bedeutung:
Als Bodenbrüter bzw. Wiesenvögel bezeichnet man Vögel, die am Boden oder in der niederen Krautschicht brüten. Die Bestände vieler Bodenbrüter sind stark gefährdet. Die Auswahl der Brutplätze reicht von feuchten Wiesen über ein- und zweimähdige Wiesen bis zu Getreidefeldern. Landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen werden von den Bodenbrütern deshalb als Brutplatz ausgewählt, weil sie den Steppenlandschaften, Flussmündungen oder Feuchtgebieten, in denen sie sonst leben, ähnlich sind.
Inzwischen bei uns seltene Vogelarten, wie die Feldlerche und die Wachtel, brüten auf kleinparzellierten Getreideflächen. Das Braunkehlchen profitiert von der späten Mahd von Wiesen oder Brachestreifen auf mehrmähdigen Wiesen. Der vom Aussterben bedrohte Wachtelkönig brütet spät und benötigt daher die einmalige Bewirtschaftung von Streuwiesen erst im Herbst. Die Bewirtschaftung solcher Flächen erfüllt daher eine wichtige Funktion für den Fortbestand dieser Zugvögel.
Bodenbrüter kommen im Frühjahr in die Wiesenvogelgebiete, um sich zu paaren und ihre Jungen aufzuziehen, und verlassen sie im Herbst wieder. Das Brüten am Boden ist allerdings sehr riskant. Werden solche Flächen während der Brutzeit geschleppt, gemäht oder geackert, sind Eier oder Jungvögel gefährdet. Für die Brut und das Aufziehen der Jungvögel sollte deshalb ein bestimmter Anteil der Kulturlandschaft angepasst bewirtschaftet werden.
Das erfolgreiche Aufziehen der Jungen hat einen entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand dieser Vogelarten. Es wurde daher ein Förderprogramm entwickelt, um die Nutzung auf einzelnen Feldern gezielt an die Bedürfnisse gefährdeter Arten anzupassen. Zudem sind im Umfeld der Brutplätze insektenreiche Wiesen als Nahrungsflächen für die Vögel notwendig.
Zielsetzung:
Auf die Bedürfnisse gefährdeter bodenbrütender Vogelarten abgestimmte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in relevanten Gebieten mit bekannten Brutvorkommen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit in Projektgebieten, in denen der Schutz gefährdeter Bodenbrüter und Wiesenvögel ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt. Derzeit liegen die Schwerpunkte in folgenden Gebieten: Ehrwalder Becken, Gurgltal, Galtür, Nauders, Neustift i.St., Matrei i.O., Pfundser Tschey, Serfaus-Fiss-Ladis, Oberhofen-Flaurling, Oberlienz, Spiss, St. Jakob in Defereggen, Stams-Silz-Haiming, Virgen.
siehe auch Wiesenvögel in Tirol
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jaucheausbringung
Einhaltung eines vorgegebenen Schnittzeitpunktes
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-27 werden spezielle Auflagenpakete für Bodenbrüter angeboten.
734,- bis 1.393,- €/ha/Jahr je nach Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
B.1.1 Nestschutzprämie für bodenbrütende Vögel
Zielsetzung:
Bei bestätigtem Nachweis eines bodenbrütenden Vogels in einer bewirtschafteten Wiese oder einem Acker soll der Brutbereich vorübergehend aus der Bewirtschaftung genommen werden, bis die Jungvögel flügge sind.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, schwerpunktmäßig in Projektgebieten zum Wiesenvogelschutz, siehe auch Wiesenvögel in Tirol.
Förderungsvoraussetzungen:
- Bestätigung des Brutplatzes durch Vogel-ExpertInnen / Wiesenvogelbeauftragte;
- keine Bewirtschaftung des betroffenen Wiesen- / Ackerbereiches bis zu einem fachlich vorgegebenen Termin.
Fördersatz:
€ 1.200.- pro ha Fläche, auf welcher die späte Bewirtschaftung eingehalten wird.
Unterlagen:
B.1.2 Betreuungskosten für Wiesenvogelgebiete
Zielsetzung:
Fachlich qualifiziertes Personal soll in Wiesenvogelgebieten durch Aufklärung, Monitoring und Förderberatung den Schutz und die Erhaltung der Wiesenvögel vorantreiben.
Förderungsvoraussetzungen:
Beauftragung erfolgt durch die oder in enger Abstimmung mit der Abteilung Umweltschutz.
Fördersatz:
100% der Gesamtkosten (Personalkosten und Sachkosten sowie Materialien für die Informationstätigkeit).
B.1.3 Standardförderungen für Bodenbrüter / Wiesenvögel
Förderungsvoraussetzungen:
- keine Gülle- und Jaucheausbringung;
- Einhaltung eines vorgegebenen Schnittzeitpunktes bzw. weiterer Auflagen.
Fördersatz:
Im Rahmen des ÖPUL-Naturschutzprogrammes werden spezielle Auflagenpakete für Bodenbrüter angeboten:
734,- bis 1.393,- €/ha/Jahr je nach Art der Bewirtschaftung und Maßnahmenpaket.

B.2 Maßnahmen für Raufußhühner und Steinhuhn
Begriff, Bedeutung:
Raufußhühner (Auerhuhn, Birkhuhn, Alpenschneehuhn, Haselhuhn) und Steinhuhn sind gefährdete und europaweit geschützte Vogelarten. Sie bewohnen naturnahe Bergwälder und Hochgebirgslandschaften in Tirol.
Durch Störung (Wegerschließungen, Tourismus etc.) und Verlust geeigneter Lebensräume (z. B. lockere, randlinienreiche Altholzbestände; Moore und offenen Heiden) sind die Raufußhühner und das Steinhuhn auch in Tirol zunehmender Gefahr ausgesetzt.
Zielsetzung:
Habitatsicherung und -verbesserung für Raufußhühner und Steinhühner.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten außer Nationalpark, in Projektgebieten, in denen der Schutz von Raufußhühnern und Steinhühnern ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt.
Förderungsvoraussetzungen:
Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring).
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
besucherlenkende Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen;
Erhaltung offener Landschaften im Bereich der Waldgrenze und auf Almen (Birkhuhn);
Nutzungsverzicht;
etc..
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (z. B. Anschaffungskosten, Kosten für Material und Arbeit, Nutzungsverzicht etc.). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:
B.3 Schutzmaßnahmen für den Flussuferläufer und Flussregenpfeifer
Zielsetzung:
Die in Tirol seltenen und geschützten Vogelarten Flussuferläufer und Flussregenpfeifer brüten auf vegetationsarmen Sand- und Kiesflächen an Fließgewässern. Die Brutvorkommen sind durch Erholungssuchende Weidevieh gefährdet. Schutzmaßnahmen sollen den Fortbestand dieser Arten sicherstellen ( vor allem am Inn, Lech, Isel, Rissbach).
Anwendungsgebiet:
Landesweit bei Brutvorkommen von Flussuferläufer und Flussregenpfeifer.
Förderungsvoraussetzungen:
Schutzmaßnahmen für den Flussuferläufer und Flussregenpfeifer finden im Brutzeitraum von 15.4. bis 15.8. jeden Jahres statt.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Zaunerrichtung zur Weideviehlenkung unter Verwendung von Elektro- oder Bretterzaun;
Errichtung von Tränkestellen für Weidevieh außerhalb des Brutbereichs;
Einrichtung freiwilliger Schutzzonen oder temporärer Wegsperren zur Besucherlenkung;
Wegumlegungen.
Fördersatz:
1,- €/lfm Zaun und Jahr (analog zu Abzäunung sensibler Feuchtbiotope (Code A090103); bei Bretterzäunen höhere Fördersätze (siehe C.3.3).
Sonstige Projektkosten: Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Antrag auf Standardförderung
Mögliche Kombinationen:
Für den Naturschutz sensibilisieren („Förderung der Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit“) (Kap. D).
B.4 Amphibienschutzeinrichtungen an Straßen und Wegen
Bedeutung:
Der Schutz von Amphibien entlang von Straßen und Wegen ist bei der vorhandenen Dichte des Straßennetzes in Mitteleuropa eine wichtige Schutzmaßnahme. Wandernde Amphibien müssen vielerorts Straßen überqueren, um zu ihren Laichgewässern zu gelangen. Der Neubau von Straßen, aber auch die Verkehrszunahme hat meist eine große Zahl überfahrener Amphibien zur Folge. Neben dem direkten Tod durch Überfahren geht von Straßen auch eine Trennwirkung für Amphibien- und andere bodenbewohnende Kleintiere aus.
Arten, die bei ihren Wanderungen zwischen Landlebensraum und Laichgewässer große Entfernungen zurücklegen, sind vom Straßenverkehr besonders betroffen. Das gilt insbesondere für Feuersalamander (Salamandra salamandra), Grasfrosch (Rana temporaria), Springfrosch (Rana dalmatina) und Erdkröte (Bufo bufo).
Weideroste findet man in Tirol an fast allen Forst-, Alm- und Wirtschaftswegen. Während sie für Weide-tiere eine unüberwindbare Barriere darstellen sollen, können sie für kleine Wildtiere, wie Amphibien und Kleinsäuger zu tödlichen Fallen werden, aus denen sich die Tiere ohne Hilfe nicht befreien können.
Begriffe:
Zaun-Kübel-Methode: Temporäre Schutzmaßnahme und/oder Erhebungs- bzw. Kontrollmethode, bei der mit Hilfe einer unüberwindbaren Barriere und Fangbehältern wandernde Amphibien gefangen werden. Die gefangenen Tiere werden danach auf die gegenüberliegende Straßenseite gebracht und an möglichen Strukturen für eine Weiterwanderung zu den Laichplätzen abgelegt.
Tunnel-Leit-Anlage: Eine Tunnel-Leit-Anlage gewährleistet Amphibien ein gefahrloses Unterqueren der Straße bei möglichst geringem Energieaufwand. Sie besteht aus Durchlässen (Tunnel), Leiteinrichtung und Umkehrelementen.
Weiderost-Ausstiegshilfen: Die Ausstiegshilfen funktionieren wie kleine Leitern, über welche die Tiere selbständig aus der Grube unterhalb der Weideroste klettern können. Informationen, Bauanleitung und einen vereinfachten Förderantrag dazu finden Sie hier .
Zielsetzung:
Vermeidung bzw. Verminderung von Verkehrsopfern bzw. Opfern in Weiderostgruben bei Amphibien insbesondere zur Laichzeit im Frühjahr.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
fachgerechte Planung und Ausführung, basierend auf einer herpetologischen Untersuchung;
Einvernehmen mit zuständigen Straßenerhaltern;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Zaun-Kübel-Methode
- Tunnel-Leit-Anlage (Durchlass, Leiteinrichtungen, Umkehrelemente)
- Errichtung von Weiderost-Ausstiegshilfen (Bauanleitung)
- Sondermaßnahmen (Doppeltunnelsystem, Grünbrücke, Aufständerung, Anlage von Laichgewässern etc.)
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Antrag auf Förderung einer Ausstiegshilfe bei Weiderosten
Mögliche Kombinationen:

B.5 Wildtierquerungshilfen und -schutzmaßnahmen an Straßen
Begriffe, Bedeutung:
Der Lebensraum der Wildtiere wird durch Straßenausbau zunehmend eingeengt. Laut Jagdstatistik wurden in Österreich im Straßenverkehr rund 100.000 Wildtiere von Autos und Lkw getötet. Betroffen sind in erster Linie Hasen und Rehe (jeweils knapp 40.000 pro Jahr), aber auch viele Füchse, Marder und Dachse, vereinzelt auch streng geschützte Arten wie Fischotter oder Biber.
Wildschutzeinrichtungen dienen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen bzw. zum Schutz der VerkehrsteilnehmerInnen sowie zum Schutz der frei lebenden Tiere im Sinne des Natur- und Tierschutzes.
Als Wildquerungshilfen werden jene Wildtierpassagen bezeichnet, die speziell für Wild zur Querung von Verkehrsträgern konzipiert und errichtet werden (wildspezifische Bauwerke).
Zu den Wildtierpassagen gehören neben den Wildquerungshilfen auch jene Baulichkeiten an Verkehrsträgern, die nicht eigens für Wild konzipiert worden sind, aber die wildökologischen Mindeststandards von Wildquerungshilfen nicht unterschreiten (z. B. abseits von Siedlungen situierte Tunnelbauwerke, Talquerungen oder Unterflurtrassen mit ausreichender Größe).
Als Wildquerungsmöglichkeit werden sämtliche Gegebenheiten bezeichnet, die es einer Haarwildart ermöglichen, Verkehrsträger zu queren. Dazu zählen zusätzlich zu den Wildtierpassagen auch schmälere Brücken, Durchlässe und Feldwegquerungen, die z. B. lediglich von Kleinwildarten oder nur sehr vereinzelt von anspruchsvolleren Wildtieren genutzt werden sowie ungezäunte Streckenabschnitte.
Grünbrücke: Aus landschaftsökologischen Gründen errichtete Über- oder Unterführung mit durchgehender Begrünung, die Lebensräume beiderseits eines Verkehrsträgers miteinander verbindet und für zahlreiche Arten der Flora und Fauna konzipiert ist. Eine Grünbrücke erfüllt im Regelfall auch die Funktion einer Wildtierpassage.
Psychobarriere: Vorrichtung, die Wildtiere vom Queren einer physisch überwindbaren Barriere weitgehend abhält.
Leitstruktur: Strukturelement in der Landschaft (z. B. Gehölzstreifen, Geländekante) oder technische Einrichtung (z. B. Zaun), das Haarwild zur Wildtierpassage hinleitet.
Begleitanlage: Anlagen ab 1,6 m Höhe und mindestens 2 km Länge, welche Barrieren für das von der RVS behandelte Haarwild darstellen, z. B. Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Stützmauern u. Ä. In Grünlandbereichen zwischen benachbarten Siedlungen auch Barrieren mit einer Länge von weniger als 2 km, sofern bedeutsame Wildtierkorridore unterbrochen werden.
Um eine höhere Wirksamkeit zu erzielen, kann die Kombination von mehreren Wildschutzeinrichtungen (z. B. Verkehrszeichen und Wildwarnreflektoren, Wildtierpassagen und Leitstrukturen) zweckmäßig sein.
Zielsetzung:
Vermeidung bzw. Verminderung von Verkehrsopfern bei Wildtieren an stark frequentierten Straßen bzw. Straßenabschnitten mit hohen Fallwildzahlen. Zielarten: Fischotter, Luchs, Braunbär, Biber, Fledermäuse, Kleinsäuger.
Anwendungsgebiet:
Die Förderung wird nur für bestehende Straßen angeboten, sofern dort Wildtierquerungshilfen und -schutzmaß-nahmen nicht bereits hoheitlich vorgeschrieben sind.
Förderungsvoraussetzungen:
- fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend einschlägigen RVS-Richtlinien (RVS-Wildschutz, RVS Wildlebende Säugetiere)
- Maßnahmen dienen überwiegend den Zielen des Naturschutzes (Schutz gefährdeter/geschützter Arten)
- Einvernehmen mit zuständigen Straßenerhaltern
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag und Finanzierung
- Maßnahme steht mit keinem Bewilligungsverfahren in Verbindung; nicht förderbar, wenn im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens erforderlich!
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Wildwarneinrichtungen
- Wildquerungshilfen (Kleintierdurchlässe, Adaptierung von Durchlässen für Fischotter, Wildtierunterführungen, Grünbrücken)
- „Psychobarrieren“
- Blendschutzeinrichtungen
- „akustische Geländer“
- Begleitanlagen (z. B. Wildschutzzaun)
- Leitstrukturen (z. B. Gehölzpflanzungen)
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit); in besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.6 Fischwanderhilfen
Begriff, Bedeutung:
Eine Fischwanderhilfe ermöglicht es Fischen, ein Wanderhindernis im Gewässer zu umgehen.
Sie muss folgende Kriterien erfüllen:
- Passierbarkeit für alle in Frage kommenden Fischarten, auch für schlechte Schwimmer oder bodenlebende Arten
- Passierbarkeit für Fische aller Altersklassen
- Passierbarkeit für einen repräsentativen Teil der migrationswilligen Population
- Funktionstüchtigkeit zu jeder Jahreszeit also auch bei Niedrigwasser
Zielsetzung:
Wiederherstellung der Passierbarkeit von Fließgewässerstrecken und -mündungen für Fische, wo diese durch historische anthropogene Eingriffe (Gewässerverbauung und -regulierung) nicht mehr gegeben ist.
Anwendungsgebiet:
Die Förderung wird landesweit angeboten, jedoch nur bei künstlich errichteten Kontinuumsunterbrechungen im Zusammenhang mit bestehenden Schutzverbauungen an Flüssen und Wildbächen; nicht anwendbar im Zusammenhang mit Wasserkraftnutzung, bei schutzwasserbaulichen Projekten oder wenn die Maßnahme Teil eines Bewilligungsverfahrens ist oder aufgrund anderer Regelwerke (z. B. Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) erforderlich ist.
Förderungsvoraussetzungen:
- Fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend einschlägigen Richtlinien
- Maßnahmen dienen überwiegend den Zielen des Naturschutzes (Schutz gefährdeter/geschützter Arten)
- Einvernehmen mit zuständigen Behörden (Naturschutz, Wasserbau, WLV etc.)
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Sanierung bzw. Verbesserung bestehender Fischwanderhilfen
- Entfernung von Migrationshindernissen
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.7 Fischereiliche Schutzzonen
Zielsetzung:
Förderung bzw. Schutz gefährdeter bzw. geschützter Fischarten durch Verzicht auf Befischung von sensiblen, für Reproduktion, Aufkommen und Ernährung wichtigen Fischhabitaten.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete (außer Nationalpark, in denen der Schutz gefährdeter Fischarten ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt.
Als Projekträume kommen Gewässerabschnitte in Frage, die ein fachlich begründetes Potenzial zur Entwicklung eines naturnahen gewässerspezifischen Fischbestandes aufweisen.
Förderungsvoraussetzungen:
- Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens (vgl. Kap. F)
- Kennzeichnung durch Hinweistafel (vgl. auch Kap. D.2)
- keine Schotterentnahme oder sonstige Störeingriffe
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer begleitenden Erfolgskontrolle (Monitoring; vgl. Kap. F.4)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Verzicht auf Befischung (ausgenommen Begleituntersuchungen) für die Dauer von mindestens 8 Jahren
- Besatz mit authochthonen Arten nur in Abstimmung mit Planung/Gutachten
Fördersatz:
100 % des Ertragsentganges durch Nutzungsverzicht (Verzicht auf Befischung) basierend auf einem Schätzgutachten.
Maximal 90 % der sonstigen förderbaren Gesamtkosten (Kosten für Material und Arbeit); in besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.8 Nisthilfen
Begriff, Bedeutung:
Nisthilfen bieten tierartenspezifische künstliche Hohlräume, in denen sich die Nachkommen höhlen- oder nischenbrütender Kleintierarten entwickeln können.
Künstliche Nisthilfen sind dort sinnvoll, wo natürliche Höhlen fehlen, weil alte und morsche Bäume nicht mehr vorhanden sind. Das kann in durchforsteten Wäldern, aber auch in Gärten der Fall sein. Auch im Siedlungsbereich haben Nisthilfen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den Naturschutz.
Klassische Beispiele für Nisthilfen sind Nisthöhlen und Nistkästchen für Höhlen- und Nischenbrüter unter den Vögeln.
Spezielle, weniger bekannte Nisthilfen gibt es für Fledermäuse und Insekten, die eine intensive Brutpflege betreiben (viele Gruppen der Hautflügler).
Zielsetzung:
Mit der Förderung von Nisthilfen soll gefährdeten Tierarten, die in der monotonen strukturarmen Kulturlandschaft kaum artgerechte Nistmöglichkeit vorfinden, Hilfe angeboten werden.
Anwendungsgebiet:
Lage in einem Artenschutz-Projektgebiet oder Durchführung im Rahmen einer SensibilisierungsAktion.
Förderungsvoraussetzungen:
- Nisthilfen haben hinsichtlich der Zielsetzungen und Ausführung sowie Anbringung einschlägigen naturschutzfachlichen Anforderungen zu entsprechen;
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde;
Durchführung einer anschließenden Erfolgskontrolle.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Gefördert wird der Ankauf, die Eigenherstellung und Anbringung von Nisthilfen für
- Rauchschwalbe
- Mehlschwalbe
- Halb-Höhlenbrüter
- Höhlenbrüter
- Segler (Mauersegler)
- Turmfalke und Schleiereule
- Fledermäuse
- Wildbienen und Hummeln
- sonstige Arten, wenn naturkundefachlich begründbar
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.9 Maßnahmen zur Stärkung von Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Zielsetzung:
Förderung bzw. Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten durch gezielte Lebensraumverbesserung, Besatz oder Pflanzung, Transplantation, Sensibilisierung oder sonstige naturkundefachlich geeignete Maßnahmen.
Die Förderung zielt insbesondere auf Arten der Tiroler Naturschutzverordnung (Einschränkung für Vogelarten auf Anhang I-Arten und Zugvogelarten der Vogelschutzrichtlinie) sowie Arten der Roten Listen (Tirol, Österreich) ab.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
- Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens;
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde;
Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring);
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Betreuung von Bibervorkommen, Konfliktmanagement;
Betreuung und Bestandesstärkung von Fledermausvorkommen;
Bestandesstärkung Fische (z. B. Besatz Koppe, Bitterling, Neunauge, ...)
- Bestandesstärkung Amphibien und Reptilien (z. B. Laubfrosch, Kreuzkröte, Äskulapnatter, ...)
- Bestandesstärkung Krebse (z. B. Steinkrebs, Flusskrebs...)
- Bestandesstärkung Pflanzen (z. B. Pflanzung, Wurzelpflanzen, Stecklinge von Deutscher Tamariske, Zwergrohrkolben, ...)
- Bestandesstärkung gefährdete Insekten (z. B. Alpenbock, Juchtenkäfer,...)
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.10 Grunderwerb für den Arten- und Biotopschutz
Zielsetzung:
Erwerb naturschutzfachlich wertvoller Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz in Tirol.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten außer Nationalpark.
Förderungsvoraussetzungen:
- Fläche dient überwiegend Naturschutzinteressen;
- Grundankauf steht in Verbindung mit konkreten anderen Projekten gemäß Förderhandbuch oder mit Naturschutzstrategien;
- Nachweis der Eignung bzw. Abgrenzung durch Gutachten, ökologische Fachplanung o. Ä.;
- Naturschutzinteressen werden rechtlich verbindlich festgehalten (z.B. Grundbucheintrag).
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:
- Wissenschaftliche Grundlagenerhebung oder naturkundliches Fachgutachtens (vgl. Kap. F)

B.11 Pflege von Naturdenkmälern
Zielsetzung:
Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern z. B. durch Pflegeschnitt, Sanierung, Sicherung, besucherlenkende Maßnahmen etc.. Gutachten zur Feststellung der Standfestigkeit und Planung von Pflege-maßnahmen sind ebenfalls förderbar.
Anwendungsgebiet:
Landesweit.
Förderungsvoraussetzungen:
Ausweisung als Naturdenkmal, siehe Kartenanwendung von tiris https://maps.tirol.gv.at/ Naturschutz - Schutzgebiete – Naturdenkmäler;
Durchführung auf Basis eines Fachgutachtens;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde.
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Gutachten zur Feststellung der Standfestigkeit und nachhaltigen Planung von Pflegemaßnahmen;
Baumschutz- und –pflegemaßnahmen (baumchirurgische Eingriffe etc.).
Die Fällung von aufgelassenen Naturdenkmälern wird nicht gefördert.
Fördersatz:
90 % der förderbaren Gesamtkosten.
Unterlagen:

B.12 Sonstige Artenschutzprojekte
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch thematisch nicht explizit genannter, innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Artenschutzes.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Projekt dient überwiegend Naturschutzinteressen;
Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen und des Handlungsbedarfes, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung;
Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde;
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring).
Fördersatz:
Maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes






